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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 310/02 
 
Urteil vom 16. April 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
(Entscheid vom 3. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1973 geborene M.________ arbeitete vom 27. Dezember 2000 bis zum 31. Oktober 2001 als Hauswart bei der Q.________ GmbH. Nachdem er die Stelle per 31. Oktober 2001 kündigte, meldete er sich am 12. November 2001 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung an. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau stellte M.________ wegen Nichtbefolgen von Weisungen ab 17. April 2002 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, er habe sich auf eine zugewiesene zumutbare Arbeitsstelle als Hauswart nicht beworben (Verfügung vom 23. Mai 2002). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 3. September 2002 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 
 
Rekurskommission und AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Unbestrittenermassen wies das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thurgau, Regionalstelle Frauenfeld, dem Beschwerdeführer am 12. April 2002 schriftlich eine Stelle als Hausmeister/Allrounder bei der S.________ AG zu, auf welche er sich nicht beworben hat. 
2.1 In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2002 zuhanden des AWA führt der Versicherte aus, wegen der schlimmen Erinnerungen an die vorherige Stelle bei der Q.________ GmbH, sowie aus finanziellen Gründen sei es ihm unmöglich gewesen, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. Auch habe er zwischenzeitlich eine Temporärstelle annehmen können. Weiter macht er geltend, der Arbeitsort sei zudem zu weit weg gewesen und für die zugewiesene Tätigkeit hätte er ein Auto gebraucht, wobei er sein defektes Fahrzeug mangels Geld nicht hätte reparieren können. 
2.2 Mit Vorinstanz und Verwaltung ist festzustellen, dass der Versicherte zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle einzustellen ist. Die widersprüchliche Argumentation des Beschwerdeführers mit stetig wechselnder Begründung ist nicht stichhaltig. Insbesondere kann nicht gehört werden, er hätte sich aus finanzieller Not nicht bewerben können. Inwieweit es dem Versicherten unmöglich war, die Reisekosten aufzubringen, ist nicht ersichtlich, zumal er vom Sozialamt unterstützt wurde. Ebenso wenig kann im defekten Auto ein entschuldbarer Grund für die unterlassene Bewerbung gesehen werden. Der Versicherte wäre zumindest gehalten gewesen, sich zu bewerben, um Näheres über die Stelle zu erfahren, so auch, ob ein Auto überhaupt eine Anstellungsbedingung dargestellt hätte und ob der potenzielle Arbeitgeber allenfalls - wie der spätere (lediglich temporäre) Arbeitgeber offenbar auch - zu einer Bevorschussung des Lohnes für die Reparatur seines Fahrzeuges bereit gewesen wäre. Nicht zu überzeugen vermag des weiteren der Einwand, er hätte mit seinem zuständigen Personalberater die Abmachung getroffen, sich nicht mehr auf Hauswartsstellen bewerben zu müssen, zumal sich kein einziger Hinweis hiezu in den Akten findet und der Versicherte insbesondere bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 13. November 2001 angab, u.a. auch eine Hauswartstätigkeit zu suchen. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich erstmals vor, die zugewiesene Arbeit sei ihm aus psychischen Gründen unzumutbar. Das erst in diesem Verfahren beigebrachte Arztzeugnis des Dr. med. A.________, vom 15. Dezember 2002, vermag aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, inwieweit eine neue Hauswartsstelle für den Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, indem es sich hauptsächlich darauf beschränkt, die subjektiven Angaben des Versicherten zu wiederholen und lediglich vage festhält, dass diese der Wahrheit zu entsprechen scheinen und er ein psychiatrisches Gutachten als wahrscheinlich sinnvoll erachte. Von einer medizinischen Abklärung in psychischer Hinsicht kann jedoch abgesehen werden. Denn wäre der Versicherte ernsthaft in seiner seelischen Verfassung beeinträchtigt gewesen, hätte er diesen Einwand bereits vor Verwaltung, spätestens aber im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht, weshalb er als wenig glaubwürdig erscheint und nicht darauf abzustellen ist. Nicht überzeugend ist des weiteren das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre nicht mehr in der Lage, Gästen gegenüber das geforderte freundliche Verhalten an den Tag zu legen. Warum er dieses aufgrund seines schlechten Verhältnisses zu seinem damaligen Vorgesetzten nun bei der zugewiesenen Stelle nicht mehr aufzubringen vermöchte, leuchtet nicht ein. Nicht zuletzt verstrickt sich der Beschwerdeführer hierbei in Widersprüche, wenn er im Verfahren C 309/02 vor Eidgenössischem Versicherungsgericht (Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 3. September 2002 bezüglich selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) angibt, sich gegenüber der Mieter- und Vermieterschaft stets korrekt und freundlich verhalten zu haben, weshalb er auch beliebt gewesen sei. Weitere Gründe, wonach die zugewiesene Tätigkeit als Hauswart unzumutbar wäre, werden nicht aufgeführt. Auch aufgrund der Akten kann ausgeschlossen werden, dass die Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar gewesen wäre. 
3. 
Arbeitslosenkasse und Vorinstanz haben ein schweres Verschulden angenommen und im dafür vorgesehenen Rahmen von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) die Einstellungsdauer auf 31 Tage festgesetzt, was im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 16. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: