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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_937/2020  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Poststrasse 6, Postfach 1160, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Oktober 2020 (AB 20 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. Januar 2020 erliess das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland in der von B.________ gegen A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl über Fr. 3'330.50 zuzüglich Zins. Als Forderungsgrund wurde aufgeführt "Anspruch aus unerlaubter Handlung, Betrug, Kapitalanlagebetrug u.a. wg. Kapitalanlage bei Fa. C.________ AG, Schweiz (Goldanlagekauf), aus [...]". Anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls am 7. Februar 2020 erhob A.________ Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 gelangte A.________ gegen den Zahlungsbefehl an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er machte geltend, der Zahlungsbefehl sei nichtig. Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 wurde seine Beschwerde abgewiesen und ihm wegen Mutwilligkeit eine Gebühr von Fr. 400.-- auferlegt.  
 
B.  
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. November 2020 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 28. Januar 2020 in der von B.________ (Beschwerdegegner) angehobenen Betreibung nichtig sei. 
Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches er in der Folge wieder zurückgezogen hat. 
B.________ hat ein Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten gestellt, welches mit Verfügung vom 1. April 2021 abgewiesen worden ist. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht und das Betreibungsamt haben sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert erstreckter Frist nicht repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, womit Verweise auf andere Rechtsschriften nicht genügen (BGE 140 III 115 E. 2). Daran ändert die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren bilde einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde nichts. Die entsprechenden Vorbringen bleiben damit unbeachtet.  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes für die Zustellung des Zahlungsbefehls. 
 
2.1. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat er einen festen Wohnsitz im Ausland, so ist die Betreibung in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleiben die besonderen Betreibungsorte gemäss Art. 50-54 SchKG (Urteil 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1; Urteil 7B.143/2006 vom 5. Oktober 2006 E. 2.2). Ein Schuldner ohne festen Wohnsitz - in der Schweiz oder im Ausland - kann an seinem Schweizer Aufenthaltsort betrieben werden (Art. 48 SchKG; BGE 119 III 51 E. 2c, 54 E. 2a). Das Betreibungsamt hat lediglich die Angaben des Gläubigers im Hinblick auf seine Zuständigkeit zu überprüfen, hingegen muss es nicht selber den Wohnsitz des Schuldners ausfindig machen. Beruft sich der Schuldner darauf, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, so ist er hierfür beweispflichtig (BGE 120 III 110 E. 1). Bestreitet der Schuldner die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes, so hat er dies auf dem Beschwerdeweg (Art. 17 SchKG) geltend zu machen (JEANNERET/STRUB, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 21 f. zu Art. 46).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Aufgabe seine Wohnsitzes in U.________ am 6. Dezember 2019 in der Zeit vom Dezember 2019 bis Ende März 2020 an verschiedenen Adressen aufgehalten hat, ohne einen festen Wohnsitz zu begründen (Art. 23 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 46 SchKG). Zwar habe er in V.________ keine Niederlassung ("Hauptwohnsitz") gemäss Art. 3 des kantonalen Registergesetzes begründet, sich aber gemäss eigenen Angaben in einer Übergangsphase mehrheitlich dort aufgehalten. Zudem sei er auch dort an einer Unternehmung beteiligt gewesen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Betreibung am Aufenthaltsort gegeben (Art. 48 SchKG).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vom Betreibungsamt Appenzeller Hinterland ausgestellte Zahlungsbefehl sei nichtig, da er nie in V.________ Wohnsitz gehabt habe, geht sein Vorwurf an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes einzig aufgrund seines Aufenthaltes daselbst anerkannt. Dabei stützte sie sich auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Einwohnerkontrolle, wonach er sich in einer Übergangsphase mehrheitlich in V.________ aufgehalten habe. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde bloss die Missbräuchlichkeit der Betreibung geltend gemacht, hingegen die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt habe. Die diesbezüglichen Vorbringen seien erst im Verlauf des obergerichtlichen Verfahrens erhoben worden und daher verspätet und würden nicht beachtet. Gleichwohl hat sich die Vorinstanz in einer Eventualerwägung mit der Frage des Betreibungsortes auseinandergesetzt, zumal es sich um zwingendes Recht handelt, der Beschwerdeführer die Wirksamkeit des Zahlungsbefehls rechtzeitig mit Beschwerde in Frage gestellt hat und die Verletzung der Zuständigkeitsordnung zur Nichtigkeit einer Betreibungshandlung führen kann (STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 3 Rz. 96, 98 ff.; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 10 Rz. 44 ff.).  
 
2.4. Als Aufsichtsbehörde hat die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Welche Abklärungen sie nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte vornehmen oder seitens des Betreibungsamtes veranlassen müssen, und inwiefern die bundesrechtliche Vorgabe verletzt worden sei, ist nicht ersichtlich. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er gleichzeitig rügt, dass sich die Vorinstanz minutiös auf die Angaben der Einwohnerkontrolle zu seinen Lebensverhältnissen beziehe, um seinen Aufenthalt zu klären, und dass sie dadurch seine Persönlichkeitsrechte und sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 9, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) verletze.  
 
2.5. Nicht einzutreten ist in diesem Zusammenhang auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich unverzüglich in W.________/AG angemeldet, nachdem die Gemeinde V.________ seine Wohnsitzanmeldung nicht anerkannt habe. Dieses Vorbringen findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Zudem hätte sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgang nach dem 30. März 2020 ereignet, an welchem Datum die Einwohnerkontrolle ihre Verfügung erlassen hatte. Der vorliegend strittige Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 7. Februar 2020 zugestellt. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt zulässig sind, genügen sie nicht den Anforderungen, um die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz wegen Willkür in Frage zu stellen. Damit ist auch seinem Vorwurf, den Betreibungsort in Verletzung von Bundesrecht festgestellt zu haben, die Grundlage entzogen.  
 
3.  
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsverfahren beruhe nicht auf einer rechtmässigen Forderung, sondern stelle eine reine Schikanebetreibung und einen blossen Racheakt des Gläubigers dar. Damit erweise sich der Zahlungsbefehl als nichtig. 
 
3.1. Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Der Gläubiger verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Dies ist etwa der Fall, wenn er bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners schädigen will, oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt. Der Schuldner seinerseits darf sich nicht mit dem Vorwurf begnügen, der Anspruch gegen ihn werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Denn es steht weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 37).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners verneint. Sie hat insbesondere betont, dass der Beschwerdeführer einen auf Ende 2019 befristeten Verjährungsverzicht bezüglich der gegen ihn geltend gemachten Forderung erklärt, diesen dann aber nicht verlängert habe. Daher habe der Beschwerdegegner am 20. Dezember 2019 wegen der drohenden Verjährung seines Anspruchs die Betreibung eingeleitet (Art. 135 Ziff. 2 OR). Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung offensichtlich nicht geschuldet sei. Gemäss einem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich vom 24. Januar 2019 sei der Beschwerdeführer in Geschäfte der Firma C.________ Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit Investitionen in Edelmetalle verwickelt. Zwar betreffe dieses Urteil nicht den Beschwerdegegner, sondern einen anderen Anleger. Indes habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner auch zu den betroffenen Anlegern gehöre. Schliesslich spricht nach Ansicht der Vorinstanz gegen eine Schikanebetreibung, dass nicht ein völlig übersetzter Betrag oder eine Fantasieforderung, sondern eine genau bezeichnete Geldsumme in Betreibung gesetzt worden sei.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz habe den bisher abgegebenen Verjährungsverzicht einer Klageanerkennung gleichgesetzt, findet sich im angefochtenen Entscheid hierfür keine Grundlage. Die Vorinstanz hat lediglich aufgrund des Verjährungsverzichts für allfällige Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Vertrag eine genügende Beziehung der Parteien ausgemacht, die eine missbräuchliche Betreibung ausschliesst.  
 
3.4. Gänzlich an der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der Anwalt des Beschwerdegegners weitere durch die C.________ Aktiengesellschaft geschädigte Anleger vertrete. Diese gingen wie der Beschwerdegegner davon aus, dass er für die Anlageschäden verantwortlich sei. Werde die vorliegend angefochtene Betreibung "durchgewunken", so drohten ihm innert Kürze weitere ungerechtfertigte Betreibungen in grosser Höhe. Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer, dass die Aufsichtsbehörde anhand der bei ihr eingereichten Beschwerden in jedem Fall zu prüfen hat, ob eine nichtige Betreibung vorliegt. Für die hier strittige Betreibung kann von Nichtigkeit jedenfalls keine Rede sein.  
 
4.  
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung von Kosten für das kantonale Verfahren. 
 
4.1. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500.-- Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; vgl. BGE 127 III 178 E. 2a; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 20a). Die Vorinstanz sah die diesbezüglichen Voraussetzungen für gegeben und setzte die Spruchgebühr auf Fr. 400.-- fest. Dabei betonte sie, dass die Aussichtslosigkeit eines Begehrens noch nicht genüge. Hinzu kommen müsse ein subjektives, tadelnswertes Element, nämlich die Erkennbarkeit der fehlenden Prozesschancen. Dies sei vorliegend der Fall, da der rechtskundige Beschwerdeführer ohne weiteres wissen konnte, dass die Missbräuchlichkeit der Betreibung und daher die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls nicht gegeben sei.  
 
4.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er sich gegen eine als ungerechtfertigt empfundene Betreibung wehren darf. Auch steht ihm das Recht zu, die örtliche Zuständigkeit eines Betreibungsamtes in Frage zu stellen. Selbst wenn sich eine Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist, so genügt dieses Ergebnis für eine Kostenauferlegung noch nicht (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 23 zu Art. 20a), wie die Vorinstanz selber einräumt. Dies muss indes auch für den Beschwerdeführer gelten. Allein der Umstand, dass er rechtskundig ist und daher die Prozesschancen abschätzen kann, lässt sein Verhalten noch nicht als mutwillig erscheinen. Damit ist die Auferlegung von Kosten im konkreten Fall nicht gerechtfertigt, was in diesem Punkt zur Gutheissung der Beschwerde führt.  
 
5.  
Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, soweit sie die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes V.________ bestätigt und den Zahlungsbefehl nicht als nichtig erachtet hat. Hingegen waren die Voraussetzungen für eine Auferlegung von Kosten wegen Mutwilligkeit nicht gegeben. Damit ist der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die reduzierten Verfahrenskosten in der Hauptsache; diejenigen für den Zwischenentscheid gehen zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung in der Hauptsache. Da der Beschwerdeführer in eigener Sache auftritt, steht ihm für das Zwischenverfahren keine Parteientschädigung zu. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'000.-- und dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, sowie dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante