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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 416/06 
 
Urteil vom 30. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
L.________, 1984, Beschwerdeführer, 
vertreten durch lic. iur. M.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1984, trat am 20. August 2000 die Malerlehre in der Firma Q.________ AG (Arbeitgeberin) an und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seither begann er zunehmend an chronisch rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Nase zu leiden. Trotz wiederholter Arbeitsausfälle bestand er im Juni 2003 erfolgreich die Lehrabschlussprüfung. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 veranlasste der seit 1999 hausärztlich behandelnde Dr. med. W.________ bei der SUVA eine Abklärung wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit. Gestützt auf die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung des SUVA-Arztes Dr. med. R.________ vom 10. Dezember 2003 erliess die SUVA am 19. Januar 2004 die Nichteignungsverfügung betreffend Arbeiten mit Exposition zu Holz- und Schleifstäuben sowie zu Acetaten, Benzinen, Glykolen, Toluol und Xylol, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit L.________ per 29. Februar 2004 auflöste. Mit Blick auf die anhaltend verbleibenden Beschwerden, insbesondere die Aufhebung des Geruchsvermögens (Anosmie), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 11. November 2004 den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2005 fest. 
B. 
Hiegegen erhob L.________ Beschwerde. Die SUVA bestritt die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und ersuchte um Sistierung des Verfahrens. Mit Zwischenentscheid vom 30. Juni 2005 lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Sistierungsgesuch ab und setzte der SUVA Frist zur materiellen Stellungnahme. Die gegen den Zwischenentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wies das Eidgenössische Versicherungsgericht ab (Urteil U 261/05 vom 20. März 2006). Am 13. Juli 2006 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der Sache den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Februar 2005. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 f. E. 2a mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "stark überwiegenden" Zusammenhangs erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b S. 201 mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186 mit Hinweisen). 
3. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder an den Folgen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) noch an einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) leidet. Ebenso wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die chronische Rhinosinusitis mit assoziierter Polyposis nasi weder ausschliesslich noch stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht worden ist. Zudem steht fest, dass der Versicherte während seiner Malerlehre von August 2000 bis Juni 2003 sowie bei Ausübung der anschliessenden Malertätigkeit beruflichen Staub- und Dampfbelastungen ausgesetzt war, welche bei ihm gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge hatten, weshalb die SUVA den Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 für ungeeignet erklärte in Bezug auf Arbeiten mit Exposition zu den Listenstoffen (Anhang 1 UVV) Acetate, Benzine, Glykole, Toluol und Xylol sowie zu Holz- und Schleifstäuben. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach medizinischer Aktenlage stehe fest, dass die Rhinosinusitis und Polyposis nasi durch die Listenstoffe bzw. durch deren Verwendung bei der Arbeit als Maler dauerhaft und richtungsweisend verschlechtert worden seien. Weder die SUVA noch das kantonale Gericht hätten beachtet, dass nach BGE 117 V 354 die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) der dadurch bewirkten Verursachung gleichgestellt sei. Da die dauerhafte Verschlimmerung der vorbestehenden Nasenatmungsbehinderungen praktisch ausschliesslich durch die Arbeit mit Listenstoffen verursacht worden sei, liege mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Berufskrankheit vor. Die Anosmie ihrerseits sei nach Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. G.________ vom 3. November 2004 eine Folge dieser - berufskrankheitsbedingt verschlimmerten - Polyposis nasi. Die Behauptung des Dr. med. G.________, wonach "das Postulat eines stabilen Endzustandes in keiner Weise" vorliege, treffe jedoch nicht zu, da der Versicherte noch heute (im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. September 2006), also mehr als zwei Jahre nach Erlass der Nichteignungsverfügung vom 19. Januar 2004, an der Geruchssinnstörung leide. Die durch die Berufskrankheit verursachte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit begründe daher nach Anhang 3 UVV einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 %. 
4.2 Verwaltung und Vorinstanz vertraten demgegenüber gestützt auf die Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dres. med. R.________ vom 9. Januar 2004 und G.________ vom 3. November 2004 die Auffassung, die Ursachen der Nasenschleimhauterkrankung und der Polyposis nasi seien unklar. Da die Geruchssinnstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Folge der Polyposis nasi sei, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Krankheit beruflicher Art geschlossen werden. Liege keine Berufskrankheit vor, habe die SUVA den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint. 
5. 
5.1 Gemäss Familienanamnese bezieht der Vater des Beschwerdeführers wegen Asthma seit 1996 eine Rente der Invalidenversicherung. Nach unbestrittener Einschätzung des Dr. med. R.________, Arbeitsmediziner der SUVA, leidet der Versicherte an einer chronisch rezidivierenden Rhinosinusitis, welche mit einer schwer behinderten Nasenatmung und einer schweren Geruchssinnstörung einhergeht bei zusätzlich bestehenden Nasenpolypen, wobei die eigentliche Ursache dieser Erkrankung letztlich unklar ist. Dr. med. R.________ hielt jedoch ebenso deutlich fest, dass sich auf diese - teils vorbestehende - Erkrankung "wiederholte und richtungsweisende akute Schübe" aufgepfropft haben, welche "in überwiegendem Masse durch inhalative Belastungen von Seiten des Arbeitsplatzes als Maler verursacht worden sind". Weiter führte Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 9. Januar 2004 (S. 5) aus, die durch diese vorbestehende "Pathologie erheblich behinderte Nasenatmung [sei] durch ungünstige berufliche Einflüsse [...] zusätzlich und richtungsweisend verschlimmert" worden. 
5.2 Aktenkundig fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte vor Antritt der Malerlehre an einer Geruchssinnstörung litt, was zu Recht von keiner Seite geltend gemacht wird. Die Anosmie trat nach den medizinischen Unterlagen vielmehr erst im Laufe der berufsbedingten Exposition als Maler (-Lehrling) gegenüber den in der Nichteignungsverfügung genannten Substanzen auf. Diese sind im Wesentlichen auf der Liste der schädigenden Stoffe im Anhang 1 UVV aufgeführt. Dass die Aussage des Dr. med. R.________ betreffend Eintritt einer "richtungsweisenden" Verschlimmerung durch berufsbedingte Inhalation der Stäube und Dämpfe (insbesondere mit Blick auf die Listenstoffe gemäss Nichteignungsverfügung) nur im Sinne einer Verschlimmerung "in Richtung Rhinosinusitis" zu verstehen sei, wie die SUVA im vorinstanzlichen Verfahren mit Beschwerdeantwort ausführte, findet in den Akten keine nachvollziehbare Grundlage. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach Aufgabe seines erlernten Berufes als Maler unter der darüber hinaus anhaltenden Geruchssinnstörung leidet, spricht entgegen der von der SUVA vertretenen Auffassung nicht gegen einen Kausalzusammenhang mit der früheren berufsbedingten Exposition gegenüber den Listenstoffen, soweit nach arbeitsmedizinischer Beurteilung die berufsbedingte Inhalation dieser Stäube und Dämpfe zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung der vorbestehenden Nasenschleimhauterkrankung geführt hat. 
5.3 Zudem steht nach abschliessender Aussage des Dr. med. G.________ in dessen Beurteilung vom 3. November 2004 fest, "dass die Geruchssinnstörung bei Polyposis nasi je nach therapeutischem Vorgehen variabel sein kann und das Postulat eines stabilen Endzustandes in keiner Weise vorliegt." Lag kein stabiler Endzustand vor und war ungewiss, ob die Anosmie durch geeignete und zumutbare Behandlungsmassnahmen noch heilbar sei, erfolgte die Beurteilung eines (allfälligen) Integritätsschadens durch Dr. med. G.________ am 3. November 2004 zu früh, weil erst nach Abschluss der ärztlichen Behandlung (Art. 24 Abs. 2 UVG) zuverlässig beurteilbar ist, ob ein dauernder - voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang bestehender - Integritätsschaden eingetreten ist (vgl. Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 62 f.). Die Sache ist deshalb zur erneuten medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens an die SUVA zurückzuweisen. Dabei wird aus fachärztlicher Sicht - nach Einholung eines aktuellen Berichtes des behandelnden Arztes zu den zwischenzeitlich durchgeführten therapeutischen Massnahmen - vorweg die Frage zu beantworten sein, ob nun von einem stabilen Endzustand auszugehen ist. 
5.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, haben weder die SUVA noch das kantonale Gericht berücksichtigt, dass nach BGE 117 V 354 (vgl. RKUV 2006 Nr. U 578 S. 174 E. 3.2 in fine [U 245/05] mit Hinweisen) die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) der dadurch bewirkten Verursachung gleichgestellt ist. Den medizinischen Unterlagen lassen sich diesbezüglich keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben entnehmen. Die SUVA wird die genannte Rechtsprechung bei den erneuten Abklärungen zu beachten haben. Ist ein stabiler Endzustand feststellbar (vgl. hievor E. 5.3 in fine), bleibt aus medizinischer Sicht die Frage zu beantworten, ob die vorbestehende Nasenschleimhauterkrankung mit Polyposis nasi unter Berücksichtigung der richtungsweisenden Verschlimmerung durch die berufsbedingte Exposition gegenüber den Listenstoffen gemäss Nichteignungsverfügung vom 19. Januar 2004 während der Ausübung der Malertätigkeit mindestens "vorwiegend" im Sinne von Erwägung Ziffer 2 hievor den Eintritt (und gegebenenfalls dauerhaften Verbleib) der Anosmie verursacht haben. Gestützt auf die im Sinne der Erwägungen ergänzte medizinische Aktenlage wird die SUVA hernach über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu verfügen. 
6. 
Das Verfahren hat die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist daher kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Februar 2005 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 30. Oktober 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: