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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_200/2007 
 
Urteil vom 15. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, richterliche Triage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Juli 2007 des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt seit Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Anlagebetruges und weiterer Delikte. Am 5. März 2007 dehnte die BA das Strafverfahren auf die Ehefrau des Hauptbeschuldigten aus, welche der Geldwäscherei verdächtigt wird. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten zwischen dem 6. und 8. März 2007 Hausdurchsuchungen in zwei Liegenschaften. Auf Einspruch der von den Zwangsmassnahmen betroffenen Beschuldigten hin wurden die beschlagnahmten umfangreichen Dokumente und elektronischen Daten versiegelt. 
B. 
Nachdem die BA die Beschuldigten eingeladen hatte, sich zur Frage des definitiven Umfanges der Beschlagnahme und Versiegelung schriftlich zu äussern, erliess die BA am 30. April 2007 eine Feststellungs- und Beschlagnahmeverfügung. 
C. 
Am 8. Mai 2007 stellte die BA beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Entsiegelung der genannten Dokumente und elektronischen Datenträger und um deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2007 ordnete die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (BK) Folgendes an: 
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, als die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger durch den Referenten der I. Beschwerdekammer vorgenommen werden. 
2. Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Teilnahme an der Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger eingeladen. Mit derselben Einladung wird die Gesuchstellerin angewiesen werden, der I. Beschwerdekammer die auf Grund der Verfügungen vom 6. bzw. 7./8. März 2007 versiegelten Papiere und elektronischen Datenträger einzureichen. 
3. Die Verlegung der Gerichtskosten sowie die allfällige Ausrichtung von Parteientschädigungen erfolgen mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid." 
D. 
Gegen den Entscheid der BK vom 23. Juli 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. September 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. 
Die BA und die BK beantragen je, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
1. 
Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der BK zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR; BGE 133 IV 278 E. 1.1 S. 280; nicht amtlich publ. E. 3 von BGE 133 IV 182). 
Der Beschwerdeführer beruft sich für die Einhaltung der Beschwerdefrist auf die "Gerichtsferien" (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, ob die Fristbestimmungen des BGG insofern eingehalten worden sind. 
2. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine strafprozessuale Zwischenverfügung gestützt auf das BStP. 
2.1 Zu den beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheiden der BK über strafprozessuale Zwangsmassnahmen gehören namentlich Verfügungen betreffend die Beschlagnahmung von Gegenständen und Daten oder über die definitive Entsiegelung bzw. Durchsuchung von Dokumenten und elektronischen Datenträgern zu Ermittlungs- und Beweiszwecken (BGE 132 IV 63 E. 4 S. 67 ff.; 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 IV 154 E. 1.2 S. 158 f.; Urteile 1S.5/2005 vom 6. September 2005, E. 1.2; 1S.42/2005 vom 28. März 2006, E. 1.2; 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 1.2; vgl. zu dieser Praxis Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, Art. 79 N. 7). Gegen selbstständig eröffnete verfahrensleitende Vor- und Zwischenentscheide der BK (oder der Kammerpräsidenten), welche nicht unmittelbar Zwangsmassnahmen zum Gegenstand haben, ist hingegen die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich nicht gegeben (BGE 131 I 52 E. 1.2.3 S. 54 f.; 130 IV 156 E. 1.1-1.2.3 S. 158 f.; vgl. Aemisegger/ Forster, a.a.O., N. 8). Zu diesen nicht anfechtbaren Zwischenentscheiden gehören insbesondere die vorläufige richterliche Bewilligung von Telefonabhörungen (BGE 133 IV 182 E. 4 S. 183-187) oder die provisorische Versiegelung von Daten und Dokumenten bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid über die Entsiegelung und Durchsuchung (BGE 130 IV 154 E. 1.2 S. 158 f.). 
2.2 Bei der Ver- und Entsiegelung von beschlagnahmten Gegenständen und Daten nach BStP handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren (Art. 65 Abs. 1 BStP). Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Insbesondere sollen Papiere nur dann untersucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP). Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die BK (Art. 69 Abs. 3 BStP). 
 
Wenn die zuständige Ermittlungs- bzw. Untersuchungsbehörde die Entsiegelung und Freigabe von versiegelten Dokumenten und Daten zu Strafverfolgungszwecken beantragt, leitet die BK das richterliche Entsiegelungsverfahren ein (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4 S. 65 ff.). Falls eine Sichtung als grundsätzlich zulässig erachtet wird, entfernt der zuständige Richter das Siegel, und es erfolgt eine Sichtung der Daten und Gegenstände (sog. richterliche Triage). Der Entsiegelungsrichter hat zu prüfen, welche Gegenstände für eine Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden in Frage kommen und welche zum vornherein ausscheiden (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.3 S. 66). Zur Erleichterung der Triage kann der Entsiegelungsrichter geeignete Sachkundige beiziehen, was namentlich dem Schutz von Geheimnis- und Persönlichkeitsrechten sowie der Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dienen kann (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.2-4.3 S. 66 f.). Dabei hat der Entsiegelungsrichter die notwendigen Vorkehren zu treffen, um eine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die fraglichen Daten und Dokumente durch Drittpersonen, insbesondere Untersuchungsbeamte, zu vermeiden (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.2 S. 66 f., E. 4.6 S. 67 f.; Urteil 1S.5/2005 vom 6. September 2005, E. 7.6). In einem letzten verfahrensabschliessenden Schritt entscheidet die BK (nach erfolgter Triage) definitiv über den Umfang der Daten und Gegenstände, die der Strafverfolgungsbehörde zur weiteren prozessualen Verwendung konkret überlassen werden können (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 BStP, vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.3 S. 66). 
2.3 Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen bilden nach der oben (E. 2.1) dargelegten Praxis anfechtbare Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG. Die Entsiegelung stellt einen weiteren zwangsweisen Eingriff in die Freiheitsrechte und Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen dar, soweit die Freigabe der beschlagnahmten und versiegelten Daten und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden angeordnet wird (vgl. BGE 1S.42/2005 vom 28. März 2006, E. 1.2). In den vorbereitenden richterlichen Verfahrensschritten, die einen solchen allfälligen Entsiegelungsentscheid erst ermöglichen, liegt hingegen nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes noch keine selbstständige strafprozessuale Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 79 BGG (und bei Entscheidungen gestützt auf kantonales Prozessrecht auch keine Zwischenverfügung mit drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil, vgl. Urteile 1P.133/2004 vom 13. August 2004, E. 1; 1P.752/2003 vom 20. April 2004, E. 1.1). Dies gilt namentlich für das Entfernen des Siegels durch den (von der BK delegierten) Entsiegelungsrichter, damit dieser die nötige Sichtung und Triage durchführen kann, bevor die BK in ihrer beschwerdefähigen verfahrensabschliessenden Verfügung entscheidet, welche Dokumente und Daten zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden dürfen. 
2.4 Im vorliegenden Fall macht die BA geltend, im angefochtenen Entscheid sei verfügt worden, dass eine Entsiegelung und Durchsicht der Papiere durch den Referenten der I. BK vorzunehmen sei. Damit werde noch nicht darüber entschieden, welche Dokumente und Daten der Strafverfolgungsbehörde allenfalls zur weiteren Verwendung überlassen würden. Erst nach durchgeführter Triage werde die BK in einer weiteren (beschwerdefähigen) Verfügung festhalten, welche Gegenstände in diesem Sinne zu entsiegeln und welche auszusondern und zurückzugeben seien. Dem Beschwerdeführer stehe es nötigenfalls frei, gegen den ausstehenden verfahrensabschliessenden Entsiegelungsentscheid dannzumal Beschwerde zu führen. Diese Darstellung wird weder vom Beschwerdeführer noch von der BK bestritten. 
2.5 Wie sich aus den Akten ergibt, bildeten die rechtskräftig verfügten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen, welche dem Entsiegelungsverfahren zugrunde lagen, nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der BK (vgl. BGE 130 IV 156 E. 1.2.2 S. 159). Im vorliegenden Fall wird eine prozessleitende Zwischenverfügung im Entsiegelungsverfahren angefochten. Darin wird angeordnet, dass der zuständige richterliche Referent der BK eine Sichtung und Triage der beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Daten vorzunehmen hat. Zur richterlichen Sichtung werden die von der Beschlagnahme betroffenen privaten Parteien, darunter der Beschwerdeführer, sowie die BA eingeladen. Zwischen den beteiligten Justizbehörden und dem Beschwerdeführer ist unbestritten, dass die BK nach erfolgter Triage einen separaten anfechtbaren Entsiegelungsentscheid erlassen wird, der die allfälligen Gegenstände definiert, welche entweder zum Zwecke der weiteren Untersuchung an die Strafverfolgungsbehörden freizugeben oder aber auszusondern und den Berechtigten zurückzuerstatten sind. Der betreffende verfahrensabschliessende Entscheid der BK wird im Dispositiv (Ziffer 3) der angefochtenen Zwischenverfügung auch noch ausdrücklich vorbehalten. 
2.6 Nach der Praxis des Bundesgerichtes darf der Entsiegelungsrichter zur Erleichterung der Sichtung und Triage von umfangreichem und schwer überschaubarem beschlagnahmtem Material auch Vertreter der Strafverfolgungsbehörde beiziehen, um zu klären, welche Dokumente für die hängige Strafuntersuchung überhaupt von Bedeutung sein können. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitgebotes und im Interesse der Verfahrenseffizienz waren bereits bei der Beschlagnahme jene Dokumente auszuscheiden, die für die Untersuchung offensichtlich irrelevant erschienen (vgl. Art. 69 Abs. 2 BStP). Zu diesem Zweck durfte und musste grundsätzlich schon die Untersuchungsbehörde eine grobe thematische Sichtung vornehmen. Anders zu entscheiden hiesse, dass praktisch alle bei einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen beschlagnahmt werden müssten. Diese erste kursorische Ausscheidung darf jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. das Entsiegelungsverfahren zu umgehen. Falls der Betroffene die Versiegelung beantragt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, dürfen daher die Dokumente anlässlich der Beschlagnahme noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Der Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der groben thematischen Aussonderung von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (BGE 1S.5/2005 vom 6. September 2005, E. 7.6). 
 
Analoges ist auch im Rahmen des richterlichen Entsiegelungsverfahrens zu beachten. Im angefochtenen prozessleitenden Entscheid wird verfügt, dass neben den betroffenen Privaten auch Vertreter der BA zur richterlichen Triage eingeladen werden. Falls der Entsiegelungsrichter Untersuchungsbeamte zur Erleichterung der Sichtung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger beizieht, muss er sicherstellen, dass diese Personen noch keine Detailkenntnis über den Inhalt der Daten und Dokumente erhalten, bevor die BK über die Zulässigkeit und den Umfang der Entsiegelung entschieden hat (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.2 S. 66 f., E. 4.6 S. 67 f.). Im vorliegenden Fall erweist sich ein entsprechendes prozessuales Vorgehen als sachgerecht, zumal hier sehr umfangreiche und unübersichtliche Geschäfts- und Privatunterlagen beschlagnahmt und versiegelt werden mussten. 
2.7 Nach dem Gesagten bildet die angefochtene verfahrensleitende Zwischenverfügung betreffend richterliche Triage noch keinen nach Art. 79 BGG anfechtbaren selbstständigen Zwangsmassnahmenentscheid. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. Es wird Sache der BK sein, dafür zu sorgen, dass bei der angeordneten Triage keine unzulässige Detaileinsicht durch Untersuchungsbeamte erfolgt, bevor das Zwangsmassnahmengericht seinen verfahrensabschliessenden beschwerdefähigen Entsiegelungsentscheid fällt und verfügt, welche Dokumente und Datenträger von den eidgenössischen Justizbehörden zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden dürfen bzw. welche Gegenstände auszusondern sind. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das Gesuch um Entsiegelung sei abzuweisen, kann schon deshalb nicht eingetreten werden, als die BK über das Entsiegelungsgesuch der BA noch gar nicht materiell entschieden hat. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. 
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster