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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.228/2006 /bnm 
 
Urteil vom 9. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Neuschätzung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. Dezember 2006 (NR060087/U). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 teilte das Betreibungsamt Kilchberg-Rüschlikon am 23. November 2005 den Eingang des Verwertungsbegehrens mit und leitete somit das Verfahren zur Verwertung des Grundpfandes ein (Urteil 7B.163/2006 des Bundesgerichts vom 30. November 2006). Mit Schreiben vom 30. August 2006 gab X.________ dem Betreibungsamt bekannt, er habe Renovationsarbeiten ausgeführt, was zu einer substantiellen Wertvermehrung geführt habe, und verlangte "eine kostenlose Neuschätzung der Liegenschaft". Das Betreibungsamt wies X.________ in seinem Antwortschreiben vom 19. August 2006 darauf hin, dass die "vorgenommenen Arbeiten das Ergebnis der Liegenschaftenschätzung kaum beeinflussen dürften". Gegen diese Mitteilung erhob X.________ Beschwerde und beanstandete die Ablehnung seines Antrages um kostenlose Neuschätzung der Liegenschaft. Das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 ab. X.________ gelangte mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 unter Kostenfolgen abwies. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, eine "erneute kostenlose Schätzung" zu veranlassen sowie das Betreibungsverfahren einzustellen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und (mit Eingabe vom 1. Februar 2007) um aufschiebende Wirkung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 12 Abs. 1 lit. c OG) besteht indessen nicht mehr, und die vorliegende Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BgerR; SR 173.110.131]). 
2.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeergänzung vom 6. Februar 2007 (Postaufgabe) ist unbeachtlich: Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). 
2.3 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die vom Beschwerdeführer angefochtene Verweigerung einer erneuten kostenlosen Schätzung des Grundpfandes sei und auf die übrigen Anträge und Vorbringen nicht einzutreten sei. In der Sache hat die obere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen erwogen, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer behaupteten Handwerker-Eigenleistungen nicht von einem erheblichen Mehrwert der Liegenschaft gesprochen werden könne. Wenn der Beschwerdeführer von Eigenarbeiten im Umfang von ca. 150 Stunden und von Materialkosten von Fr. 584.-- spreche, lege er selber dar, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten um kleinere Instandstellungen handle. Für eine Neuschätzung bestehe kein Grund, zumal diese ohnehin unzweckmässig sei, da der Beschwerdeführer selber ausführe, die Ausbauarbeiten seien noch nicht abgeschlossen. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vergeblich, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die verweigerte Neuschätzung des Grundpfandes sei. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG verkannt habe, wenn sie einzig die Verweigerung einer erneuten Schätzung geprüft und die übrigen Vorbringen als unzulässig erachtet hat. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Begehren und Ausführungen (u.a. betreffend "Verantwortung für das Manko von Fr. 322'600.--" etc.) nicht auf den angefochtenen Entscheid - das einzige Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG - bezieht, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. 
4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den von ihm ausgeführten Arbeiten um kleinere Instandstellungen handle; es liege vielmehr eine substantielle Wertvermehrung der Liegenschaft vor. Diese Ausführungen sind unbehelflich. 
4.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz betreffend Arbeitsaufwand auf die Angaben und Belege des Beschwerdeführers gestützt und geschlossen hat, es handle sich um kleinere Instandstellungen. Dieser Schluss in tatsächlicher Hinsicht ist für das Bundesgericht Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und kann vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht bestritten werden (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116). 
4.2.2 Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Vorliegen der durch Kreisschätzer Syfrig durchgeführten betreibungsamtlichen Schätzung (vgl. Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VZG) am 18. März 2006 die Neuschätzung gemäss Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG verlangt, den erforderlichen Kostenvorschuss indessen nicht bezahlt hatte und daher auf sein Gesuch nicht eingetreten wurde (Urteil 7B.152/2006 des Bundesgerichts vom 7. November 2006 bzw. Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 10. August 2006). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Revision der Schätzung (Art. 102 i.V.m. Art. 44 VZG; vgl. BGE 52 III 153 S. 157) verkannt habe, wenn sie im vorliegenden Verfahren zum Ergebnis gelangt ist, es bestehe in Anbetracht kleinerer Instandstellungen kein Grund, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen. Auf die nicht hinreichend begründete und unzulässige Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 
4.3 Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, die Verwertung sei unzulässig, weil die Forderung der Gläubigerin nicht begründet sei, geht ins Leere, weil auf dem Beschwerdeweg der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Sodann ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Aufsichtsbehörden unzulässig, weil dem Bundesgericht keine Disziplinarbefugnisse zustehen (BGE 128 III 156 E. 1c S. 158). 
4.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann vergeblich, die obere Aufsichtsbehörde habe in Missachtung von kantonalem Recht und Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG kann ein Verstoss gegen kantonales Recht sowie verfassungsmässige Rechte nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). 
4.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die obere Aufsichtsbehörde wegen mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen gesetzwidrig (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG) ausgeübt habe, wenn sie davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe mit seiner Beschwerde kein ernsthaftes und sachbezogenes Anliegen verfolgt, sondern im Wesentlichen die Verfahrensverzögerung bezweckt, so dass mutwillige Beschwerdeführung im Sinne von Art. 20a Abs. 1 SchKG vorliege. 
4.6 Auf die insgesamt nicht substantiierte und unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
5. 
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
6. 
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann kein Erfolg beschieden sein, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
In Beantwortung seines Schreibens vom 1. Februar 2007 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 25. August 2006 (gegen den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 10. August 2006) mit Urteil 7B.152/2006 des Bundesgerichts vom 7. November 2006 (Empfangsbestätigung vom 25. November 2006) und seine Beschwerde vom 11. September 2006 (gegen den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 21. August 2006) mit Urteil 7B.163/2006 vom 30. November 2006 (Empfangsbestätigung vom 19. Dezember 2006) erledigt wurden. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Kilchberg-Rüschlikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: