Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_684/2017  
 
 
Urteil vom 4. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 30. August 2017 (VB 16/021/ABO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1969, hatte eine landwirtschaftliche sowie eine Lehre zum Landmaschinenmechaniker absolviert und in diesem (letzteren) Beruf neun Jahre lang gearbeitet. Am 1. August 2002 begann er bei der Bürgergemeinde B.________ zusätzlich mit einer zweijährigen Lehre zum Forstwart mit dem Ziel einer umfassenden Ausbildung für alle Arbeiten auf einem Bürgergemeinde-Werkhof. Bei einem Forstunfall am 20. Dezember 2002 wurde er von einem Baum getroffen und weggeschleudert. Er zog sich dabei eine Milzruptur, eine Thoraxperforation, Rippenserienfrakturen links sowie einen Abriss der linken Nierenarterie zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach dem Austritt aus dem Spital C.________ (Bericht vom 16. Januar 2003) und physiotherapeutischer Behandlung konnte A.________ seine Tätigkeit im Mai 2003 wieder aufnehmen und die Lehre zum Forstwart erfolgreich abschliessen. In der Folge arbeitete er an verschiedenen Stellen als Maschinenmechaniker und Forstwart. Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu.  
 
A.b. Am 21. August 2014 meldete die damalige Arbeitgeberin D.________ AG einen Rückfall. Die Suva holte einen Bericht ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 29. Juni 2015 ein. Dres. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und F.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, äusserten sich nach einer Untersuchung des Versicherten zu den geklagten Kopfschmerzen, Schulterbeschwerden sowie Fersen-, Knie- und Rückenschmerzen. Sie bestätigten die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Spitals C.________, Klinik für Herz-, Thorax- und Gefässchirurgie (Bericht vom 19. Juni 2015), wonach ein unbefriedigender stabil schlechter Folgezustand des Unfalls vom 20. Dezember 2002 mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe und eine Operation bezüglich der Instabilität der Thoraxwand indiziert sei. Am 22. September 2015 wurde der Eingriff im Spital C.________ durchgeführt. Es folgte ein Aufenthalt in der Klinik G.________ vom 5. Oktober bis zum 17. November 2015 (Berichte vom 13. Oktober 2015 und vom 19. November 2015).  
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht für die geklagten Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schulterbeschwerden beidseits, Fersenbeschwerden beidseits und Kniebeschwerden links mangels Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vom 20. Dezember 2002 ab. Bezüglich der pneumologischen Beschwerden stellte sie ihre Leistungen nach der Untersuchung im Spital C.________ am 14. Januar 2016 mit Verfügung vom 19. April 2016 per 31. März 2016 ein mit der Begründung, dass die diesbezügliche unfallbedingte Behandlung abzuschliessen sei. Sie bestätigte die beiden Verfügungen mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 30. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 24 % zuzusprechen. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenablehnung durch den Unfallversicherer vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind dabei die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage fest, dass gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts ABI, Basel, vom 1. November 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgewiesen sei. Es verzichtete daher auf eine Prüfung der Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden (insbesondere Kopfschmerzen, Müdigkeit, Beschwerden an den Sprunggelenken, Knien und Schultern sowie eine Depression) im Einzelnen. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung berücksichtigte es beim Valideneinkommen den Verdienst bei der letzten Arbeitgeberin H.________ AG von 6'392 Franken pro Monat (den Anteil an einem 13. Monatslohn eingeschlossen). Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer weniger belastenden Tätigkeit im Bauhauptgewerbe, etwa als Lagerist oder Werkhofarbeiter, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von rund 6'000 Franken erzielen könnte.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf der Seite des Valideneinkommens nicht auf den Verdienst bei der H.________ AG abzustellen sei. Er habe dort erst ab August 2016 gearbeitet. Die gesundheitlichen Probleme seien jedoch bereits früher aufgetreten, was die Rückfallmeldung vom 21. August 2014 belege. Aus diesem Grund habe er bei der H.________ AG nur unterdurchschnittlich verdient. Es sei deshalb das Einkommen bei der D.________ AG heranzuziehen, welches im Jahr 2014 6'690 Franken pro Monat betragen habe. Beim Invalideneinkommen sei auf den von der IV-Stelle Obwalden im Vorbescheid vom 30. Mai 2017 ermittelten statistischen Durchschnittsjahreslohn für Hilfsarbeitertätigkeiten von 66'633 Franken abzustellen.  
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Valideneinkommen), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553).  
 
5.2. Zu überprüfen ist zunächst die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer war ab dem 1. September 2011 bei der D.________ AG tätig. Dort erzielte er gemäss den Angaben in der Rückfallmeldung vom 21. August 2014 einen Monatslohn von 6'690 Franken, wobei eine Gratifikation in gleicher Höhe hinzugekommen wäre. Bei der H.________ AG verdiente er gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Juli 2016 für ein 100-Prozent-Pensum während der ersten drei Monate ab Stellenantritt am 11. Juli 2016 ein Einkommen von 5'500 Franken, vom vierten bis zum sechsten Monat 5'750 Franken und ab dem siebten Monat, also ab dem Jahr 2017, 5'900 Franken zuzüglich eines 13. Monatsgehalts, umgerechnet also 5'958 Franken, 6'229 Franken beziehungsweise 6'391 Franken. Zum Vergleich ist der statistische Durchschnittslohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Dabei rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Löhne gemäss Kompetenzniveau 2 für praktische Tätigkeiten, das heisst im mittleren Bereich zwischen einfachen (Kompetenzniveau 1) und komplexen praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 3), abzustellen. Im Jahr 2014 betrug dieser Lohn nach Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor) im Bereich Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren sowie Reparatur und Installation von Maschinen (Ziffer 31-33) für Männer 5'863 Franken. Umgerechnet auf die in dieser Branche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Jahr 2016 und angepasst an die Nominallohnentwicklung in diesem Bereich von 1,2 % im Jahr 2015 und 0,4 % im Jahr 2016 ergibt sich ein Betrag von 6'180 Franken. Das Argument, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen unterdurchschnittlich verdient habe, lässt sich damit nicht halten. Die Vorinstanz durfte praxisgemäss auf deren Angaben abstellen.  
 
5.3. Beim Invalideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht ausgehend von einem statistischen Durchschnittslohn für einfache Hilfstätigkeiten bei Männern zwischen 30 und 49 Jahren in der Zentralschweiz einen Verdienst von 5'703 Franken. Mit einer Tätigkeit im Bereich Dienstleistungen und Verkauf oder Bedienen von Anlagen und Maschinen könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen von rund 6'000 Franken erzielen. Selbst eine weniger belastende Tätigkeit im Bauhauptgewerbe - als Lagerist oder Werkhofarbeiter - sei mit Blick auf die Einschätzung der ABI-Gutachter nicht ausgeschlossen.  
Zunächst ist zu Recht unbestritten geblieben, dass auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist, weil der Beschwerdeführer seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit mit dem bei der H.________ AG ausgeübten 60 %-Pensum nicht voll ausschöpft. Im Übrigen sind seine Einwände insoweit berechtigt, als die Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", anwendet (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Des Weiteren sind die Vergleichseinkommen praxisgemäss aufgrund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen (SVR 2012 UV Nr. 26 S. 93, 8C_744/2011 E. 5.2; Urteile 8C_648/2009 vom 24. März 2010 E. 5.1; 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.1; U 8/07 vom 20. Februar 2008 [auszugsweise publiziert in RtiD 2008 II S. 293] E. 6.3; U 423/06 vom 5. November 2007 E. 4.2.2; vgl. zur Begründung auch SVR 2007 UV Nr. 17 S. 56, U 75/03 E. 7 u. 8). 
 
Auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung ist nach der Rechtsprechung nicht unbesehen abzustellen. Eine genaue Bestimmung des Invalideneinkommens erübrigt sich indessen. Die beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers beschränken sich auch unter Berücksichtigung der von den ABI-Gutachtern festgestellten gesundheitlichen Einbussen entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten. Sie bescheinigen eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeiten. Zudem verfügt er über eine breite Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Die vorinstanzliche Annahme, dass er eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Stelle im angestammten Tätigkeitsfeld zu finden und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte, ist deshalb nicht zu beanstanden. 
 
5.4. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Einkommensvergleich nicht bundesrechtswidrig. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo