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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_49/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für den Arbeitsmarkt AMA, Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 
12. Dezember 2019 (605 2019 28). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2019 und das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 31. Januar 2020 (Postaufgabedatum)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
 
dass vor Vorinstanz allein die Frage zu beurteilen war, ob die Beschwerdeführerin die von ihr unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 23'278.90 gutgläubig empfangen hat, was neben dem Vorliegen einer grossen Härte Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattungsschuld ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Beweismittel und in Berücksichtigung der Parteivorbringen zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei ihrer Meldepflicht bezüglich der von ihr erzielten Zwischenverdienste grobfahrlässig nicht nachgekommen, was den guten Glauben ausschliesse, 
dass die Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2020 und die nachgereichte Ergänzung vom 31. Januar 2020den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Verneinung des für den Erlass der Rückerstattung vorausgesetzten guten Glaubens, auseinandersetzt, und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene konkret auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass sie das vorinstanzliche teilweise Nichteintreten in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Verjährung der Rückerstattungsschuld zwar rügt, jedoch nicht darlegt, weshalb die Verjährungseinrede im Rahmen der Beurteilung des Erlassgesuchs noch hätte gehört werden müssen, 
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz