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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_379/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Geisser. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen.  
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt gegen den aus Deutschland stammenden X.________ und zwei weitere Personen eine Strafuntersuchung. Sie wirft ihm vor, zusammen mit den Mitbeschuldigten mehrere Einbruchdiebstähle verübt zu haben. 
Im Rahmen dieser Untersuchung liess die Staatsanwaltschaft am 8. August 2013 den Personenwagen der Marke Audi A8 mit dem Kontrollschild TG 179055 beschlagnahmen. Halter des Fahrzeugs ist X.________. Gemäss Beschlagnahmebefehl soll der Wagen den Beteiligten bei sämtlichen Taten als Transportmittel gedient haben. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt, um Spuren zu sichern (Beweismittelbeschlagnahme) sowie Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen (Deckungsbeschlagnahme). 
 
B.   
X.________ focht den Beschlagnahmebefehl beim Obergericht des Kantons Thurgau an. Dieses wies die Beschwerde am 19. September 2013 ab. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm den beschlagnahmten Wagen herauszugeben. 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten. 
 
2.   
Streitig ist zunächst, ob die Beschlagnahme des Personenwagens des Beschwerdeführers zur Kostendeckung vor Bundesrecht standhält. 
 
 
2.1. Die Fahrzeugbeschlagnahme schränkt die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) des Beschwerdeführers ein. Als solche bedarf diese Zwangsmassnahme einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 197 StPO; BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362 mit Hinweisen; Urteil 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.4).  
Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme, um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Die sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt: Vom Vermögen des Beschuldigten kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Abs. 1). 
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet die Beschlagnahme des Wagens zur Kostendeckung als rechtmässig. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, an mehreren Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen sei. Das sichergestellte Fahrzeug sei auf ihn gelöst. Der Wagen habe infolge des zeitabhängigen Wertverlustes (zehnjährig; rund 145'000 km) einen Verkehrswert von unter Fr. 15'000.--. Die Verfahrenskosten seien angesichts des Umfangs des Strafverfahrens demgegenüber mit mehreren zehntausend Franken zu veranschlagen. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer von Verfahrenskosten von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen wäre, stünden diese in einem angemessen Verhältnis zum beschlagnahmten Vermögenswert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zu den Untersuchungskosten noch jene des Hauptverfahrens dazukämen. Zudem sei mit Parteientschädigungen der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 StPO zu rechnen. Schliesslich komme nach Art. 418 Abs. 2 StPO eine solidarische Haftung der Mitbeschuldigten für die gemeinsam verursachten Kosten in Betracht. Die Staatsanwaltschaft habe vom Vermögen des Beschwerdeführers daher nur so viel sichergestellt, als zur Deckung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen voraussichtlich nötig sei.  
Die Erwägungen der Vorinstanz sind in keiner Weise zu beanstanden. Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Fahrzeugbeschlagnahme sei unverhältnismässig.  
 
 
2.3.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme des Wagens geeignet und erforderlich sein, um die Kostendeckung sicherzustellen.  
 
2.3.2. Ob die Deckungsbeschlagnahme in diesem Sinne verhältnismässig ist, beurteilt sich zunächst danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte - sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (vgl. Urteil 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.4 S. 70).  
Gestützt auf die Akten wohnt der Beschwerdeführer seit der Haftentlassung bei seinen Eltern in Deutschland. Er hat keine Arbeit und bezeichnet sich selbst als mittellos. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen demnach hinreichend Anhaltspunkte, dieser könnte sich seiner Zahlungspflicht entziehen, sollten die Behörden das Fahrzeug freigeben. 
 
2.3.3. Bei der Frage, ob auch der Umfang der sichergestellten Vermögenswerte verhältnismässig ist, gilt es zu berücksichtigen, dass sich die anfallenden Prozesskosten vor Abschluss des Verfahrens noch nicht genau bestimmen lassen. Um die Deckung der voraussichtlichen Kosten dennoch sicherstellen zu können, hat die zuständige Strafbehörde deren ungefähre Gesamthöhe zu veranschlagen. Der Betroffene hat jedoch keinen Anspruch darauf, die einzelnen Rechnungsposten zu kennen. Das Übermassverbot ist dann verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (vgl. Urteil 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; abgrenzend auch 1P.507/1993 vom 3. November 1993 E. 2d; 1P.542/1993 vom 15. Dezember 1993 E. 5c, nicht publ. in: BGE 119 Ia 453).  
Die kantonalen Behörden haben dem Beschwerdeführer sowohl den Schätzwert des beschlagnahmten Vermögens als auch die ungefähre Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten mitgeteilt. Um den Verkehrswert des Wagens zu bestimmen, hat sich die Staatsanwaltschaft auf Verkaufsobjekte mit vergleichbarer Abschreibung gestützt (vgl. act. B 23). Bei der Bemessung der Prozesskosten hat sie den Aufwand berücksichtigt, der entsteht, wenn eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen mit mehreren Beteiligten zu untersuchen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt es sodann im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörde, die gemeinsam verursachten Kosten den Mitbeschuldigten nicht anteilsmässig, sondern solidarisch aufzuerlegen (vgl. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 280 f.). Diesen Gesichtspunkt hat das Obergericht bei der Höhe der vom Beschwerdeführer voraussichtlich zu tragenden Kosten zu Recht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich somit von sachlichen Kriterien leiten lassen, wenn sie den beschlagnahmten Vermögenswert mit unter Fr. 15'000.-- und die Verfahrenskosten mit über Fr. 10'000.-- veranschlagt hat. Die beiden Werte stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Das Übermassverbot ist demnach nicht verletzt. 
 
2.3.4. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Deckung der Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) erweist sich derzeit als verhältnismässig.  
 
3.   
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Fahrzeugbeschlagnahme auch zwecks Beweissicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) zulässig wäre. Die Vorinstanz musste diese Frage nicht abschliessend beantworten. Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. 
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung hinfällig. Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Geisser