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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_60/2008 /len 
 
Urteil vom 23. Mai 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Klage, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, 
vom 8. März 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 13. November 2007 auf die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 5'125.30 nebst Zins nicht eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie sich gegen eine Partei richte, die bereits vor Einleitung des Verfahrens vor Friedensrichter verstorben sei; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 nicht eintrat, das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung abwies und ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008 und die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts vom 13. November 2007 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2007 angefochten wird, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass im Übrigen Art. 100 Abs. 6 BGG nicht anwendbar ist, weil diese Regelung voraussetzt, dass der mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Entscheid von einem oberen kantonalen Gericht gefällt worden ist; 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2008 angefochten wird, weil die einzige damit erhobene Rüge einer Verfassungsverletzung nicht unter Bezugnahme auf eine bestimmte Erwägung des Obergerichts begründet wird, sondern pauschal formuliert ist, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen den vom Beschwerdeführer genannten verfassungsrechtlichen Anspruch verstossen soll; 
dass damit auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Mai 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin