Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 853/02 
 
Urteil vom 17. Juli 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
L.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 19. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 24. November 1995 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland L.________, geb. 1947, rückwirkend ab dem 1. Dezember 1993 eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie sechs Kinderrenten) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 
 
Im 1999 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren zog die Verwaltung die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Diese hatte ihre Leistungspflicht für die Folgen eines am 18. Dezember 1992 erlittenen Verkehrsunfalls anerkannt, bei welchem L.________ eine Fraktur des rechten Oberschenkels erlitten hatte, die Geldleistungen indes wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles um 20 % gekürzt und am 23. August 1996, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1996, die Einstellung der Versicherungsleistungen verfügt. Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen - worunter die vom Versicherungsträger in Mazedonien im Juni 1999 einverlangten, Ende Juni 2000 erstatteten Arztberichte, die Stellungnahme der Frau Dr. med. E.________, Ärztin der IV-Stelle, vom 28. Dezember 2000 sowie insbesondere die Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 19. März 2001 und des Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 26. März 2001 - verfügte die IV-Stelle am 17. August 2001 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 %, rückwirkend ab 1. August 2000. Auf dieses Datum hin hatte die Verwaltung mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Juni 2000 die Ausrichtung von Leistungen einstweilen eingestellt. 
B. 
Die gegen die Verfügung vom 17. August 2001 eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 19. November 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ im Hauptpunkt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Juli 2000 hinaus erneuern. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 17. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2000 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. 
3. 
3.1 Gestützt auf die von der Verwaltung eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ (vom 19. März 2001) und des Dr. med. H.________ (vom 26. März 2001), welchen mit dem kantonalen Gericht voller Beweiswert zuzuerkennen ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3), ist davon auszugehen, dass der Versicherte bei einem "Status nach einer Femurschaftsfraktur mit Pseudoarthrosenbildung und mehreren Operationen bis zur Konsolidierung der Fraktur sowie einer Inaktivitätsatrophie im Bereich des rechten Femur und der Region des rechten Kniegelenks" (Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, S. 9) hinsichtlich körperlich schwerer Arbeiten - wie der angestammten, bis zum Unfallereignis im Sommer 1992 ausgeübten Tätigkeit als Hilfsspleisser - zu 100 % arbeitsunfähig ist. Die Ausübung einer leidensangepassten, leichteren und vornehmlich sitzend ausgeführten Arbeit, womit der verminderten Belastbarkeit des rechten Beines Rechnung getragen werden soll, ist ihm nach überzeugender fachärztlicher Einschätzung aktuell nunmehr zu 50 % zumutbar. 
 
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem andern Schluss zu führen. Insbesondere ist das Vorbringen unbegründet, ergänzende Beweisvorkehren seien angezeigt. Die Verwaltung hat - entsprechend dem Vorschlag ihrer Frau Dr. med. E.________ (vom 28. Dezember 2000) - nach Eingang der aus Mazedonien einverlangten, unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in allen Teilen schlüssigen medizinischen Unterlagen Gutachten durch externe Spezialärzte erstellen lassen, ohne dass Gründe vorliegen würden, von den fachärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes und den Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit abzugehen. 
3.2 Für die erwerblichen Auswirkungen des im Revisionsverfahrens nach Art. 41 IVG festgestellten (verbesserten) Gesundheitszustandes und die damit einhergehende 50 %ige Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweisungstätigkeiten ist, analog zur erstmaligen Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28 IVG, grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Revisionsverfügung (hier: 17. August 2001) abzustellen. Sofern Verwaltung und Vorinstanz demgegenüber die Rechtsauffassung vertreten, es seien nach wie vor die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung massgeblich, gleichsam ex tunc korrigiert um die Auswirkungen der zwischenzeitlich verbesserten Arbeitsfähigkeit, kann ihnen nicht gefolgt werden. 
3.2.1 Zwecks Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist vom zuletzt erzielten Verdienst als Hilfsspleisser von jährlich Fr. 53'289.60 (im Jahr 1992) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (bei der nach den Geschlechtern zu differenzieren ist; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 30. Mai 2003, U 401/01) in den Jahren 1992 bis 2001 von 1699 auf 1902 Punkte (1939 = 100; Bundesamt für Statistik Lohnentwicklung 2001, S. 37, Tabelle T1A.39, Arbeitnehmer, Männer) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 59'656.75. 
3.2.2 Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) ist auf die so genannten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE, vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa-bb) abzustellen. Gemäss der LSE 2000 betrug der durchschnittliche Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Männern im Privaten Sektor Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 4'437.- monatlich (Tabelle A1). Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden resultiert ein Gehalt von monatlich Fr. 4'647.75 oder jährlich Fr. 55'773.-. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - laut der in Erw. 3.2.1 hievor zitierten Tabelle ist der Nominallohnindex von 1856 Punkten im Jahr 2000 auf den Wert von 1902 im Jahr 2001 angestiegen - resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 57'155.30 bei 100 %iger Arbeitsfähigkeit oder von Fr. 28'577.65 bei einer hier erhobenen Arbeitsfähigkeit von 50 %. Insbesondere unter Berücksichtigung des verminderten Beschäftigungsgrades liegen nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle keine triftigen Gründe für eine abweichende Ermessensausübung vor (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2), weshalb mit der Vorinstanz ein Abzug von 15 % vorzunehmen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc), womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'291.- ergibt. 
3.2.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 59'656.75, Invalideneinkommen: Fr. 24'291.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 59.30 %, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), weil die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: