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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_223/2022  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. Februar 2022 (VB.2021.00486). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die bolivianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1993) reiste 2004 im Alter von elf Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 25. September 2017 verlängert wurde. Am 30. März 2010 wurde die Tochter B.________ geboren; auch sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bezirksgericht Zürich stellte am 27. April 2012 fest, dass der in der Schweiz niedergelassene dominikanische Staatsangehörige C.________ (geb. 1989) ihr Vater ist. B.________ befindet sich in der Obhut ihrer Mutter; die Eltern teilen sich das Sorgerecht. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 14. März 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von A.________ vom 16. November 2017 ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und wies sie weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess am 25. März 2020 die gegen den entsprechenden negativen Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) vom 17. Juli 2019 eingereichte Beschwerde teilweise gut. Es hob diesen auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück, da aus den Akten nicht hervorgehe, ob die Tochter B.________ sprachlich und kulturell mit den Verhältnissen in Bolivien genügend vertraut sei, um ihre Übersiedlung mit der Mutter dorthin als zumutbar erscheinen zu lassen. Ausserdem sei nicht geklärt, ob B.________ tatsächlich allenfalls (auch) beim sorgeberechtigten Vater in der Schweiz verbleiben könne bzw. ob dies eine der Tochter zumutbare Alternative darstelle. Die Sicherheitsdirektion wies die Sache ihrerseits zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts an das Migrationsamt zurück.  
 
B.b. Dieses verweigerte nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen A.________ am 25. Juni 2020 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie wiederum weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Bundesgericht hiess am 18. Juni 2021 die von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2020 gerichtete Beschwerde am 18. Juni 2021 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf; es wies die Sache zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen - insbesondere der Anhörung der Tochter B.________ - zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil 2C_17/2021).  
 
B.c. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aktualisierte in der Folge den Sachverhalt und hörte am 1. Dezember 2021 B.________ an. Gestützt hierauf wies es am 3. Februar 2022 die Beschwerde ab. Zwar bestünden - so seine Begründung - im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von A.________ und der Situation von Tochter B.________ gewichtige private Interessen an einer Verlängerung des Anwesenheitsrechts von A.________, diese überwögen aber das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme - wegen ihrer mangelhaften Integration, ihrer Straffälligkeit und ihrer Sozialhilfeabhängigkeit - nicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass B.________ bei einer Beendigung des Aufenthaltsrechts ihrer Mutter vorziehe, mit dieser auszureisen, was ihr im Hinblick auf ihr Alter und ihre Integration (noch) zugemutet werden könne.  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. diese zu verlängern. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Sie macht geltend, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme unverhältnismässig und nicht mit Art. 8 EMRK bzw. mit Art. 13 BV vereinbar sei (Schutz des Privat- und Familienlebens). 
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben davon abgesehen, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. 
Die Präsidentin der Abteilung legte der Beschwerde am 15. März 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin, die sich seit 18 Jahren in der Schweiz aufhält, beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch im Rahmen von Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens [BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; vgl. das Urteil 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2] und allenfalls "umgekehrter" Familiennachzug). Ob die Voraussetzungen der von ihr behaupteten Rechtsansprüche tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3). Da die Eingabe grundsätzlich auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, ist sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist indessen nicht gehalten, alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, mehr als die rechtsgenügend begründeten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen; der angefochtene Entscheid leidet an keinem offensichtlichen Rechtsfehler (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. dessen Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2). Es gilt auch diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht. Blosse Hinweise auf die Ausführungen im kantonalen Verfahren genügen den gesetzlichen Begründungsvorgaben nicht.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid teilweise appellatorisch, d.h. sie wiederholt ihre Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung mit deren Begründung vertieft auseinanderzusetzen. Eine derartige Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht; entsprechend formulierte Rügen gelten als unzureichend substanziiert (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3). Im Folgenden werden nur jene Ausführungen behandelt, welche die Beschwerdeführerin rechtsgenügend begründet.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie die durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum "umgekehrten" Familiennachzug nicht geprüft habe; das angefochtene Urteil habe sich nicht an die Vorgaben des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids gehalten. 
 
3.1. Der Einwand ist unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat die Tochter B.________ am 1. Dezember 2021 angehört und den Sachverhalt aktualisiert. Die Beschwerdeführerin konnte hierzu umfassend Stellung nehmen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 18. Juni 2021 festgehalten, dass im Zusammenhang mit einem allfälligen "umgekehrten" Familiennachzug der künftige Aufenthaltsort der Tochter zu klären sei. "Sollte aufgrund des Resultats der umgekehrte Familiennachzug überhaupt noch eine Rolle spielen", sei "aufgrund der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien mittels umfassender Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Tochter gemäss deren persönlicher Anhörung, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsanspruch" verfüge "oder trotz Verbleib der Tochter in der Schweiz das Land verlassen" müsse (E. 3.7).  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hat - unter anderem gestützt auf die Erklärung der Tochter, wonach sie bei ihrer Mutter verbleiben wolle, falls diese das Land verlassen müsse - geprüft, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig gelten kann, wenn B.________ mit ihr ausreist, und dies bejaht. Damit stellte sich die Frage eines umgekehrten Familiennachzugs zur allenfalls in der Schweiz verbleibenden Tochter von vornherein nicht (mehr). Im Übrigen setzte ein umgekehrter Familiennachzug auch für den (geteilt) Sorgeberechtigten, der das Kind nicht in Obhut hat, voraus, dass er sich weitgehend "tadellos" verhalten hat (vgl. das Urteil 2C_165/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.1; BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 4, nicht. publ. in: BGE 147 I 149). Hiervon könnte bei der Beschwerdeführerin - mit Blick auf ihre Straffälligkeit, ihre Verschuldung und ihre Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. nachstehende E. 5) - nicht ausgegangen werden, würde die Tochter bei ihrem Vater in der Schweiz verbleiben.  
 
4.  
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Zweck dient und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2.1; BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2; 116 Ib 353 E. 3). Art. 8 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47).  
 
5.  
Das Verwaltungsgericht hat die dabei im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigenden Aspekte (vgl. hierzu das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40 sowie das bundesgerichtliche Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2.2 und E. 4.2.3 mit Hinweisen) zutreffend gewürdigt:  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am 2. März 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden, womit sie den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (längerfristige Gefängnisstrafe) erfüllt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Ihr ausländerrechtliches Verschulden ist von Gewicht: Die Beschwerdeführerin richtete sich bis zu ihrer Verhaftung am 5. Juni 2015 darauf ein, mittels unrechtmässigen Einsatzes von Kundenkarten und durch Täuschung des Verkaufspersonals über ihre Identität regelmässige Einnahmen zu erzielen; diese machten einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts aus. Es entstand dadurch ein Schaden von insgesamt Fr. 99'271.--.  
 
5.1.2. Bereits zuvor war die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe verurteilt worden (Strafbefehl vom 19. September 2014). Auch in der Folge beging sie trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung weitere Straftaten (Strafbefehl vom 12. April 2018: Hausfriedensbruch, geringfügiger Betrug, geringfügiger Diebstahl; Strafbefehl vom 18. März 2019: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und fahrlässiger Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis). Schliesslich ergingen am 16. April 2019 und 7. Juli 2020 zwei Strafbefehle gegen sie wegen mehrfachen Benützens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne oder mit nur teilgültigem Fahrausweis. Die Beschwerdeführerin hatte zwischen Oktober 2018 und Februar 2020 insgesamt 47 Mal ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs benutzt, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Fahrausweises gewesen zu sein. Weder die Strafverfahren, die ausländerrechtliche Verwarnung vom 20. Februar 2018 noch das hängige Bewilligungsverfahren und die Beziehung zu ihrer Tochter vermochten sie davon abzuhalten, hier - teilweise auch während der Bewährungsfristen - wieder straffällig zu werden. Sie ist - trotz ihrer langen Anwesenheit - offensichtlich nicht fähig oder gewillt, sich an die hiesigen Regeln zu halten, weshalb ein relativ grosses öffentliches Interesse daran besteht, dass sie das Land verlässt. Auf jeden Fall ist die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich (vgl. Art. 9 BV).  
 
5.1.3. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder beruflich noch wirtschaftlich als hier in einer ihrer Aufenthaltsdauer entsprechenden Weise integriert gelten kann. Die Beschwerdeführerin musste wiederholt von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit Mai 2020 ist sie wieder fürsorgeabhängig; in der Zeit von März 2018 und Mai 2021 wurden ihr rund Fr. 80'000.-- ausgerichtet; frühere Leistungen standen im Zusammenhang damit, dass sie bereits im Alter von 17 Jahren Mutter geworden ist, und können ihr teilweise nicht vorgeworfen werden. Bis Juli 2017 stieg der Unterstützungsbetrag dennoch auf rund Fr. 150'000.-- an. Die Beschwerdeführerin ist nie länger einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Sie macht nicht geltend, dass die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen hätte, dass eine solche auch nicht in Aussicht stehe.  
 
5.1.4. Die Beschwerdeführerin ist zudem erheblich verschuldet: Es liegen gegen sie rund ein Dutzend Betreibungen sowie 45 ungetilgte Verlustscheine über knapp Fr. 100'000.-- vor. Auch wenn ihr die weiter zurückliegende Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) nicht vorgeworfen werden kann, hat sie sich in der Folge doch nicht hinreichend nachhaltig um eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt und eine Verbesserung ihrer Erwerbschancen bemüht.  
 
5.2.  
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen - bei denen dem Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden, eine besondere Bedeutung zukommt (BGE 143 I 21 E. 5.5; 135 II 377 E. 4.3) - zwar gewichtig sind, aber das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nicht zu überwiegen vermögen. 
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits dargelegt (vorstehende E. 5.1) - nicht in einer ihrer Anwesenheitsdauer entsprechenden Weise hier beruflich und wirtschaftlich integriert. Sie macht nicht geltend, in der Schweiz sozial überdurchschnittlich verwurzelt zu sein. Sie hat nach wie vor Verbindungen zu ihrem Heimatland: Dort lebt ihre Mutter, welche sie zumindest 2017 und im Dezember 2021 besucht hat und mit der sie in regelmässigem telefonischem Kontakt steht. Sie spricht nebst deutsch auch spanisch und portugiesisch, was ihr mit den hier erworbenen Kenntnissen erlauben dürfte, in Bolivien beruflich ein Auskommen zu finden; die aufenthaltsbeendende Massnahme greift nicht in ein hier bereits bestehendes Berufsleben ein. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut.  
 
5.2.2. Wesentlich ins Gewicht fällt höchstens das Interesse der Tochter B.________, in der Schweiz verbleiben zu können. Sie ist hier geboren und hat mit Ausnahme eines mehrmonatigen Aufenthalts in Spanien im Jahr 2019 stets in der Schweiz gelebt. Im Hinblick auf ihr Alter hat sie inzwischen zwar gewisse eigene soziale Kontakte aufgebaut; eine Rückkehr mit ihrer Mutter nach Bolivien - wie sie dies für den Fall wünscht, dass diese das Land zu verlassen hat, auch wenn sie lieber hier bleiben würde - ist ihr dennoch zumutbar. B.________ kann sich nicht vorstellen, dauerhaft beim Vater zu leben. Zwar ist ihr Wunsch bei der Mutter verbleiben zu können, nicht allein ausschlaggebend, doch ist er in der vorliegenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK doch von Gewicht, weshalb sie denn auch zu ihrem künftigen Aufenthalt selber anzuhören war. Es wird nicht geltend gemacht, dass ihr Vater heute mit ihrer Ausreise zusammen mit der Mutter nicht einverstanden wäre bzw. sich dieser widersetzen würde, womit dahingestellt bleiben kann, wie ein allfälliges zivilrechtliches Verfahren nach Art. 301a Abs. 2 ZGB sich auf das ausländerrechtliche Verfahren auswirken würde und ob BGE 143 I 21 ff. in diesem Zusammenhang allenfalls zu ergänzen oder zu präzisieren ist. Im Übrigen steht es den Eltern nach wie vor frei, B.________ in die Obhut des Vaters zu geben; ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug besteht so oder anders nicht (fehlendes tadelloses Verhalten; vgl. vorstehende E. 3.2).  
 
5.2.3. B.________ ist mit der spanischen Sprache vertraut und benutzt diese - wie sie dies an der Anhörung erklärt hat - in ihrem Alltag bzw. in ihrer Familie. Sie hat Bolivien und ihre Grossmutter wiederholt besucht und kennt über die Familie die dortigen Verhältnisse, wie sich ebenfalls aus ihren Schilderungen an der Anhörung durch die Vorinstanz ergibt. Es dürfte ihr, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch möglich sein, nach der Übersiedlung und ihrer Einschulung in ihrer Heimat neue Beziehungen zu Alterskameraden zu knüpfen; die Kontakte in die Schweiz kann sie unter anderem über die aktuellen Kommunikationsmöglichkeiten aufrechterhalten (Telefon, WhatsApp, Skype usw.).  
 
5.2.4. Schwieriger, aber nicht ausgeschlossen, dürfte ein regelmässiger Kontakt im bisherigen Umfang zu ihrem Vater sein, bei dem sie sich bisher alle 14 Tage an den Wochenenden aufhält. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass B.________ sich bereits in einem Alter befinde, in dem sie ihren Vater und dessen Familie (unter Nutzung des Begleitservices der Fluggesellschaften) selbständig besuchen könne. Die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des Vaters würden einen entsprechenden (ferienweisen) Aufenthalt zulassen. Die Beschwerdeführerin stellt dies nur pauschal infrage, legt aber nicht dar, dass und gegebenenfalls inwiefern dies nicht möglich sein sollte; sie macht nicht geltend, dass die finanzielle Situation dies nicht gestatten würde, was (auch) zweifelhaft erschiene, nachdem - trotz der angespannten finanziellen Verhältnisse - Besuche in der Heimat jeweils möglich waren. B.________ teilt, nachdem sie nicht bei ihrem Vater, der sich lang nicht um sie gekümmert und teilweise keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, verbleiben möchte, ausländerrechtlich somit grundsätzlich das Schicksal ihrer obhuts- und sorgeberechtigten Mutter (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4).  
 
5.3. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass das private Interesse von B.________ und ihrer Mutter an einem Verbleib in der Schweiz, wegen deren teilweise schweren Delinquenz, ihrer Unverbesserlichkeit und mangelhaften Integration nicht zu überwiegen vermag, verletzt dies kein Bundesrecht und insbesondere nicht Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Interessen in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen. Für die Details kann ergänzend auf ihre Ausführungen verwiesen werden.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist indessen im Hinblick auf das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Juni 2021 davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos gelten konnte. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der bedürftigen Beschwerdeführerin ist deshalb zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar