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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_566/2007 
 
Urteil vom 3. Januar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Probst, Via Motta 24, 6901 Lugano, 
 
gegen 
 
PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1927 geborene K.________ bezieht seit 1. Oktober 1986 eine Invalidenrente der Militärversicherung (MV) sowie eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge der damaligen Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und jetzigen Publica; bei der Berechnung dieser Renten wurden gemäss Art. 9 Abs. 2 der Statuten der EVK vom 29. September 1950 vorab die Leistungen der MV in Abzug gebracht. In den Jahren 2003 und 2004 wurde von der Publica nach Abzug der MV-Rente eine monatliche Rente von Fr. 1'467.50 und Fr. 1'507.15 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 1. Januar 2005 teilte die Publica dem Versicherten mit, dass die monatliche Leistung ab 1. Januar 2005 Fr. 928.90 betrage (Altersrente von Fr. 9'945.70 plus Überbrückungsrente von Fr. 460.55, abzüglich MV-Rente von Fr. 9'477.35). Grund für die Kürzung war, dass auf der MV-Rente ein Teuerungsausgleich bezahlt wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 an den Anwalt des Versicherten teilte die Publica sodann mit, dass eine Rückforderung für in den Jahren 2003 und 2004 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'329.20 bestehe, da bereits in diesen Jahren die MV-Rente an die Teuerung angepasst worden sei, was der Publica indessen nicht bekannt gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 4. November 2005 teilt die Publica dem Versicherten sodann mit, dass sie ab Dezember 2005 zur Tilgung des Rückforderungsanspruchs monatlich Fr. 800.-- verrechnungsweise von der auszuzahlenden Leistung in Abzug bringen werde. 
B. 
Mit Klage vom 27. Oktober 2006 beantragte K.________, die Nichtigkeit der Rückerstattungsforderung sei festzustellen und die Publica zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 8'329.90 plus Zinsen zurückzuerstatten und eine monatliche Rente von mindestens Fr. 1'507.15 auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage am 21. Juni 2007 ab. 
C. 
K.________ erhebt Beschwerde und wiederholt den vorinstanzlich gestellten Antrag; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Publica beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die für das Versicherungsobligatorium geltenden Mindestvorschriften bezüglich Teuerungsanpassung (Art. 36 Abs. 2 BVG) und Überentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2) eingehalten sind. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind auch sonst nicht offensichtlich unrichtig, so dass darauf abzustellen ist. Fraglich ist einzig, ob die für die Beschwerdegegnerin massgebenden gesetzlichen Regelungen dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf weitergehende Leistungen geben. 
1.2 Unbehelflich ist zunächst der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 73 Abs. 2 lit. a PKBV1, wonach in Bezug auf die Anpassung der Renten an die Teuerung die Vorschriften der PKBV1 Anwendung finden; denn die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht bestritten: Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers entsprechend den heute geltenden Vorschriften an die Teuerung angepasst (vgl. hinten E. 2.5.4). Streitig ist einzig die Kürzung wegen Überentschädigung und dabei in erster Linie die Frage, welche Überentschädigungsregelung anwendbar ist. 
2. 
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten vom 29. September 1950 (AS 1950 913) werden die Leistungen der EVK um die Ansprüche aus (u.a.) der Militärversicherung gekürzt, ohne dass dabei der mutmasslich entgangene Verdienst berücksichtigt würde. Demgegenüber liegt gemäss Art. 29 Abs. 1 PKBV1 sowie Art. 23 Abs. 1 PKBV2 eine zur Leistungskürzung führende Überentschädigung erst vor, wenn die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der Publica zusammen mit Leistungen der (u.a.) Militärversicherung 100 % des mutmasslich entgangenen Verdiensteinkommens überschreiten. Die Überentschädigungsgrenze liegt damit höher als nach Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten von 1950, so dass die Anwendung dieser Bestimmung zu einer höheren Rentenauszahlung an den Beschwerdeführer führen würde. 
2.2 Nach Ansicht von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist für den Beschwerdeführer noch die Überentschädigungsregelung der EVK-Statuten von 1950 anwendbar. Sie begründen dies damit, gemäss Art. 60 Abs. 4 lit. a der EVK-Statuten vom 2. März 1987 (in Kraft ab 1. Januar 1988; AS 1987 1228) und Art. 73 Abs. 4 lit. a der PKB-Statuten vom 24. August 1994 (in Kraft ab 1. Januar 1995; AS 1995 533) seien für die vor dem 1. Januar 1988 entstandenen Rentenansprüche die Kürzungsbestimmungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten von 1950 weitergeführt worden. Sodann finde die PKBV1 gemäss ihrem Art. 73 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 in Bezug auf eine Überentschädigung nur Anwendung bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die (u.a.) Militärversicherung; die blosse Anpassung der MV-Rente an die Teuerung sei keine Neuberechnung im Sinne dieser Bestimmung, so dass auf die Überentschädigung nicht die PKBV1, sondern nach wie vor Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten Anwendung finde. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass nach den EVK-Statuten von 1987 und den PKB-Statuten von 1994 die Regelung der EVK-Statuten von 1950 weitergeführt wurde. Er ist hingegen der Ansicht, es liege eine Neuberechnung der Rente im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 PKBV1 vor, so dass die Überentschädigungsregelung gemäss PKBV1 Anwendung finde, nicht diejenige gemäss Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten von 1950. 
2.3 Nach Art. 23 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen und für den hier interessierenden Zeitraum grundsätzlich anwendbaren (BGE 122 V 316 E. 3c S. 319) PKB-Gesetzes behalten Versicherte, deren Rechtsstellung durch die Übergangsbestimmungen bisheriger Statuten geregelt wird, diese auch unter dem neuen Recht bei. Der Bundesrat erlässt die Übergangsbestimmungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in den Art. 66-74a PKBV1 bzw. Art. 60-63 PKBV2 Übergangsbestimmungen erlassen. Für die Renten nach bisherigem Recht gilt Art. 73 PKBV1 bzw. Art. 63 PKBV2. Nach Abs. 2 lit. c Ziff. 3 dieser Bestimmungen finden u.a. in Bezug auf eine Überentschädigung die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung bei der "Neuberechnung des Leistungsanspruchs" (frz. "lors d'un nouveau calcul du droit aux prestations"; ital. "in caso di un nuovo calcolo del diritto alle prestazioni") durch die (u.a.) Militärversicherung. E contrario folgt daraus, dass die bisherige Überentschädigungsregelung weitergilt, solange keine Neuberechnung des Leistungsanspruchs erfolgt ist. 
2.4 Streitig ist damit die Bedeutung des Ausdrucks "Neuberechnung des Leistungsanspruchs". 
2.4.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Anpassung der MV-Rente an die Teuerung eine Neuberechnung, so dass nunmehr die Überentschädigungsregelung der PKBV1 Anwendung finde. Gemäss Vorinstanz ist unter "Neuberechnung des Leistungsanspruchs" nur eine Änderung des Rentenanspruchs an sich (Revision im Sinne von Art. 17 ATSG bzw. aArt. 41 IVG) gemeint, nicht eine blosse Anpassung an die Teuerung. 
2.4.2 Der Begriff der Neuberechnung ist weder terminus technicus noch legal definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wäre nicht ausgeschlossen, eine Anpassung an die Teuerung als Neuberechnung zu betrachten, wird doch dabei der Rentenbetrag neu berechnet. Im Sprachgebrauch des Sozialversicherungsrechts wird aber gemeinhin unter einer Neuberechnung die Änderung infolge Mutation der Anspruchsvoraussetzungen verstanden (vgl. etwa Art. 33 Abs. 1 UVV, Art. 7 Abs. 1 EOV, Art. 25 Abs. 3 ELV). Die Teuerungsanpassung wird demgegenüber als "Anpassung" an die Lohn- oder Preisentwicklung bezeichnet und nicht als Neuberechnung (vgl. Art. 33ter AHVG, Art. 36 BVG, Art. 43 MVG, Art. 34 UVG). Dieses sprachlich-systematische Argument spricht für die Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin. 
2.4.3 Auch die teleologische Auslegung führt zu diesem Ergebnis: Die Anwendung des bisherigen Rechts hat offensichtlich zum Zweck, eine - in der ursprünglichen Regelung nicht vorgesehene und daher von den damaligen Beitragszahlern nicht finanzierte - höhere Rentenleistung zu vermeiden. Das geht aus dem vom Beschwerdeführer vorinstanzlich ins Recht gelegten Auszug aus den Erläuterungen zur Revision verschiedener Bestimmungen der PKBV1 und PKBV2 hervor, wonach eine Teuerungsanpassung keinen Übergang zur Leistungsberechnung nach neuem Recht auslöse, weil dies zu teuer wäre. Dass in dieser Aussage nur die Altersrente explizit erwähnt ist, ist nicht ausschlaggebend: Für die Invalidenrente gilt diese Überlegung genauso. 
2.4.4 Die Auffassung des Beschwerdeführers liesse auch die Vorschrift von Art. 73 PKBV1 bzw. Art. 63 PKBV2, je Abs. 2 lit. c Ziff. 3, als wenig sinnvoll erscheinen: Da die Anpassung an die Teuerung periodisch, in der Regel in kurzen Abständen erfolgt, käme bei der Auffassung des Beschwerdeführers in aller Regel nach kurzer Zeit jeweils das neue Recht zur Anwendung. Es wäre schwer nachvollziehbar, weshalb überhaupt eine übergangsrechtliche Weitergeltung des bisherigen Rechts vorgesehen worden wäre, wenn diese nur jeweils für einen kurzen Zeitraum zum Tragen käme. 
2.4.5 Die Auslegung spricht somit dafür, dass die Anpassung der MV-Rente an die Teuerung keine Neuberechnung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 PKBV1 darstellt. Dieses Ergebnis entspricht schliesslich auch dem in Art. 23 PKBG enthaltenen Grundsatz (vorne E. 2.3). 
2.5 Der Beschwerdeführer hält dieses Ergebnis für eine stossende Ungleichbehandlung: Er werde ungleich behandelt gegenüber Personen, deren Rentenanspruch erst nach dem Inkrafttreten der neuen Publica-Gesetzgebung entstanden sei. 
2.5.1 Soweit darin überhaupt eine rechtsgenügliche (siehe Art. 106 Abs. 2 BGG) Rüge einer Verletzung der Rechtsgleichheit zu erblicken ist, ist diese unbegründet: 
2.5.2 Es liegt in der Natur einer Rechtsänderung, dass eine Ungleichbehandlung eintritt zwischen denjenigen Sachverhalten, die nach der früheren Regelung beurteilt werden oder wurden und denjenigen, die unter die neue Regelung fallen. Dies kann als solches nicht unzulässig sein, wären doch sonst Rechtsänderungen per se unzulässig. Bei der Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum, namentlich auch im Bereich des Besoldungs- und Pensionskassenwesens: Er kann - solange die getroffenen Regelungen keine sachlich unhaltbaren Unterscheidungen enthalten - für die bisherigen Bediensteten die altrechtlichen Regelungen weiter gelten lassen oder sie den neuen Bestimmungen unterstellen oder Zwischenlösungen treffen (Urteil 1P.23/2000 vom 8. November 2000, in SJ 2001 I 413, E. 5b, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch SZS 2007 S. 75 E. 5) 
2.5.3 Dass für die Bezüger laufender Renten die bisherigen Regelungen Anwendung finden, auch wenn sie für die Versicherten weniger günstig sind, lässt sich damit begründen, dass die Renten der beruflichen Vorsorge versicherungsmässig finanziert werden müssen. Die Kalkulation der Beiträge und Leistungen beruht auf den Bestimmungen, die jeweils in Kraft stehen. Im Allgemeinen haben daher die Rentenbezüger die Renten nach denjenigen Regeln finanziert, welche zu der Zeit in Kraft standen, als sie ihre Beiträge einbezahlt haben. Leistungsverbesserungen aufgrund späterer Rechtsänderungen wären nicht finanziert und müssten aus freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung finanziert werden können, was indessen nur beschränkt möglich ist. Dies rechtfertigt es, solche Leistungsverbesserungen den bisherigen Rentnern nicht oder nur reduziert zukommen zu lassen. 
2.5.4 Im Übrigen kann das Ergebnis auch nicht als stossend betrachtet werden: Dass die total ausbezahlte Leistung (Militärversicherung und Publica-Rente) im Jahre 2005 geringer ausfällt als in den Jahren 2003 und 2004, ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin in diesen Jahren irrtümlich zu hohe Leistungen ausbezahlte, was mit der hier streitigen Rückforderung nun gerade korrigiert wird. Zutreffend ist, dass die gesamte ausbezahlte Leistung weniger stark zunimmt als die auf der MV-Rente ausbezahlte Teuerung. Dies folgt aber daraus, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2004 und 2005 keine volle bzw. gar keine Anpassung der Renten an die Teuerung vornehmen konnte, entsprechend der gemäss Art. 73 Abs. 2 lit. a PKBV1 hier anwendbaren (E. 1.2) neuen Gesetzgebung (Art. 5 Abs. 5 PKBG). Der Beschwerdeführer ist davon gleichermassen betroffen wie alle anderen Bezüger einer Publica-Rente. 
2.6 Insgesamt erweist es sich als rechtmässig, die Überentschädigungsberechnung aufgrund von Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten von 1950 vorzunehmen. Dass auf dieser Grundlage die konkrete Berechnung der Rentenauszahlung unrichtig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unbehelflich ist auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 24 Abs. 5 BVV 2: Selbst wenn im Sinne dieser Bestimmung wesentlich geänderte Verhältnisse vorlägen (BGE 123 V 193 E. 5d S. 201), würde die Anpassung nach Massgabe der hier anwendbaren gesetzlichen Grundlagen erfolgen, also weiterhin nach Art. 9 Abs. 2 der EVK-Statuten von 1950, solange die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 2 lit. c PKBV1 nicht erfüllt sind. Schliesslich ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern besonders berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen sollen, welche nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der EVK-Statuten von 1950 einen Verzicht auf die Kürzung rechtfertigen könnten. 
3. 
Aufgrund des Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auch in den Jahren 2003 und 2004 zu hohe Rentenzahlungen leistete. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass diese zu Unrecht erbrachten Leistungen grundsätzlich zurückbezahlen sind, beruft sich aber - erstmals vor Bundesgericht - auf Verjährung der Rückerstattungsforderung. Die Beschwerdegegnerin erachtet die erst vor Bundesgericht erhobene Verjährungseinrede aufgrund von Art. 99 BGG als unzulässig. 
3.1 Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind im Verfahren vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig. Da das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist eine neue rechtliche Argumentation grundsätzlich zulässig (in BGE 133 III 421 nicht publ. E. 1.3; Urteil vom 13. September 2007, 4A_188/2007 E. 4.3.5). Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c des bis 31. Dezember 2006 geltenden OG waren im Verfahren der Berufung neue Einreden unzulässig; eine erstmals vor Bundesgericht erhobene Verjährungseinrede war daher unbeachtlich (Urteil vom 7. Januar 1999, 4C_299/1998, E. 4b), ausser wenn die Verjährung erst im Laufe des Berufungsverfahren eingetreten war (BGE 123 III 213 E. 5b S. 218). Demgegenüber war im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. und 128 ff. OG) auch die erstmals vor Bundesgericht erhobene Verjährungseinrede zulässig, auch in denjenigen Bereichen, in denen das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden war (SZS 1994 S. 388 E. 3a). Wie es sich damit unter dem Geltungsbereich des BGG verhält, kann offen bleiben, da die Verjährungseinrede aus den folgenden Gründen ohnehin unbegründet ist. 
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Rückerstattungsforderung mit laufenden Rentenansprüchen des Beschwerdeführers verrechnet. Die Verrechnungsregeln von Art. 120 ff. OR stellen allgemeine Grundsätze dar, die mangels entgegenstehender spezialgesetzlicher Vorschriften analog auch im öffentlichen Recht, namentlich im Sozialversicherungsrecht, anwendbar sind (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135; 128 V 50 E. 4a S. 53, 224 E. 3b S. 228). Zulässig ist - unter dem Vorbehalt von Art. 125 Ziff. 2 OR - auch die Verrechnung von Rückerstattungsforderungen mit laufenden Renten der beruflichen Vorsorge (Art. 39 Abs. 2 BVG e contrario; Urteile vom 21. August 2007, B 132/06, E. 3.1 und vom 13. April 2006, B 45/05 E. 6; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 352 N. 947). 
3.3 Nach Art. 120 Abs. 3 OR kann auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, als sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Rahmen der Rückforderung von Leistungen der beruflichen Vorsorge: Urteile vom 31. August 2006, B 63/05, E. 2.5 und vom 16. Oktober 2006, B 55/05, E. 5.1). Massgebend ist somit nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der Gläubiger die Verrechnung effektiv geltend macht (Art. 124 OR), sondern ob sie in dem Zeitpunkt, als sie hätte verrechnet werden können, verjährt war; ist dies zu verneinen, kann der Gläubiger verrechnen, auch wenn die Forderung inzwischen verjährt ist (Aepli, Zürcher Kommentar, N. 156 und 177 zu Art. 120 OR). Vorliegend entstand die Rückerstattungsforderung mit den zu hohen Auszahlungen in den Jahren 2003 und 2004 und konnte ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnet werden. Damals war sie jedenfalls noch nicht verjährt. Die Verrechnung war somit zulässig, zumal eine Verletzung von Art. 125 Ziff. 2 OR weder behauptet wird noch angesichts der aktenkundigen Höhe der MV-Rente in Frage kommt. 
4. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 3. Januar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard