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[AZA 7] 
C 159/00 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 16. April 2002 
 
in Sachen 
F.________, 1945, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für den Arbeitsmarkt, Bd de Pérolles 24, 1700 Freiburg, Beschwerdegegner, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
A.- F.________, geboren 1945, gelernter Verkäufer, war als Handelsreisender und Vertreter erwerbstätig und seit 
27. März 1995 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. 
Das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg (nachfolgend: 
Amt) stellte ihn mit Verfügung vom 6. Mai 1999 für 20 Tage ab 21. Januar 1999 in der Anspruchsberechtigung ein, weil er einen durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Saanebezirks (nachfolgend: RAV) mit Verfügung vom 21. Januar 1999 angewiesenen Kurs in der Übungsfirma (entreprise d'entraînement) B.________ zur Wiedereingliederung ohne entschuldbaren Grund abgebrochen habe. 
B.- Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 6. April 2000 ab. 
 
C.- F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des Entscheids vom 6. April 2000 und der Verfügung vom 6. Mai 1999. 
Während das Amt und die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
D.- Die Instruktionsrichterin hat die Vorinstanz aufgefordert, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass laut Rubrum des Entscheids vom 6. April 2000 kein Gerichtsschreiber und keine Gerichtsschreiberin an der Entscheidfindung mitgewirkt hat. Mit Eingabe vom 22. August 2000 nimmt das kantonale Gericht Stellung und beantwortet am 21. Dezember 2000 entsprechende Zusatzfragen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung namentlich von Amtes wegen (Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG), ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG); es ist dabei nicht an die Begründung der Parteibegehren gebunden und kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem erhobenen Rügen zu beschränken (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
b) Nach Art. 58 Abs. 1 aBV darf niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. Als "verfassungsmässiger Richter" gilt, wer in Übereinstimmung mit der durch Rechtssatz (Verfassung, Gesetz oder Verordnung des Bundes oder eines Kantons) bestimmten Gerichtsordnung tätig wird (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 33 Rz. 142; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. , Bern 1999, S. 569; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl. , Zürich 1998, S. 540 Rz. 1656). Die genannte Verfassungsbestimmung verleiht den Prozessparteien insbesondere einen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts (BGE 102 Ia 499 Erw. 2b, 91 I 399), was u.a. bedeutet, dass dieses in vollständiger Besetzung entscheiden muss (BGE 92 I 336 Erw. 2; Rhinow/ Koller/Kiss, a.a.O., S. 34 Rz. 144; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 569 f.). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher im sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- und Beitragsprozess anwendbar ist (BGE 122 V 50 f. Erw. 2a, 121 V 110 f. 
Erw. 3a, 119 V 378 f. Erw. 4b/aa) und jedermann u.a. 
Anspruch darauf verleiht, dass seine Sache von einem auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, ergeben sich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts keine gegenüber Art. 58 Abs. 1 aBV erweiterten Garantien zu Gunsten der Verfahrensbeteiligten (BGE 125 V 501 Erw. 2a; Häfelin/Haller, a.a.O., S. 542 Rz. 1660b). 
Sodann hat das Bundesgericht im nicht veröffentlichten Urteil Sch. vom 22. Januar 1999, 1P.8/1999, entschieden, dass die Garantie der richtigen und vollständigen Besetzung des Gerichts auch auf Gerichtsschreiber, welche Einfluss auf die Willensbildung des Spruchkörpers haben können, anwendbar ist (BGE 125 V 501 Erw. 2b). 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Inhalt dieser Bestimmung stimmt mit der Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 aBV, wonach niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden darf, überein. Die zu Art. 58 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung bleibt deshalb auch unter Art. 30 Abs. 1 BV anwendbar (BGE 126 I 170 Erw. 2b; nicht publ. 
Erw. 1a des Urteils BGE 126 V 303; Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 183; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Supplement zur 4. Aufl. , Zürich 2000, S 79). 
 
c) Da Art. 16 Abs. 4 des Reglements des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 1992 (nachfolgend: Reglement; Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF] 151. 11) unter anderem für den Sozialversicherungsgerichtshof des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg (Art. 1 lit. c des Reglements) vorschreibt, dass der Gerichtsschreiber beratende Stimme hat, ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht die erstgenannte Vorschrift mit dem Erlass des angefochtenen Entscheids verletzt hat. 
 
aa) Der Spruchkörper des Sozialversicherungsgerichtshofs am Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg setzt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1990 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG; SGF 151. 1) aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern zusammen. Abs. 3 von Art. 16 VGOG besagt, dass am Steuer- und am Sozialversicherungsgerichtshof die Präsidenten und die Gerichtsschreiber die Aufgabe von Berichterstattern erfüllen und diese Aufgabe ausnahmsweise einem Beisitzer übertragen werden kann. Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt für jedes Geschäft den Berichterstatter (Art. 10 des Reglements). 
"Der Berichterstatter instruiert die Beschwerdesache [...]" (Art. 11 Abs. 1 des Reglements) und "[...] erstattet dem Gerichtshof seinen Bericht in der Regel in der Form eines Urteilsentwurfs" (Art. 11 Abs. 2 des Reglements). 
 
bb) Die Vorinstanz führt an, gestützt auf Satz 1 von Art. 16 Abs. 3 VGOG seien zwei Fälle zu unterscheiden. Übe ein vollamtlicher Richter des Verwaltungsgerichts die Funktion eines Berichterstatters aus, werde diesem Richter kein Gerichtsschreiber zugewiesen. Der Richter redigiere dann den Urteilsentwurf selber. Ein an der Verhandlung anwesender Gerichtsschreiber müsse in diesem Falle lediglich das Dispositiv des Entscheids im Gesamtsitzungsprotokoll vermerken. 
Werde die Sache jedoch einem Gerichtsschreiber zur Berichterstattung übertragen, könne er mit beratender Stimme an der Urteilsfindung mitwirken. In dem Falle werde der Entscheid von ihm und dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Zu den unterschiedlichen Funktionen des Gerichtsschreibers präzisierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Dezember 2000, ein Gerichtsschreiber werde jeweils für eine Gerichtssitzung als zuständiger Protokollführer bestimmt. In einer einzigen Sitzung würden mehrere Fälle beurteilt. In jenen Fällen, in denen diesem Gerichtsschreiber die Berichterstattung anvertraut sei, habe er beratende Stimme; in den übrigen Fällen beschränke sich seine Aufgabe auf die Eintragung des Dispositivs im Gesamtsitzungsprotokoll, ohne dass er vorgängig Kenntnis von den entsprechenden Dossiers oder Urteilsentwürfen habe. 
 
cc) Die dieser Praxis zu Grunde liegende Auslegung der einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen durch das kantonale Gericht, nach welcher nicht in jedem Fall die materielle Mitwirkung eines Gerichtsschreibers an der Entscheidfindung selber vorgesehen ist, ist nicht zu beanstanden. 
Nach den bereits erwähnten Absätzen 1 und 3 des Art. 16 VGOG ergibt sich dies aus verschiedenen Bestimmungen des Reglements. Ohne dass dabei von einem "Gerichtsschreiber" die Rede wäre, sieht Art. 17 Abs. 1 des Reglements zum Beispiel vor, dass der Gerichtshof "die mit der Abfassung der Änderung beauftragte Person" bezeichnet, wenn der vom Berichterstatter vorgelegte Urteilsentwurf geändert werden soll. Ebenso ist Art. 14 des Reglements zu entnehmen, dass die Akten - nachdem die Instruktion abgeschlossen und die Angelegenheit urteilsreif ist - nur dann nebst den Mitgliedern des Gerichtshofs auch dem Gerichtsschreiber zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher "allenfalls beigezogen" worden ist. Aus Art. 16 Abs. 4 des Reglements, wonach der Gerichtsschreiber beratende Stimme hat, kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass in jedem Fall ein Gerichtsschreiber an der Urteilsfindung teilzunehmen hat; die Tragweite der Bestimmung beschränkt sich auf die Statuierung des dem allenfalls beigezogenen Gerichtsschreiber zusätzlich zur Berichterstattung zustehenden Mitwirkungsrechts (vgl. auch Art. 38 des Reglements). Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Berichterstattung nicht einem Gerichtsschreiber übertragen hatte, erfolgte die Urteilsfindung in gesetzmässiger Besetzung (Erw. 1b hievor), weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell einzutreten ist. 
 
2.- a) Gestützt auf Art. 59b-61 AVIG und Art. 81a-86 AVIV verfügte das RAV am 21. Januar 1999, dass der Versicherte vom 25. Januar bis 2. Juli 1999 den Kurs "B.________; Entreprise d'entraînement" in der Übungsfirma B.________ besuchen müsse, um durch berufliche Erfahrungen seine Aussichten auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. 
 
b)Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
c) Die Übungsfirma ist eine aktive Massnahme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG). Sie wird durch die Arbeitslosenversicherung als Weiterbildungskurs gemäss Art. 62 AVIG finanziert. Die Massnahme besteht vor allem darin, im kaufmännischen sowie in anderen Bereichen (Handwerk, Technik, Ausbildung, usw.) eine Firma mit zehn bis zwanzig Personen (ungefähre Grösse) mit dem Ziel zu betreiben, den Teilnehmern eine erste Berufserfahrung zu vermitteln bzw. 
ihre beruflichen Kenntnisse zu erweitern. Ein Arbeitstag in der Übungsfirma ist idealerweise wie folgt organisiert: 
60 % Praxis, 20 % Aus- und Weiterbildung sowie 20 % Stellensuche (Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AM] des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit in der ab 1. Juni 1997 gültigen Fassung, S. 58, Randnoten E01, E02 und E07; vgl. RAV 2001 Nr. 7 S. 85 Erw. 3a). 
 
d) Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Satz 1 von Art. 83 AVIV). 
 
e) Der Versicherte hat auf Weisung des Arbeitsamtes angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Wird gegen eine Verfügung, womit der Versicherte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Nichtantritts oder vorzeitigen Abbruchs eines zugewiesenen Kurses in der Bezugsberechtigung eingestellt wird, Beschwerde erhoben, so hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch zu Recht ergangen ist (SVR 1998 AlV Nr. 12 S. 37 Erw. 3). 
 
3.- Streitig ist, ob die am 6. Mai 1999 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 20 Tagen gerechtfertigt war. Im Hinblick auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der Kurs sei nicht geeignet gewesen, seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern, ist vorfrageweise zu prüfen, ob das RAV den Beschwerdeführer zu Recht angewiesen hat, den Kurs in der Übungsfirma zu besuchen. 
 
a) Nachdem der Versicherte den Kurs während der ersten Arbeitswoche besucht hatte, teilte die Übungsfirma dem RAV mit Schreiben vom 1. Februar 1999 (Montag) mit, nach dem Einstellungsgespräch vom 14. Januar 1999 sei der Versicherte wie vereinbart am 25. Januar 1999 bei ihr erschienen. 
Stark belastet durch seine Arbeitslosigkeit habe er nach Empfang der ersten Informationen dem weiteren Kursverlauf kaum mehr Aufmerksamkeit geschenkt, sondern sich nur noch um seine eigene Stellensuche gekümmert, ohne die Anforderungen und Ausbildungsziele der Übungsfirma zu berücksichtigen. 
Er habe behauptet, alle Abteilungen mit den entsprechenden Zuständigkeiten jeder Arbeitsstelle bereits zu kennen, weshalb leicht einzusehen sei, dass ihn die Übungsfirma nicht einzig zu dem Zweck behalten könne, um ihm ausschliesslich die eigene Stellenbewerbung zu ermöglichen. Um diesen Fall abschliessen zu können, bitte die Übungsfirma das RAV, die den Kursbesuch anweisende Verfügung vom 21. Januar 1999 zu annullieren. 
Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 forderte das RAV den Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf, zu dem von der Übungsfirma erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen, er habe deren Anweisungen nicht befolgt. Am 11. Februar 1999 teilte er dem RAV die Gründe für seinen Entscheid mit, am Kurs bei der B.________ nicht länger teilzunehmen. Als 53-jähriger gelernter Verkäufer mit einigen Jahren Berufserfahrung als Handelsreisender und Vertreter habe er einsehen müssen, dass dieser Kurs nicht mit seinen Erwartungen übereinstimme, indem er während den ersten drei Tagen nichts anderes als Stelleninserate aussuchen, ausschneiden und einordnen musste; eine Arbeit, die er schon seit unzähligen Monaten bereits selber habe machen müssen. Die in der Folge zur Kenntnis genommenen Anleitungen, wie man Käufe tätige, Tagesrapporte ausfülle, Textverarbeitung handhabe, Stellenbewerbungen erstelle oder schriftliche Verkaufsangebote unterbreite, seien möglicherweise für junge Berufsanfänger nützlich. In den ihm verbleibenden letzten vier Monaten der Bezugsrahmenfrist habe er jedoch die Zeit vordringlich mit intensiver Stellensuche nutzen wollen. Auf jeden Fall habe er den Kurs nicht böswillig verlassen, sondern deshalb, weil er sich nicht habe vorstellen können, dass er dank diesem Kurs (rascher) eine Arbeitsstelle finden würde. 
 
 
b) Den Akten lässt sich weder entnehmen, welche Fähigkeiten der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Vermittelbarkeit hätte erwerben und trainieren sollen, noch geht daraus hervor, welche Fähigkeiten der angewiesene Kurs vermittelte. 
Zur Kritik des Beschwerdeführers haben die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung nicht Stellung genommen. Es lässt sich somit nicht beurteilen, ob der Kurs geeignet war, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Müsste dies verneint werden, wäre der Kursanweisung als solcher und damit der die Nichtbefolgung einer Weisung des RAV sanktionierenden Einstellungsverfügung vom 6. Mai 1999 die Grundlage entzogen. Der Sachverhalt bedarf diesbezüglich ergänzender Abklärungen. Der angefochtene Entscheid als auch die Verfügung vom 6. Mai 1999 sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung sowie - gegebenenfalls - zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an das Amt zurückzuweisen. 
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers - er habe den Kurs nicht abgebrochen und es sei ihm bereits eine neue Stelle zugesichert gewesen - hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, entkräftet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, 
vom 6. April 2000 und die Verfügung vom 6. Mai 1999 aufgehoben werden und die Sache an das Amt 
für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg zurückgewiesen 
 
wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre 
und über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 
auf Arbeitslosenentschädigung gegebenenfalls neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Freiburg 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 16. April 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: