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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_106/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30. September 2022 (350 22 90). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, diese habe im Rahmen der Betreuung von B.________, die Kundin ihrer Firma "C.________" gewesen sei, in den Jahren 2020 und 2021, in welchen sie über deren Bankkundenkarten verfügt habe, mehrfach Bargeld veruntreut und für eigene Zwecke verwendet. Für ihre Dienste habe sie Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 62'107.50 gestellt und es seien Steuerzahlungen in der Höhe von Fr. 20'788.95 getätigt worden. Zwischen Ende 2019 und der Errichtung der Beistandschaft am 11. Februar 2021 sei das Vermögen von B.________ von Fr. 224'387.-- auf Fr. 48'000.-- geschrumpft. Was mit den restlichen Fr. 93'490.55 geschehen sei, sei unklar. Im Zusammenhang mit einer weiteren Kundin, D.________, ist ebenfalls ein Verfahren hängig. 
Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 16. Februar 2022 wurden diverse Gegenstände sichergestellt. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 beantragte A.________ die Siegelung der sichergestellten elektronischen Datenträger sowie sämtlicher sichergestellter Schriften, Papiere, Geschäftsunterlagen etc. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 10. März 2022 die Entsiegelung der Beschlagnahmepositionen A.21-A.36 sowie A.38-A.43. Mit Stellungnahme vom 21. März 2022 zog A.________ den Siegelungsantrag betreffend die Positionen A.21, A.31-33, A.35-36, A.38-40 zurück. Sie machte geltend, auf den übrigen Positionen, namentlich A.22 (externe Festplatte), A.23-30 (8 USB-Sticks), A.34 (Ordner rot "Kundenunterlagen C.________"), A.41 (Laptop), A.42 (iPhone rot) und A.43 (iPhone gold) befänden sich Verteidigerkorrespondenz, Unterlagen aus dem Verkehr mit Ärzten sowie ihrer Klientschaft und höchstpersönliche Aufzeichnungen. Nach Einsicht in die gespiegelten Datenträger A.23-A.30 (USB-Sticks) sowie A.41 (Laptop) legte A.________ dar, auf welchen Datenträgern sich in welchen Dateiordnern medizinische Unterlagen befinden und hat die Namen der Rechtsanwälte bekannt gegeben. Weiter zeigte sie auf, in welchen Ordnern Daten bzw. Fotos und Videos ihrer Tätigkeit als Domina gespeichert seien und dass sich auf dem Stick A.24 mehrheitlich Nacktfotos befänden. Betreffend A.23, A.25 und A.29 hat sie den Siegelungsantrag zurückgezogen und festgehalten, die USB-Sticks A.26, A.27, A.28 und A.30 seien leer. 
Mit Entscheid vom 30. September 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft teilweise gut und entschied unter anderem, dass die Positionen A.22, A.42 und A.43 entsiegelt werden dürfen (Dispositiv-Ziffer 4). Betreffend den Laptop (A.41) entschied es, dieser dürfe mit Ausnahme diverser Dateien und Daten ebenfalls entsiegelt und ausgewertet werden. Der USB-Stick Position A.24 bleibe gesiegelt (Dispositiv-Ziffer 5). Weiter entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass nach Ablauf von 7 Tagen nach Zustellung des Entsiegelungsentscheids die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft mit dem Auslesen der Daten zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts beauftragt werde, sofern die Beschuldigte nicht nachweise, dass sie beim Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt habe (Dispositiv-Ziffer 6). Ohne Einwände der Beschuldigten innerhalb von 7 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids werde die IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft damit beauftragt, die entsprechenden Daten zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts auszulesen (Dispositiv-Ziffer 7). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2022 sei in Bezug auf die Gutheissung des Entsiegelungsantrags der Staatsanwaltschaft betreffend die Positionen A.22, A.41, A.42 und A.43 aufzuheben und es sei das Entsiegelungsgesuch betreffend die genannten Positionen abzuweisen. Davon ausgenommen sei einzig die Entsiegelung von Position A.41 gemäss Ziff. 5 des Dispositivs des Entscheids vom 30. September 2022 in Bezug auf B.________ und D.________. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Eingabe vom 2. November 2022 reichte A.________ eine "zusätzliche" Beschwerde in Strafsachen (angekündigte Ergänzung) mit denselben Anträgen ein. 
Das Zwangsmassnahmengericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hat erneut Stellung genommen. 
 
 
C.  
Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).  
 
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; teilweise mit weiteren Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin behauptet schlüssig, auf den freigegebenen Datenträgern befänden sich Anwaltskorrespondenz, persönliche Korrespondenz mit Ärzten sowie höchstpersönliche Aufzeichnungen, namentlich Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Domina und Nacktfotos. Damit ist ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur in hinreichender Weise dargetan (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Durchsuchung, insbesondere des Laptops (A.41), hinsichtlich angeblich weiterer geschädigter Personen durch ihre Firma "C.________" stelle eine unzulässigen Beweisausforschung dar. Ein Anfangsverdacht sei einzig hinsichtlich B.________ und D.________ zu bejahen. Für allfällige weitere Delinquenz bestehe hingegen kein hinreichender Anfangsverdacht. Es liege diesbezüglich eine unzulässige "fishing expedition" vor.  
 
2.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist die Abgrenzung von "fishing expeditions" und hinreichendem Tatverdacht nicht scharf. Entscheidend ist, ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ausreichend konkret davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin könnte auch weitere Kundinnen bzw. Kunden bestohlen, deren Gelder veruntreut bzw. zu deren Nachteil Datenverarbeitungsanlagen betrügerisch missbraucht haben (vgl. Urteil 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 4.3).  
 
2.3. Aufgrund der zwei bekannten Opfer, welche beide Kundinnen der Beschwerdeführerin waren, erscheint die Auffassung der Vorinstanz bzw. der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nach einem System bzw. einem bestimmten Schema gehandelt haben könnte und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie systematisch Vermögensdelikte zum Nachteil ihrer Kundinnen und Kunden begangen habe, weder sach- noch realitätsfremd. Daran ändert auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, wonach die zwei bekannten Anzeigen auf einem Missverständnis der "senilen Anzeigestellerinnen" beruhten und keinen realen Hintergrund aufwiesen. Aufgrund des heutigen Kenntnisstands der Strafverfolgungsbehörden ist ein Anfangsverdacht in Bezug auf die Anzeigestellerinnen zu bejahen, was im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Entgegen der Beschwerdeführerin ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entsiegelung nicht auf die zwei bekannten Geschädigten beschränkt hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe nicht ansatzweise dargelegt, weshalb sie ihrer Substanziierungspflicht betreffend die Positionen A.22 (externe Festplatte), A.42 (iPhone rot) und A.43 (iPhone gold) nicht nachgekommen sein soll. Sie habe in ihrer Eingabe vom 21. März 2022 aufgezeigt, dass auf dem Laptop (A.41) die praktisch identischen Daten gespeichert seien wie auf der Festplatte (A.22). Es sei überspitzt formalistisch, wenn verlangt werde, dass sie dennoch genau zu bezeichnen habe, was sich auf der Festplatte (A.22) befinde. Dasselbe gelte für die beiden iPhones (A.42 und A.43). Sie habe in der Eingabe vom 21. März 2022 rechtsgenüglich dargelegt, dass auf den Datenträgern geheimnisgeschützte Informationen seien und wo sich diese befänden. Teilweise handle es sich um dieselben wie auf dem Laptop (Anwaltskorrespondenz, ärztliche Unterlagen, persönlichkeitsgeschützte Daten wie Domina-Kunden). Vermutungsweise habe die Vorinstanz ihre Eingabe vom 21. März 2022 bei ihrem Entscheid einfach vergessen.  
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (zum Ganzen: Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses als gesetzliches Entsiegelungshindernis (Urteile 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
Die prozessuale Obliegenheit, angerufene Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren, ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage ermöglichen. Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren nicht übertrieben hoch bzw. überspitzt formalistisch angesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und ist damit deren Aussonderung ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschungen möglich. Etwas anderes mag gelten, wenn die E-Mail-Korrespondenz vom Anwalt etwa unter Verwendung von Pseudonymen oder von (zumindest nicht ohne weiteres erschliessbaren) Abkürzungen erfolgt ist. Voraussetzung für eine hinreichende Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses ist zudem, dass für den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Durchsuchungszeitraum ein tatsächliches anwaltliches Vertretungsverhältnis plausibel aufgezeigt wird (zum Ganzen: Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Substanziierungspflicht hinsichtlich der externen Festplatte (A.22), des iPhones rot (A.42) und des iPhones gold (A.43) nicht nachgekommen, weshalb diese entsiegelt werden dürften. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. März 2022 diverse Siegelungsanträge zurückgezogen, was die Vorinstanz berücksichtigt hat. Indessen setzt sie sich nicht weiter mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der iPhones bzw. der externen Festplatte auseinander.  
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet: Wie der aktenkundigen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. März 2022 entnommen werden kann, hat sie ausdrücklich festgehalten, dass die auf dem Laptop (A.41) sichergestellten Daten auf der ebenfalls sichergestellten externen Festplatte (A.22) gesichert worden seien und die entsprechende Datengrundlage und Speicherungsstruktur deshalb praktisch identisch sei. Indem die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, die Daten auf dem Laptop und der Festplatte seien identisch und es seien dort ebenfalls Anwaltskorrespondenz, ärztliche Unterlagen, persönlichkeitsgeschützte Daten wie Domina-Kunden vorzufinden, ist sie ihrer Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, wäre die Vorinstanz daher gehalten gewesen, analog zum Laptop (A.41) und der in Dispositiv-Ziffer 5 aufgezählten Liste, dieselben Daten auch auf der externen Festplatte (A.22) auszusondern. Indem sie dies unterlässt, verletzt sie Bundesrecht.  
Im Zusammenhang mit dem iPhone rot (A.42) hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. März 2022 ebenfalls hinreichend substanziiert aufgezeigt, dass darauf Korrespondenz mit Rechtsanwalt E.________ sowie sensible ärztliche Unterlagen in den Applikationen "WhatsApp", "icloud" sowie "Sprachmemos" gespeichert seien. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz gehalten, eine Aussonderung vorzunehmen. Schliesslich macht die Beschwerdeführern geltend, beim iPhone gold (A.43) handle es sich um ihr "Domina-Telefon", weshalb darauf in den Applikationen "WhatsApp", "Fotos", "Mail" und "Instagram" diverse Fotos und Videos von Kunden, welche Domina-Dienstleistungen in Anspruch genommen hätten, enthalten seien. Auch mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungsobliegenheit hinreichend nachgekommen. Indem die Vorinstanz das iPhone gold (A.43) wegen angeblich unzureichender Substanziierung zur Entsiegelung freigibt, ohne dies näher zu begründen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, verletzt sie Bundesrecht. 
 
4.  
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich anmerkt, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Kritik im Zusammenhang mit der beauftragten sachverständigen Person (IT-Forensik) auseinandergesetzt, dieser Antrag sei wohl "unters Eis geraten", ohne aber die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 zu beantragen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die vorbehaltlose Entsiegelung der Datenträger A.22, A.42 und A.43 gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorangehenden Erwägungen neu über die Aussonderung entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren nicht durchdringt, trägt sie grundsätzlich die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Der Kanton Basel-Landschaft hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30. September 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zum neuen Entscheid über die Aussonderung der Daten auf den Datenträgern A.22, A.42 und A.43 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier