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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 793/03 
 
Urteil vom 7. April 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
L.________, 1948, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a L.________, geboren 1948, Schweizer Bürger, gelernter Koch, wohnte von seiner Geburt bis anfangs Mai 1975 in der Schweiz, wo er nach Abschluss seiner Berufsausbildung im Jahr 1967 und Leistung von Militärdienst bis im Frühling 1975 als angestellter Koch tätig war. In der Folge liess er sich in Österreich nieder, wo er ebenfalls jahrelang als Koch beschäftigt war und ihm seine letzte Stelle als Alleinkoch im Jahr 2000 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im Februar 2001 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 30. November 2001 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Rentenanspruch mit der Begründung, zum einen liege keine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor und zum andern sei es dem Versicherten trotz seines Gesundheitsschadens zumutbar, eine Tätigkeit auszuüben, mit der er mehr als die Hälfte des früheren Erwerbseinkommens erzielen könne. 
A.b Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich vom 4. April 2002 - der Prozess betraf einen ablehnenden Entscheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. Mai 2001 - sprach diese Anstalt L.________ mit Bescheid vom 3. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. August 2001 eine Invaliditätspension zu. Hierauf ersuchte der Versicherte am 14. Mai 2002 (Datum des Eingangs bei den Organen der schweizerischen Invalidenversicherung) erneut um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Sowohl vor Erlass des Vorbescheides als auch nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten zum Vorbescheid unterbreitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die ihr von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter übermittelten im österreichischen Klageverfahren erstellten ärztlichen Unterlagen ihrem Vertrauensarzt. Mit Verfügung vom 26. August 2002 teilte sie dem nach wie vor in Österreich wohnenden Versicherten mit, das neue Gesuch werde nicht geprüft, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. 
 
B. 
L.________ erhob hiegegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente. In seiner Replik führte er aus, es sei für ihn schwierig, immer wieder Korrespondenz zu führen. In Österreich würde ihm ein "Verfahrenshelfer" beigegeben, der ihn im Prozess unterstützen könnte. Für den Fall, dass dies auch nach schweizerischem Recht möglich sei, ersuche er um Beigabe eines Beistandes. 
 
Die Rekurskommission, die davon ausging, es handle sich beim angefochtenen Verwaltungsakt um eine ablehnende materielle Verfügung und nicht um ein Nichteintreten, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 ab. Der von der Verwaltung während des gerichtlichen Verfahrens erstellte Einkommensvergleich, der nicht zu beanstanden sei, habe einen Invaliditätsgrad von 31,29 % ergeben, sodass der Versicherte nicht in rentenbegründendem Ausmass, nämlich zu mindestens 40 %, invalid sei. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht L.________ um Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sowie der Verwaltungsverfügung und um Zusprechung einer Rente. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
In verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass seinem Gesuch um "amtliche Vertretung" nicht stattgegeben worden und es deshalb zu keiner "Verfahrenshilfe" gekommen sei. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, weil deren Begründetheit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zur Folge haben könnte (vgl. AHI 2003 S. 103 Erw. 5b; Urteil A. vom 18. März 2002, H 8/01, Erw. 4). 
 
1.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen beruht auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG). Nach dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz einer bedürftigen Partei, die nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten, einen Anwalt beigeben. 
 
1.2 Der Versicherte ersuchte die Vorinstanz, ihm einen Beistand zu bestellen für den Fall, dass es in der Schweiz etwas dem österreichischen Verfahrenshelfer Analoges gebe. Da die österreichische Verfahrenshilfe, die nebst der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtskosten auch die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasst (siehe § 63 f. der österreichischen ZPO), dem schweizerischen Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung entspricht, hat der Versicherte mit seiner Formulierung ein unmissverständliches Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt. 
 
1.3 Die Vorinstanz hat über dieses Gesuch nicht - bzw. nur implizit und damit ohne Begründung - entschieden, worin eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt (Urteil A. vom 18. März 2002, H 8/01, Erw. 3). Die Rüge des Versicherten ist daher in formeller Hinsicht begründet. 
 
1.4 Indessen hätte dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, hätte die Rekurskommission pflichtgemäss darüber entschieden, nicht stattgegeben werden können. Der Beschwerdeführer, der sich nicht durch einen Anwalt vertreten liess, stellte den Antrag nämlich erst in der Replik, die in keiner Weise auf eine Absicht schliessen liess, mit Hilfe eines Anwaltes in einer ergänzenden Rechtsschrift während einer zu erstreckenden Frist noch weitere Argumente vorzubringen. Vielmehr ist aufgrund der im Zusammenhang mit den in der Replik enthaltenen Ausführungen zum Verfahrenshelfer gemachten Aussage des Versicherten, es sei für ihn schwierig, immer wieder Korrespondenz zu führen, davon auszugehen, dass er einen unentgeltlichen Beistand nur für den Fall beantragte, dass noch weitere Verfahrensschritte erforderlich sein sollten, was indessen nicht der Fall war. Da demnach noch keine Anwaltskosten entstanden waren und auch keine mehr entstehen konnten, blieb für die Bestellung eines unentgeltlichen Beistandes kein Raum. 
 
1.5 Da dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten aus der Unterlassung der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist und die Sache, wie im Folgenden darzulegen ist, ohnehin an die Verwaltung zurückzuweisen ist, würde eine Rückweisung der Sache an die Rekurskommission nur zur Behebung des im Übergehen des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung bestehenden Formfehlers zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Versicherten an der möglichst beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 116 V 187 Erw. 3d; AHI 2003 S. 103 Erw. 5b; SZS 45/2001 S. 565 Erw. 3d; Urteil K. vom 17. Dezember 2003, B 54/03, Erw. 3.1), weshalb davon abzusehen ist. 
 
2. 
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Gerichtsverfahren nach dem Datum des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 26. August 2002 in Kraft getretene Rechtsänderungen nicht zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 320 Erw. 1e). Dementsprechend ist mit den nachstehend zitierten Bestimmungen des IVG und der IVV jeweils die in diesem Zeitpunkt geltende Fassung gemeint. 
 
Im angefochtenen Entscheid werden die nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht geltenden Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG) - insbesondere dessen wirtschaftlichen Charakter (BGE 110 V 275 Erw. 4a) -, den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG; siehe auch Art. 28 Abs. 1bis IVG, wonach in Härtefällen bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine halbe Rente statt auf eine Viertelsrente besteht) - einschliesslich der Besonderheit, dass einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechende Renten nur an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden (Art. 28 Abs. 1ter IVG) -, die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; AHI 2002 S. 70) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen über die Prüfungspflichten der Verwaltung und des Gerichts hinsichtlich des Eintretens auf ein neues Rentengesuch nach wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades erfolgter rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Rentenantrags (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2b und 264 Erw. 3) und die analoge Anwendbarkeit der für die Rentenrevision (Art. 41 IVG) geltenden Grundsätze auf solche Neuanmeldungen (BGE 117 V 198 Erw. 3a, AHI 1999 S. 84 Erw. 1b). Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - insbesondere eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes -, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2). Die Rekurskommission hat auch richtig festgehalten, dass der im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 26. August 2002 gegebene Sachverhalt mit jenem zur Zeit der früheren Verfügung vom 30. November 2001 zu vergleichen ist (siehe dazu nun präzisierend das noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil A. vom 1. Dezember 2003, I 465/03, Erw. 3, wonach - was im vorliegenden Fall keine Rolle spielt - bei mehreren Rentenverweigerungsverfügungen nicht die ursprüngliche, sondern die letztmalige rechtskräftige materielle Ablehnung des Leistungsbegehrens als Vergleichsbasis für die Prüfung einer weiteren Neuanmeldung dient). 
 
2.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Österreich - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 80a IVG verweist in lit. a im Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 688 und 700). 
 
Gemäss Art. 20 FZA wurde das Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Österreich) mit Inkrafttreten des FZA vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des Anhangs II des FZA insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen derselbe Sachbereich geregelt ist. 
 
2.3 Nach Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Österreich, der älter ist als Art. 28 Abs. 1ter IVG und damit aus einer Zeit stammt, als solche Renten für Schweizer nach innerstaatlichem Recht noch exportierbar waren [vgl. BBl 1985 I 35 f.]). Dies betrifft Viertels- und Härtefallrenten, deren Gewährung einen Invaliditätsgrad von mindestens 40, aber weniger als 50 % voraussetzt (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG). 
 
Demgegenüber dürfen nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unter anderem Geldleistungen bei Invalidität, "sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat". Daraus folgt, dass schweizerische Invalidenrenten - diese fallen als Leistungen bei Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 unter den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung -, soweit die Verordnung keine Ausnahme vorsieht, an unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Personen auch dann (ungekürzt) auszurichten sind, wenn diese nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (siehe für allgemeine Überlegungen zum Leistungsexport zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil P. vom 20. Februar 2004, H 197/03, Erw. 4.1). Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der ausschliesslich beitragsunabhängige Sonderleistungen betrifft, in Verbindung mit Anhang IIa dieser Verordnung in der Fassung gemäss FZA (Anpassung h gemäss Anhang II Abschnitt A Ziff. 1 FZA) nimmt, was die im vorliegend allein interessierenden IVG geregelten Leistungen betrifft, einzig die Härtefallrenten und (seit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II [Soziale Sicherheit] des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit) die Hilflosenentschädigung von der Exportpflicht aus. Für die Viertelsrente findet sich indessen in der Verordnung einschliesslich ihrer Anhänge in der Fassung gemäss FZA nirgends eine Ausnahme. Dies bedeutet, dass Viertelsrenten exportierbar sind (Urteil C. vom 25. Juni 2003, I 831/02, Erw. 3.2), während (seit 1. Januar 2004 übrigens im IVG abgesehen von Fällen der Besitzstandswahrung nicht mehr vorgesehene [AS 2003 3844 und 3851-3853]) Härtefallrenten - halbe Renten, die in Härtefällen anstelle einer Viertelsrente gewährt werden (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) - von der Exportpflicht ausgenommen sind, sodass bei ausländischem Wohnsitz trotz Vorliegens eines Härtefalls nicht eine halbe, sondern nur eine Viertelsrente ausgerichtet wird (Jürg Brechbühl, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in: Erwin Murer, Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 103 ff., S. 108 f.; Beatrix De Cupis, Les prestations de l'AVS et de l'AI, in: Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 141 ff., S. 146). 
 
2.4 Während somit das FZA gegenüber der bisherigen Rechtslage für unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Versicherte insofern eine Verbesserung bringt, als Viertelsrenten neu exportierbar sind, ändert sich hinsichtlich der Invaliditätsbemessung nichts an der bisherigen Rechtslage. Wie in nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Österreich zu beurteilenden Fällen die Gewährung von Leistungen durch ein österreichisches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (Urteil K. vom 4. Februar 2003, I 435/02, Erw. 2), bestimmt sich der Invaliditätsgrad auch nach Inkrafttreten des FZA (abgesehen von der Berücksichtigung der von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72; vgl. auch Art. 51 der Verordnung Nr. 574/72) allein nach schweizerischem Recht. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. 
 
3. 
3.1 Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt gemäss ihrem Art. 2 Abs. 1 unter anderem für Arbeitnehmer, "für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind". Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Da der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und sowohl in der Schweiz als auch in Österreich als Arbeitnehmer tätig war und daher für ihn die Rechtsvorschriften dieser beiden Staaten gelten oder galten (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis zur Übersiedlung des Versicherten nach Österreich geltenden Fassung [BS Band 8 S. 447] und Art. 6 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit Österreich), ist offensichtlich nebst dem sachlichen (Erw. 2.3 hievor) auch der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt. 
 
3.2 Die Vorinstanz hält indessen das FZA und damit die Verordnung Nr. 1408/71 für nicht anwendbar. Dabei scheint sie den zeitlichen Geltungsbereich dieser Rechtsakte zu verneinen, weil die Neuanmeldung vor Inkrafttreten des FZA erfolgte. Sie beginnt nämlich ihre Urteilsbegründung damit, dass aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher zu prüfen sei, ob die Verwaltung zu Recht auf das Rentengesuch vom 14. Mai 2002 nicht eingetreten sei, um fortzufahren, diese Frage beurteile sich aufgrund der bei Erfüllung des zu den materiellen Rechtsfolgen führenden Tatbestandes geltenden Bestimmungen, und wenige Sätze später die Anwendbarkeit des FZA im gleichen Zuge wie jene des ATSG zu verneinen. Im Gegensatz zum erst am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG ist das schon am 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA noch vor Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung vom 26. August 2002 in Kraft getreten. 
 
3.3 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Auffassung zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des FZA und damit der Koordinierungsverordnungen, auf die dieses Bezug nimmt und auf die das IVG verweist, einer näheren Prüfung standhält. Dabei erfolgt eine Beschränkung auf diejenigen Fälle, in denen auf das nach einer vorangehenden Rentenverweigerung gestellte neue Rentengesuch eingetreten wird. Denn die vorinstanzliche Annahme, die IV-Stelle sei entgegen dem Wortlaut der Verfügung auf die Neuanmeldung eingetreten, wird von der Verwaltung, die beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei zu bestätigen, nicht bestritten und ist in Anbetracht der Tatsache, dass die IV-Stelle im Neuanmeldungsverfahren die Akten, insbesondere das vom Versicherten angerufene im österreichischen Gerichtsverfahren erstattete umfangreiche pluridisziplinäre Gutachten, vor Erlass der Verwaltungsverfügung vom 26. August 2002 zweimal ihrem Vertrauensarzt zur Prüfung unterbreitete, nicht zu beanstanden (vgl. Urteil C. vom 31. Mai 2001, I 83/01, Erw. 1b). Da auf die Neuanmeldung eingetreten wurde, ist das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; Urteil L. vom 27. August 2003, I 526/02, Erw. 2.3; nicht veröffentlichte Urteile R. vom 8. März 1999, I 502/97, und G. vom 28. Januar 1998, I 293/97). 
 
3.4 Letzteres bedeutet in sachverhaltsmässiger Hinsicht, dass, sofern sich ein Aspekt aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum wesentlich verändert hat (Urteil I. vom 9. Januar 2004, I 571/03, Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile S. C. und M. C. vom 18. November 1996, I 139/96, sowie M. vom 24. April 1996, I 390/95), beispielsweise das Valideneinkommen frei überprüft werden kann, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, auch wenn sich die revisionserhebliche Änderung auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung, etwa die Arbeitsfähigkeit, bezieht (AHI 2002 S. 166). 
 
3.5 Die im vorliegenden Zusammenhang interessierende erforderliche allseitige Prüfung in rechtlicher Hinsicht impliziert, dass - entsprechend dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach Verwaltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden haben, den sie als den zutreffenden ansehen (BGE 116 V 26 Erw. 3c, 110 V 52 Erw. 4a; SZS 45/2001 S. 562 Erw. 1b), auch ohne entsprechende Vorbringen der versicherten Person - allfälligen während der Dauer der Verwirklichung des zu berücksichtigenden relevanten Sachverhalts eingetretenen Rechtsänderungen Rechnung zu tragen ist. Dies folgt daraus, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 356 Erw. 1), und bedeutet, dass in einem Neuanmeldungsverfahren, in dem wie vorliegend der Zeitraum zwischen dem Erlass der letzten rechtskräftigen materiellen rentenverweigernden Verfügung und jenem der neuen Verfügung beurteilt (Erw. 2.1 hievor am Ende), mithin der bis zum letztgenannten Zeitpunkt eingetretene Sachverhalt berücksichtigt wird, auch den bis zum Erlass der neuen Verfügung in Kraft getretenen Rechtsänderungen Rechnung zu tragen ist. 
 
3.6 Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, in denen also bei Fehlen einer Rechtsänderung das neue Rentengesuch ohne weiteres abzuweisen wäre (BGE 117 V 198 Erw. 3a). Wie bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades, die nach altem Recht noch immer nicht zu einem Rentenanspruch führt, zu prüfen ist, ob es sich um einen nach neuem Recht rentenbegründenden Invaliditätsgrad handelt, ist bei unverändertem Invaliditätsgrad, der nach altem Recht nicht zu einem Rentenanspruch führt, zu prüfen, ob dieser Invaliditätsgrad nach neuem Recht für die Zusprechung einer Rente ausreicht. Führt der bestätigte oder neue Invaliditätsgrad nach neuem Recht - unter Vorbehalt der Erfüllung der Wartezeit (Art. 29 IVG) - zu einem Rentenanspruch, ist der Neuanmeldung für die Zeit ab Inkrafttreten des neuen Rechts zu entsprechen. Würde man einem neuen Rentengesuch, ohne die Beurteilung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu beschränken, nicht stattgeben, obwohl nach neuem Recht ein Rentenanspruch bestünde, würde man in unzulässiger Weise dem objektiven Recht widersprechende Entscheidungen treffen, auf die nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen der Wiedererwägung wegen anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit zurückgekommen werden könnte (siehe zur Wiedererwägung BGE 129 V 202 Erw. 1.1, 127 V 14 Erw. 4b und 469 Erw. 2c, 125 V 389 Erw. 3, 119 V 479 Erw. 1b/cc und 483 Erw. 4, 117 V 12 Erw. 2a und 21 Erw. 2d; Art. 53 Abs. 2 ATSG). 
 
3.7 Wenn in einem Neuanmeldungsverfahren, welches nur innerstaatliches Recht betrifft, der Sachverhalt und die Rechtslage von Amtes wegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung berücksichtigt werden, ist hinsichtlich des FZA und der Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, mangels einer gegenteiligen Bestimmung in diesen Rechtstexten schon wegen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit, wonach die Verfahrensmodalitäten für eurointernationale Sachverhalte nicht weniger günstig sein dürfen als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (BGE 128 V 318 Erw. 1c; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil P. vom 27. Januar 2004, I 474/03, Erw. 3.1), gleich vorzugehen (wobei selbstverständlich die Berücksichtigung des Gemeinschafts- bzw. Abkommensrechts die Anwendung von Bestimmungen miteinschliesst, die eine allfällige - in Fällen wie dem vorliegenden nicht ersichtliche - Schlechterstellung durch das neue Recht verhindern [siehe Art. 118 f. der Verordnung Nr. 574/72]). Ob das Gemeinschafts- bzw. Abkommensrecht die Berücksichtigung von Sachverhalt und Rechtslage bis zum erwähnten Zeitpunkt auch abgesehen vom Gleichwertigkeitsprinzip gebietet, sei es aufgrund einer spezifischen Norm (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 118 f. der Verordnung Nr. 574/72) oder durch den Grundsatz der Effektivität, wonach die Verfahrensmodalitäten nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung bzw. das Abkommensrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (BGE 128 V 318 Erw. 1c; erwähntes Urteil I 474/03, Erw. 3.1), kann daher dahingestellt bleiben. 
 
3.8 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz, nachdem sie sachverhaltsmässig (zu Recht) den ganzen Zeitraum zwischen der alten Verfügung vom 30. November 2001 und der neuen Verfügung vom 26. August 2002 beurteilte, für die Zeit ab Inkrafttreten des FZA - eine rückwirkende Anwendung des durch das FZA hinsichtlich der sozialen Sicherheit eingeführten Koordinierungsrechts auf einen vor Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen (Art. 94 Abs. 1 und 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 128 V 317 Erw. 1b/aa) - das FZA und die Koordinierungsverordnungen, auf die dieses Bezug nimmt, von Amtes wegen berücksichtigen müssen und deren Anwendungsbereich auch in zeitlicher Hinsicht nicht verneinen dürfen. Dementsprechend hätte sie sich nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, dass Personen, denen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes bisher kein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zustand, bei Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat seit Inkrafttreten des FZA eine solche Leistung beantragen können (vgl. dazu Art. 94 Abs. 4 und 95 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71), sondern hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob ein solcher Anspruch besteht (was sie allerdings, da sie von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % ausging, ohnehin verneint hätte). 
 
3.9 Entgegen der vermutlichen Auffassung der Vorinstanz besteht kein Grund, für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung abzustellen. Dieser Zeitpunkt wäre nur dann ausschlaggebend, wenn der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand im punktuellen, vor der Rechtsänderung abgeschlossenen Sachverhaltselement des Stellens des neuen Rentengesuchs zu sehen wäre. Vorliegend beschränkt sich indessen der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand nicht auf die Neuanmeldung, sondern besteht in einem noch im Verfügungszeitpunkt anhaltenden, insbesondere den Gesundheitszustand des Versicherten umfassenden Dauersachverhalt, ist doch ein Vergleich anzustellen zwischen der im Zeitpunkt der früheren ablehnenden Verfügung vom 30. November 2001 gegebenen Situation auf der einen und den im Zeitpunkt der neuen Verfügung vom 26. August 2002 gegebenen Verhältnissen auf der anderen Seite. Da der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt zu beurteilen ist, ist auch die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung der Rechtslage zu berücksichtigen. 
 
3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das FZA und die Koordinierungsverordnungen, auf welche dieses Bezug nimmt, im vorliegenden Verfahren - unabhängig davon, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rentenverweigernden Verfügung eine Veränderung erfahren hat - für die Zeit ab Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2002 anwendbar sind und bei der Beurteilung ab diesem Zeitpunkt daher insbesondere der Verordnung Nr. 1408/71, die den Export von Viertelsrenten der Invalidenversicherung verlangt (Erw. 2.3 hievor), Rechnung zu tragen ist. 
 
4. 
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad im massgebenden Vergleichszeitraum - zwischen der früheren Verfügung vom 30. November 2001 und der neuen Verfügung vom 26. August 2002 - in einem anspruchsrelevanten Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a). 
 
4.1 Im österreichischen Gerichtsverfahren wurde eine pluridisziplinäre medizinische Expertise eingeholt: Der Explorand wurde von Dr. med. R.________, der zudem eine ergänzende und zusammenfassende ärztliche Beurteilung abgab, internistisch, von Dr. med. P.________ orthopädisch, von Frau Prof. Dr. med. K.________ neurologisch-psychiatrisch und von Dr. med. G.________ dermatologisch-angiologisch begutachtet. Die Konsilien internistischer (2. August 2001), orthopädischer (8. September 2001) und neurologisch-psychiatrischer (29. November 2001) Fachrichtung wurden vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. November 2001 erstattet. Das dermatologisch-angiologische Teilgutachten vom 3. Januar 2002 beruht auf einer nur zwei Wochen nach dem Erlass der Verfügung vom 30. November 2001 durchgeführten Untersuchung vom 14. Dezember 2001 und bezieht sich auch schon auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. November 2001, was daraus ersichtlich ist, dass festgehalten wird, der rapportierte Zustand bestehe seit der Antragstellung. Das ergänzende und zusammenfassende Gutachten des Dr. med. R.________ datiert vom 2. Februar 2002, beschränkt sich aber, was die Ergänzung der bisherigen Teilexpertisen betrifft, auf die Erhebung von Laborbefunden, die als einzige zusätzliche Diagnose eine Erhöhung der Blutfettwerte ergab, die die Einhaltung einer Diät erfordert, wozu indessen die arbeitsüblichen Ruhepausen ausreichen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das österreichische polydisziplinäre medizinische Gerichtsgutachten, auf welches sich auch das berufskundliche Sachverständigengutachten vom 17. Februar 2002 stützt, den relevanten Gesundheitszustand zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 30. November 2001 wiedergibt. 
 
4.2 In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand zwischen dem von der polydisziplinären medizinischen Expertise abgedeckten Zeitraum, der nach dem Gesagten den Zeitpunkt des Erlasses der alten Verfügung vom 30. November 2001 umfasst, und dem Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verfügung vom 26. August 2002 wesentlich verändert haben könnte. Der nach Erlass der Verfügung vom 30. November 2001 erfolgte, vom 2. bis zum 13. Dezember 2001 dauernde, mit einer Wundheilungsstörung zusammenhängende Spitalaufenthalt wurde im dermatologisch-angiologischen Gutachten vom 3. Januar 2002 noch berücksichtigt, ohne dass darin aus diesem Grunde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt worden wäre. Wenn sodann der Hausarzt, Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeinmedizin, in einem Bericht vom 30. September 2002 festhielt, die periphere arterielle Verschlusskrankheit habe wegen der Beschwerdeprogredienz im Herbst 2001 operativ therapiert werden müssen und aufgrund der Polymorbidität und der deutlichen Befundverschlechterung sei dem Patienten in Österreich am 4. April 2002 eine Rente zuerkannt worden, ist - auch wenn zum Teil neue Diagnosen gestellt werden - davon auszugehen, dass damit eine den Invaliditätsgrad beeinflussende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gemeint ist, die vor Erlass der Verfügung vom 30. November 2001 stattgefunden hat. Denn erstens fand die von Dr. med. F.________ erwähnte, ebenfalls schon im dermatologisch-angiologischen Konsilium vom 3. Januar 2002 berücksichtigte, operative Behandlung während eines vom 28. Oktober bis zum 16. November 2001 dauernden Krankenhausaufenthaltes statt; zweitens wurde die österreichische Invaliditätspension dem Beschwerdeführer gestützt auf das pluridisziplinäre Gerichtsgutachten zugesprochen, welches schon den Zeitraum betrifft, während dessen die Verfügung vom 30. November 2001 erlassen wurde. Dieses Verständnis des hausärztlichen Berichtes drängt sich umso mehr auf, als sich der Versicherte selbst - nach Erhalt des Vorbescheides vom 13. Juni 2002, wonach nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe - in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2002 einzig auf die österreichische Gerichtsexpertise berufen hatte, ohne eine seit dieser Begutachtung eingetretene Verschlechterung geltend zu machen. Ausserdem ist aufgrund dessen, dass im Zeugnis des Dr. med. F.________ vom 30. September 2002 nicht die Rede ist vom nur kurze Zeit zurückliegenden Spitalaufenthalt vom 4. bis 10. August 2002, anzunehmen, dass der Hausarzt im Zusammenhang mit dieser noch vor Erlass der neuen Verfügung vom 26. August 2002 stattgefundenen stationären Behandlung keine relevante, nicht nur kurzfristige, Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieht. 
 
Da im vorliegenden Gerichtsverfahren nur der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung vom 26. August 2002 eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen ist (BGE 129 V 356 Erw. 1) - eine allfällige spätere Verschlechterung muss zunächst Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens bilden -, kann ferner den vom 31. Oktober bis 15. November 2002 und vom 27. Januar bis 5. Februar 2003 dauernden Krankenhausaufenthalten nicht Rechnung getragen werden. Das Gleiche gilt, weil sich daraus keine Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. August 2002 ziehen lassen, für den vom Beschwerdeführer angerufenen, vom 25. April 2003 datierenden, eine vom 1. bis zum 25. April 2003 stattgefundene stationäre Behandlung betreffenden psychiatrischen Bericht der Klinik X.________, in dem festgehalten wird, nach einer Bypass-Operation vor sechs Monaten bestehe eine langdauernde depressive Reaktion. 
 
4.3 Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers besteht kein hinreichender Anlass (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz BGE 117 V 282 Erw. 4a und SZS 45/2001 S. 561 Erw. 1a/aa; zur antizipierten Beweiswürdigung SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen und 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zur Frage einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum. Zwar erwähnt der Versicherte in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 24. September 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2002. Betrachtet man seine gesamten Ausführungen, muss er aber eine vor dem Datum der Anerkennung eines österreichischen Pensionsanspruchs erfolgte und damit im österreichischen Gerichtsgutachten, welches der Zusprechung dieser Leistung zugrunde lag, bereits berücksichtigte Verschlechterung gemeint haben. Denn er begründet die österreichische Leistungszusprechung mit der von ihm angerufenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dieses Verständnis der beschwerdeführerischen Erklärungen wird durch die Lektüre der vorinstanzlichen Replik vom 30. Januar 2003 (in der im Übrigen mit der geltend gemachten Verschlechterung im Jahr 2002 auch eine hier nicht zu berücksichtigende Verschlimmerung nach dem Stichtag des 26. August 2002 gemeint sein könnte) bestätigt. Darin rügt der Beschwerdeführer nämlich, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der Klageeinreichung - gemeint sein muss, wie aus dem Hinweis auf eine seit dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 21. Juli 2001 eingetretene Verschlechterung hervorgeht, die im Juni 2001 erfolgte Einleitung des österreichischen Gerichtsverfahrens - weiter verschlechtert habe, und bemerkt, dass wegen der rapiden Verschlimmerung der Anspruch auf eine österreichische Pension am 4. April 2002 rückwirkend ab 1. August 2001 anerkannt worden sei. 
 
4.4 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zwischen den beiden Verfügungen vom 30. November 2001 und vom 26. August 2002 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden und, da auch keine Modifikation in den übrigen tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist, der Invaliditätsgrad keine Änderung erfahren hat. Dem Versicherten kann somit, wie die Vorinstanz, die zwar eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum bejahte (sie verglich dabei im Wesentlichen frühere ärztliche Unterlagen mit dem österreichischen Gerichtsgutachten, welches aber, da es schon den Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung betrifft, nicht zur Beantwortung der Frage dienen kann, ob sich seither etwas geändert hat), aber ein anspruchsbegründendes Ausmass derselben verneinte, im Ergebnis richtig erkannt hat, nicht unter dem Titel der Anpassung an neue tatsächliche Verhältnisse eine Rente zugesprochen werden. Zu prüfen bleibt aber, ob und gegebenenfalls seit wann unter einem anderen Titel - wegen anfänglicher Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung in tatsächlicher Hinsicht oder infolge einer Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des FZA - ein Rentenanspruch zu bejahen ist. 
 
5. 
5.1 Nach dem Gesagten hat die Rekurskommission zwar eine rentenbegründende Veränderung des Invaliditätsgrades während des im Neuanmeldungsverfahren massgebenden Vergleichszeitraums im Ergebnis zu Recht verneint. Indessen lag das vom österreichischen Gericht eingeholte, schon den Gesundheitszustand zur Zeit des Erlasses der früheren rentenverweigernden Verfügung vom 30. November 2001 widerspiegelnde pluridisziplinäre Gutachten, welches den Anforderungen an eine ärztliche Expertise (BGE 125 V 352 Erw. 3a) genügt, der IV-Stelle noch gar nicht vor, als diese erste Verfügung erging. Das zwischen Sommer 2001 und Winter 2002 erstellte Gutachten traf nämlich erst im Februar 2002 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein und wurde von dieser am 10. Mai 2002 der IV-Stelle übermittelt. Letztere hatte beim Erlass der Verfügung vom 30. November 2001 an umfassenden medizinischen Dokumenten erst über das in den Monaten März bis Mai 2001 erstellte Gutachten der fachärztlichen Begutachtungsstation Y.________ der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter verfügt. 
 
5.2 Es stellt sich daher die Frage, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 30. November 2001 nach Erhalt des vom Versicherten angerufenen pluridisziplinären österreichischen Gerichtsgutachtens in prozessuale Revision hätte ziehen müssen. Das Rechtsinstitut der prozessualen Revision dient nämlich der Korrektur von Verfügungen, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhen (BGE 115 V 313 Erw. 4a/aa; AHI 1998 S. 295 Erw. 3; SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 Erw. 3b/bb); die Verwaltung ist verpflichtet, unter diesem Titel auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, bei zutreffender rechtlicher Würdigung (Urteile F. vom 7. Juli 2003, I 263/03, Erw. 5.1, und B. vom 18. September 2002, I 183/02, Erw. 2.1) zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 129 V 202 Erw. 1.1, 127 V 469 Erw. 2c; vgl. nun auch Art. 53 Abs. 1 ATSG). Das neue Rentengesuch vom 14. Mai 2002, in dem der Versicherte allgemein erklärte, er "suche nochmals um [s]eine Pension an", ist ohne weiteres auch als dahin gehendes Begehren zu verstehen. 
 
5.3 Sowohl die Verwaltungsverfügung als auch der vorinstanzliche Entscheid - ebenso wie die Rechtsschriften der IV-Stelle - setzen sich mit dem neuen Rentengesuch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung, mithin der Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse, auseinander. Soll der grundsätzlich garantierte Instanzenzug (BGE 128 V 321 Erw. 1e/bb) nicht vereitelt werden, kann es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht auf Anhieb klar ist, wie die Antwort auszufallen hat, nicht Aufgabe des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sein, erstinstanzlich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind. Die Sache ist deshalb schon zur Prüfung des Leistungsbegehrens vom 14. Mai 2002 unter dem Aspekt der prozessualen Revision an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
6. 
6.1 Wenn die Verfügung vom 30. November 2001 in prozessuale Revision zu ziehen ist, ist für die neue Ermittlung des Invaliditätsgrades die Durchführung eines Einkommensvergleichs notwendig. Unabhängig von einer allfälligen prozessualen Revision dieser Verfügung setzt auch die Beantwortung der Frage, ob ab dem Datum des Inkrafttretens des FZA am 1. Juni 2002 ein Rentenanspruch besteht, einen Einkommensvergleich voraus. Denn die für die ursprüngliche Leistungsverweigerung ohne genaue Bezifferung des Invaliditätsgrades angeführte Begründung, der Versicherte sei trotz seines Gesundheitsschadens in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, mit der er mehr als die Hälfte seines früheren Erwerbseinkommens erzielen könnte, kann dem Beschwerdeführer seit Inkrafttreten des FZA, nach welchem einen Invaliditätsgrad von nur 40 % erfordernde Viertelsrenten exportierbar sind (Erw. 2.3 hievor), nicht mehr entgegengehalten werden (ebenso wenig wie das Argument, es liege keine durchschnittlich mindestens hälftige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor, genügt doch unter dem Aspekt der Wartezeit für den Anspruch auf eine Viertelsrente, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist [Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc]). 
 
6.2 Die IV-Stelle hat mit ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung einen Einkommensvergleich vom 28. November 2002 eingereicht, der eine Erwerbseinbusse von 31 % ergab und von der Rekurskommission geschützt wurde. In diesem Einkommensvergleich wird festgehalten, laut Fragebogen für den Arbeitgeber habe der Gesuchsteller im Jahr 2000 als Alleinkoch monatlich 14'000.- österreichische Schilling verdient, wohingegen aus der Arbeitsstatistik Österreich des Bureau international du Travail im gleichen Jahr als Koch ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 15'000.- österreichischen Schilling resultiere, was als Valideneinkommen eingesetzt werde. 
Dieses Vorgehen überzeugt indessen nicht. Es fällt nämlich auf, dass die Akten hinsichtlich des Valideneinkommens widersprüchlich sind, ist doch das im Arbeitgeberfragebogen angegebene Salär tiefer als der auf den Lohnabrechnungen des Jahres 2000 aufgeführte monatliche Nettolohn, während der Bruttolohn gemäss diesen Abrechnungen 19'963.- österreichische Schilling betrug und damit das von Verwaltung und Vorinstanz angenommene Valideneinkommen bei weitem überschreitet. Sofern sie nicht zum Schluss kommt, dass sie direkt auf das in den Abrechnungen angegebene Bruttogehalt abstellen kann, hat die IV-Stelle, an welche die Sache auch zur Durchführung eines korrekten Einkommensvergleichs zurückgewiesen wird, den für die Invaliditätsbemessung massgebenden Bruttolohn (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV) durch geeignete Abklärungen beim Arbeitgeber zu eruieren. 
 
6.3 Sollte der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von nicht nur mindestens 40, sondern mindestens 50 % ergeben, womit schon vor Inkrafttreten des FZA ein Rentenanspruch zu bejahen gewesen wäre, stünde es - soweit nicht schon mittels prozessualer Revision auf die rechtskräftige rentenablehnende Verfügung vom 30. November 2001 zurückzukommen ist - im Ermessen der Verwaltung (BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc, 117 V 12 Erw. 2a), die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) dieses Verwaltungsaktes zu prüfen. Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gilt als der Wiedererwägung zugängliche anfänglich unrichtige Rechtsanwendung (BGE 127 V 14 Erw. 4b). 
 
7. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese das neue Leistungsgesuch vom 14. Mai 2002 in zweierlei Hinsicht neu prüfe. Zum einen hat die IV-Stelle zu entscheiden, ob auf die Verfügung vom 30. November 2001 in Anbetracht des damals noch nicht bekannten pluridisziplinären österreichischen Gerichtsgutachtens mittels prozessualer Revision zurückzukommen ist. Zum andern hat sie unabhängig von einer allfälligen prozessualen Revision dieser Verfügung zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Inkrafttreten des FZA (1. Juni 2002), welches neu den Export von Viertelsrenten vorschreibt, eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei hat sie sowohl für den Fall, dass die Verfügung vom 30. November 2001 in prozessuale Revision zu ziehen ist, als auch - unabhängig davon - für die Beantwortung der Frage, ob seit Inkrafttreten des FZA ein Rentenanspruch besteht, einen Einkommensvergleich durchzuführen, dem ein rechtsgenüglich abgeklärtes Valideneinkommen zugrunde zu legen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 24. Oktober 2003 sowie die Verfügung vom 26. August 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Gesuch vom 14. Mai 2002 neu verfüge. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: