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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_200/2020  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Berufung; Kostenvorschuss, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. Januar 2020 (ST.2019.164-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.39091). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2020 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 3. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 28. April 2020 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 11. Mai 2020 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die als Gerichtsurkunden an den Beschwerdeführer versandten Verfügungen vom 18. Februar und 28. April 2020 wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Sie gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste. 
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld