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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.88/2006 /gij 
 
Urteil vom 5. April 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Strafbefehlsrichter des Kantons Basel-Stadt auferlegte X.________ mit Strafbefehl vom 29. März 2005 eine Busse von Fr. 100.- und eine Urteilsgebühr von Fr. 30.-, weil der Gebüsste am 20. Oktober 2004 seinen Personenwagen an der Theodor Herzl-Strasse in Basel in 2. Position auf der Fahrbahn mit Behinderung der übrigen Verkehrsteilnehmer abgestellt habe. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Er erschien jedoch nicht zur Verhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten vom 7. November 2005, weshalb dieser die Einsprache mit Verfügung vom 30. November 2005 als zurückgezogen abschrieb (§ 139 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, StPO). 
 
Mit Schreiben an den Strafgerichtspräsidenten vom 20. Dezember 2005 erklärte X.________, er habe von der Verhandlung vom 7. November 2005 keine Kenntnis gehabt, wahrscheinlich weil ihm die Vorladung während seiner Auslandabwesenheit zwischen dem 20. September und Ende Oktober 2005 zugestellt worden sei. Der Strafgerichtspräsident nahm das Schreiben als Wiedereinsetzungsgesuch entgegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 ab. Zur Begründung führte er aus, wer Einsprache erhebe, habe dafür zu sorgen, dass er für das Gericht jederzeit erreichbar sei. Er müsse insbesondere eingeschriebene Sendungen beachten und sie nicht einfach wieder zurückgehen lassen. Bei Abwesenheit habe er seine Postannahme sicherzustellen, allenfalls mittels Stellvertreter. 
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 15. Januar 2006 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und stellte verscheidene Gesuche um prozessleitende Anordnungen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 wies der Appellationsgerichtspräsident die Gesuche um Kostenerlass und um aufschiebende Wirkung ab. Nicht eingetreten ist er auf ein Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist. Gleichzeitig setzte er eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an, widrigenfalls die Beschwerde dahinfalle. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 an den Appellationsgerichtspräsidenten beantragt X.________ die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2006 bzw. die Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Beschwerdeinstanz. 
B. 
Das Appellationsgericht hat die Eingabe vom 6. Februar 2006 unter Beilage der Verfahrensakten an das Bundesgericht als allfällige Beschwerdeinstanz weitergeleitet. 
 
Es beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 16. März 2006 zur Stellungnahme des Appellationsgerichtspräsidenten geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 ff. OG). Diese ist unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385; 129 I 281 E. 1.1 und 2 S. 284, je mit Hinweisen) grundsätzlich zulässig. 
2. 
Der angefochtene Entscheid wird damit begründet, dass Beschwerden an das Appellationsgericht innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen einzureichen und zu begründen seien (§187 StPO). Diese Frist könne nicht erstreckt werden. Die vorliegende, am letzten Tag der Frist der Post übergebene Beschwerde sei nicht begründet. Das Appellationsgericht werde darauf nicht eintreten können. Die Beschwerde erweise sich bereits aus diesem Grund als aussichtslos. Für aussichtslose Rechtsmittel könne der Kostenerlass nicht gewährt werden. Einer aussichtslosen Beschwerde könne auch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Beschwerde kurz begründet, dass ihm durch die Verfügungen des Strafgerichts nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen. Eine ausführliche Begründung sei ihm nicht möglich gewesen. Nach § 169 Abs. 3 StPO sei eine Fristerstreckung für die Begründung des Rechtsmittels möglich. Deren Verweigerung sei willkürlich. 
 
Der vom Beschwerdeführer genannte § 169 Abs. 3 StPO betrifft nicht die Beschwerde an das Appellationsgericht (§§ 184 ff. StPO), sondern die Einsprache und den Rekurs im Sinne der §§ 166 ff. StPO. Bei diesen Rechtsmitteln kann ausnahmsweise eine Nachfrist für die Begründung eingeräumt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Diese Möglichkeit besteht nach § 187 StPO bei den Beschwerden an das Appellationsgericht nicht. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, es bestehe eine kantonale Praxis, welche die Einräumung einer Nachfrist zur Begründung auch bei Beschwerden an das Appellationsgericht erlaube. Der Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten hält diesbezüglich jedenfalls vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) stand. Auch die Auffassung des Appellationsgerichtspräsidenten, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2006 sei nicht begründet und somit aussichtslos, ist nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Verweigerung des Kostenerlasses und der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht als unhaltbar. 
3. 
Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr kann unter Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: