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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 102/02 
 
Urteil vom 25. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
B.________, 1950, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 18. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der ehemals in der Schweiz unter anderem als gelernter Coiffeur erwerbstätig gewesene, 1950 geborene, deutsche Staatsangehörigen B.________ meldete sich mit Gesuch vom 4. Oktober 1993 wegen Hüft- und Kniegelenksarthrose, Gicht sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Landesversicherungsanstalt Baden (Deutschland) gewährte ihm ab 1. September 1993 eine "Rente wegen Berufsunfähigkeit". Mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Oktober 1994 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf einen Leistungsanspruch ab. Ein erneutes Gesuch mit dem Antrag auf Umschulung lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zunächst mit Verfügung vom 22. Mai 1996 ab, während die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen auf Beschwerde hin dem Versicherten mit Entscheid vom 15. August 1997 die Umschulung zum Industriekaufmann zu Lasten der Invalidenversicherung zusprach. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des B.________ wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 1998 ab. 
 
Nach Massgabe der Ergebnisse einer beruflichen Abklärung im Werkstätten- und Wohnzentrum Basel vom 8. Februar bis 5. März 1999 (nachfolgend: BEFAS-Abklärung) wurde der Besuch eines halbjährigen Vorbereitungskurses und die anschliessende Umschulung zum technischen Kaufmann an der Höheren Handelsschule eingeleitet. Diese Eingliederungsmassnahme brach der Versicherte im November 1999 aus gesundheitlichen Gründen ab. Dr. med. P.________ hielt gegenüber der IV-Stelle Zürich fest (Bericht vom 17. Januar 2000), B.________ habe ihm glaubhaft versichert, "dass die Umschulung in Zürich zu anstrengend für ihn" sei. Täglich etwa drei Stunden Fahrzeit würden ihn zusammen mit der Schulbelastung und den Hausaufgaben derart unter Zeitdruck setzen, "dass er dieser Globalbelastung mit seiner bestehenden Krankheit nicht gewachsen" sei. Daraufhin hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Verfügung vom 15. Juli 1999 über die Gewährung von beruflichen Massnahmen für die Zukunft auf und stellte die Taggeldleistungen ein (Verfügung vom 29. Dezember 1999). Zur Abklärung der effektiv vorhandenen Arbeitsfähigkeit und der Eingliederungsfähigkeit veranlasste die IV-Stelle Zürich eine umfassende medizinische Begutachtung des Versicherten. Gemäss Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle des Spitals Y.________ vom 16. August 2000 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten; S. 29 f.) leidet B.________ unter anderem an den Folgen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen und Neigung zu Dysphorie (ICD-10 F60.8), einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig leichte Episode nach ICD-10 F33.0) und einer Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent nach ICD-10 F10.20) bei gleichzeitig festgestellter generalisierter Arteriosklerose, Diabetes mellitus Typ II, peripherer Polyneuropathie, koronarer Herzkrankheit, arterieller Hypertonie, beginnenden Gonarthrosen beidseits sowie einem diskreten lumbospondylogenen Syndrom, einer diskreten Periarthropathia coxae links, einem dishidrotischen degenerativen Handekzem und einem Status nach Verkehrsunfall mit Schädelfraktur 1972. Trotz dieser Beschwerden gingen die Gutachter aus rheumatologischer und internistischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, während aus psychischen Gründen bei einem Vollzeitpensum in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit eine qualitativ bedingte Einschränkung von 25% berücksichtigt werden müsse. Medizinisch sei eine begleitende psychiatrisch-psychologische Betreuung wünschenswert. Als berufliche Massnahme sei jedoch eine Umschulung infolge der Persönlichkeitsstörungen "realistischerweise" zum Scheitern verurteilt. Die IV-Stelle Zürich gelangte gestützt auf den Bericht des Dr. med. O.________ vom 14. September 2000 zur Auffassung, dass dem Versicherten infolge langandauernder Krankheit keine realistisch verwertbare Erwerbsfähigkeit mehr zugemutet und diese auch nicht durch berufliche Massnahmen erhöht werden könne, weshalb ihm ab November 1999 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zustehe. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach B.________ mit Verfügung vom 27. Januar 2000 (nachfolgend: Verfügung 1) ab 1. März 1994 bis 28. Februar 1999 eine halbe und mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 (nachfolgend: Verfügung 2) ab 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zu. 
B. 
Während B.________ gegen die Verfügung 1 am 7. Februar 2000 selbstständig Beschwerde erhoben hatte, ergänzte er diese mit Eingabe vom 20. Februar 2000 und liess gegen die Verfügung 2 durch einen Rechtsvertreter des Schweizerischen Invalidenverbandes (ASIV) am 22. Januar 2001 Beschwerde führen. Nachdem der Versicherte bereits mehrere Rechtsvertretungsverhältnisse im früheren Verfahrensverlauf unvermittelt abgebrochen hatte, wurde auch das Mandatsverhältnis mit dem Rechtsvertreter des ASIV nach Einreichung der Replik im vorinstanzlichen Verfahren beendet. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die Beschwerden mit Entscheid vom 18. Januar 2002 ab, soweit sie darauf eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet B.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 17 Rechtsbegehren und beantragt unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Ausrichtung von Wartetaggeld unter Beachtung des Grundsatzes "Wiedereingliederung vor Rente" und die Wiederaufnahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen; er ergänzt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Eingabe vom 28. Februar 2002. 
 
Sowohl die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Grundsatz der Gleichstellung Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung (Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b und Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (AS 1966 S. 602), den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die versicherungsmässigen Voraussetzungen in Bezug auf Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort (Art. 6 IVG), die Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Rente, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit; APF; AS 2002 1529) im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen grundsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 121 V 366 Erw. 1b; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01). 
2. 
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen gehören, sofern sie das gleiche - verfügungsweise geregelte - Rechtsverhältnis betreffen, zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. Erw. 1b). 
 
3. 
Die Verfügungen 1 und 2 bilden vorliegend den Anfechtungsgegenstand. 
4. 
Mit Blick auf die Verfügung 1 ist streitig, ob dem Versicherten zu Recht für die Zeit vom 1. März 1994 bis 28. Februar 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, seit 13. März 1996 "umschulungsfähig und -bereit" gewesen zu sein, so dass ihm - gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 15. August 1997 - infolge der zugesprochenen Umschulung zum Industriekaufmann bis zum Beginn dieser Umschulung ein Wartetaggeld zustehe. 
4.1 Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder u.a. für Wartezeiten gewährt werden können (Art. 22 Abs. 3 IVG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat er Art. 18 IVV erlassen. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte, der zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch beginnt laut Art. 18 Abs. 2 IVV im Zeitpunkt, in welchem die Kommission bzw. die IV-Stelle (seit 1. Juli 1992 geltende Fassung) aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben gemäss Art. 18 Abs. 3 IVV keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. 
 
Zumindest 50% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG ist der Versicherte, wenn er die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auf die vom Versicherten bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 277 Erw. 2a). Der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a; ZAK 1991 S. 178). Die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten muss mit anderen Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3). Der Anspruch auf Wartetaggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2 IVV) verlangt anderseits nicht, dass die Kommission (die IV-Stelle) bereits die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es genügt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a). 
4.2 Der Versicherte befand sich vom 8. Februar bis 5. März 1999 zur beruflichen Abklärung im Werkstätten- und Wohnzentrum Basel, worauf die Umschulung zum Technischen Kaufmann eingeleitet wurde. Den Umschulungskurs besuchte der Beschwerdeführer letztmals am 4. November 1999, bevor er diese Eingliederungsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Für diesen Zeitraum erbrachte die Invalidenversicherung gestützt auf die rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. Juni und 4. August 1999 die gesetzlichen Taggeldleistungen. 
4.3 Erst am 27. Januar 2000 (mit Verfügung 1) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum ab 1. März 1994 bis zum Eintritt in die BEFAS-Abklärung bzw. zum Antritt der gerichtlich zugesprochenen Eingliederungsmassnahme eine halbe Invalidenrente zu, indem sie auf den seit 1. März 1993 bestehenden Behinderungsgrad von 50% gemäss Bestätigung des Versorgungsamtes Freiburg (Deutschland), Aussenstelle Radolfzell, vom 3. April 1998 abstellte. Wird eine Invalidenrente - wie im vorliegenden Fall - erst nach Ende der Eingliederungsmassnahme - rückwirkend - zugesprochen, ist der Versicherte nicht als "Rentenbezüger" im Sinne von Art. 18 Abs. 3 IVV zu betrachten (BGE 116 V 92 Erw. 4, AHI 1997 S. 173 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 179 Erw. 2c). Der Rentenanspruch vermag nur dann die Gewährung des Taggeldes für die Wartezeit auszuschliessen, wenn die Rente vor Entstehung des Taggeldanspruchs tatsächlich bereits ausgerichtet worden ist, nicht aber dann, wenn über den Rentenanspruch erst nach diesem Zeitpunkt rückwirkend befunden wird (AHI 1997 S. 169). Daraus folgt, dass dem Versicherten für die Wartezeit bis zum Eintritt in die berufliche Abklärung am 8. Februar 1999 ein Anspruch auf Taggeld zusteht und die nachträglich am 27. Januar 2000 rückwirkend verfügte halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. März 1994 bis 28. Februar 1999 aufzuheben ist. Die Verwaltung, an welche die Sache zur weiteren Abklärung des Zeitpunktes des Anspruchsbeginns (Abs. 18 Abs. 2 IVV) sowie zur Bemessung des Wartetaggeldes zurückzuweisen ist, wird nach Massgabe der Abklärungsergebnisse über diesen grundsätzlich bestehenden Taggeldanspruch unter Anrechnung allenfalls bereits ausgerichteter Rentenleistungen bis zum 28. Februar 1999 neu verfügen. Dabei wird sie nur diejenige - einen Anspruch auf Wartetaggeld vermittelnde - Wartezeit berücksichtigen, deren Ursachen nicht vom Versicherten zu vertreten sind (BGE 114 V 141 Erw. 2b mit Hinweisen), also insbesondere nicht die Zeit zwischen 1. September 1997 (Zustellung des Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 15. August 1997) und 5. Mai 1998 (Erledigung des anschliessenden aussichtslosen Weiterzugs durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Mai 1998), zumal der Beschwerdeführer innerhalb dieses Zeitraumes vom 10. Dezember 1997 bis 2. April 1998 zufolge stationärer Alkoholentzugsbehandlung (Erw. 5.2 hienach) ohnehin nicht eingliederungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt gewesen war. 
 
4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Anspruch auf Zusprechung eines Verzugszinses auf den Wartetaggeldern erhebt, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Leistungsbereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet. Eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Verwaltung, welche ausnahmsweise die Zusprechung von Verzugszinsen zu begründen vermöchte (BGE 117 V 351 ff., AHI 1997 S. 174 Erw. 3c), liegt nicht vor. Soweit der Versicherte Ersatzansprüche aus Rechtsverzögerungen oder anderen Handlungen gerichtlicher Behörde ableitet, sind solche mittels Klage aus Staatshaftung geltend zu machen. Forderungen aus Staatshaftung - gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes oder auf kantonales Recht - fallen nicht in die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 117 V 353 Erw. 3 mit Hinweisen). 
5. 
Mit Blick auf die Verfügung 2 ist zu prüfen, ob dem Versicherten zu Recht ab 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. 
5.1 Die nach einem langwierigen Verfahren, das insbesondere der Versicherte durch sein Verhalten mitzuverantworten hat, schliesslich gestützt auf die Ergebnisse der BEFAS-Abklärung eingeleitete Umschulung zum technischen Kaufmann brach der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit bereits im November 1999 aus gesundheitlichen Gründen ab (Erw. 4.2 hievor), um sogleich erneut einen Anspruch auf Ausrichtung von Wartetaggeldern zu erheben. Aus dem durch die IV-Stelle Zürich eingeholten Bericht des Dr. med. P.________ vom 17. Januar 2000 ergab sich, dass der Versicherte eine akute obere Gastrointestinalblutung erlitten und er dem Arzt "glaubhaft versichert" habe, dass eine Umschulung in Zürich für ihn zu anstrengend sei. Zu Recht leitete die Verwaltung in der Folge eine umfassende medizinische Begutachtung zur Ermittlung der effektiv vorhandenen Arbeitsfähigkeit und der allfälligen Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung ein. Diese fand in der MEDAS Basel am 20. Juni und 6. Juli 2000 statt (MEDAS-Gutachten). 
5.2 Hinweise auf die wenig aussichtsreiche Therapierbarkeit der erheblichen Persönlichkeitsstörungen sind aktenkundig hinlänglich dokumentiert. Bereits dem Entlassungsbericht der Klinik Z.________ vom 6. August 1998 (Seite 2 Blatt 6), wo der Versicherte vom 10. Dezember 1997 bis - zu seinem vorzeitigen Austritt ohne ärztliches Einverständnis - am 2. April 1998 zur stationären Behandlung weilte, ist zu entnehmen, die Rehabilitationsziele seien teilweise gemeinsam angegangen worden, andererseits sei eine kontinuierliche Entwicklung derselben nicht möglich gewesen, weil der "hohe Anteil an narzisstisch/depressiven Persönlichkeitsmerkmalen" dies immer wieder verhindert habe. 
Im psychiatrischen Untergutachten vom 20. Juni 2000 (Beilage 3 Seite 6 f.) zum MEDAS-Gutachten wird unter anderem ausgeführt: 
 
"Im Jahre 1992 und den folgenden Jahren zeigte sich jedoch ein deutlicher Knick in der Lebenslinie des Exploranden, insofern dass die berufliche Tätigkeit (bis dahin Geschäftsleiter als Coiffeurmeister) abbricht, und der Explorand in den folgenden Jahren zu keiner regelmässigen Berufstätigkeit mehr zurückfindet. Es folgt eine lange Reihe sowohl psychischer als auch somatischer Beschwerden; Herzinfarkt, Knieschmerzen, Depressivität und Alkoholexzesse. Es folgte eine lange Phase eines beruflichen Unterbruches, wobei letztlich unklar bleibt, ob dies ausschliesslich aufgrund einer Depressivität und des Alkoholkonsums zurückzuführen ist, und inwiefern nicht auch die somatischen Probleme ein erheblicher Grund für den langen Arbeitsunterbruch waren. [...] Bei der aktuellen Untersuchung jedoch steht im Vordergrund eine deutlich anklagende und fordernde Haltung, was den Erfolg einer allfälligen beruflichen Umschulung sehr in Frage stellt. Die Persönlichkeitszüge erachten wir bei remittierter depressiver Störung und gegenwärtig kompensierter Alkoholkrankheit als hauptsächlichen Grund für eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. [...] Die Problematik bei der Persönlichkeit des Exploranden sind die verminderten sozialen Kompetenzen, die verringerte Frustrationsfähigkeit sowie erhöhte Kränkbarkeit, des weiteren die Neigung zu emotionaler Instabilität und Impulsivität (aktenkundig sind tätliche Auseinandersetzungen mit Mitschülern [während der Umschulung]). [...] Das Risiko, dass angesichts dieser Voraussetzungen eine Umschulung scheitern könnte, erachten wir indessen als erhöht. Insbesondere erachten wir die überhöhte Selbsteinschätzung des Exploranden, die verminderte Frustrationsresistenz und die Diskrepanz zwischen Forderungshaltung und Eigenleistung als in hohem Grade erschwerend für eine berufliche Umschulung." 
 
Während die Gutachter gestützt auf die Untersuchungsergebnisse in der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Auffassung vertraten (MEDAS-Gutachten S. 31), der Versicherte sei "aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner mangelhaften Fähigkeit zur Selbsteinschätzung und seiner verminderten Frustrationsresistenz [...] nicht in der Lage", eine weitere Umschulungsmassnahme erfolgreich nutzen zu können, hielten sie ihn gleichzeitig in der "als ideal anzusehenden", zuletzt ausgeübten Tätigkeit im administrativen Bereich (Profitcenterleiter-Assistent und Geschäftsführer eines Coiffure-Studios) oder in jeder anderen, leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit für 75% arbeitsfähig. Dies, obgleich die Arbeitgeberin das genannte Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer nach dem letzten effektiven Arbeitstag vom 29. Oktober 1992 "wegen zu vieler Absenzen" aufgelöst hatte. Als widersprüchlich erweisen sich im Weiteren die Ausführungen auf Seite 31 des MEDAS-Gutachtens: Voraussetzung für die Umsetzung der 75%-igen Arbeitsfähigkeit sei, dass der Versicherte eine solche Arbeit, die nach nunmehr achtjähriger Arbeitskarenz wohl eher einer Nischenarbeit entsprechen müsse, akzeptieren könne; die Chancen hierzu seien "jedoch denkbar schlecht", sei "er doch völlig auf eine Umschulung zum Kaufmann fixiert". 
 
5.3 Unter Berücksichtigung der umfangreichen Unterlagen insbesondere auch zur gesundheitlichen Entwicklung während den letzten zehn Jahren sowie der Ergebnisse der ausführlichen allseitigen medizinischen Untersuchungen des Versicherten vermochten die MEDAS-Gutachter nicht widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, inwiefern dem Beschwerdeführer angesichts der verneinten Umschulungsfähigkeit und der in medizinischer Hinsicht einzig empfohlenen psychiatrisch-psychologisch Begleitung eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit mit ausschliesslich qualitativer Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar sein soll. Statt dessen ist vielmehr auf die überzeugende Gesamtwürdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen des Dr. med. P.________ vom 14. September 2000 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer angesichts aller Leiden und deren Auswirkungen krankheitsbedingt keine realistisch verwertbare Erwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr gegeben sei. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ihm mit Wirkung ab 1. November 1999 gestützt auf den Beschluss der IV-Stelle Zürich vom 15. September 2000 eine ganze Invalidenrente zusprach (Verfügung vom 4. Dezember 2000) und die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit angefochtenem Entscheid die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit abwies. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 18. Januar 2002, soweit die zugesprochene halbe Invalidenrente betreffend, und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 27. Januar 2000 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich im Sinne der Erwägung 4 ab dem durch die Verwaltung zu ermittelnden Zeitpunkt bis und mit 7. Februar 1999 unter Anrechnung der bereits für diesen Zeitraum ausgerichteten Rentenleistungen Anspruch auf Wartetaggelder hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: