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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_10/2019  
 
 
Urteil vom 12. April 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Revisionsgesuch, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. März 2019 (2C_282/2019 
[Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00719]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf ein Asylgesuch des am 29. Dezember 1982 geborenen algerischen Staatsangehörigen A.________ wurde am 11. März 2004 nicht eingetreten, verbunden mit einem Wegweisungsentscheid, dem er nie Folge leistete. Am 10. April 2018 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dies gestützt auf die Beziehung zu einer Schweizerin, die noch mit einem anderen Mann verheiratet ist und in einem langwierigen Scheidungsprozess steht. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 4. Mai 2018 ab und forderte den Betroffenen zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz auf; ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 17. Oktober 2018) und die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Februar 2019 ab. Mit Urteil 2C_282/2019 vom 25. März 2019 trat das Bundesgericht auf die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2019 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 8. April 2019 nimmt A.________ Stellung zum bundesgerichtlichen Urteil und beantragt, dieses in Wiedererwägung zu ziehen resp. es im Sinne der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zu revidieren. Ein Schriftenwechsel wird nicht angeordnet (Art. 127 BGG e contrario). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Es steht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung; ebenso fällt eine "Wiedererwägung" ausser Betracht. Hingegen kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einer der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Dabei muss sich der Revisionsgrund auf das beziehen, was das Bundesgericht entschieden hat; bei Anfechtung eines Nichteintretensurteils müssen das Nichteintreten bzw. die entsprechenden verfahrensrechtlichen Erwägungen vom geltend gemachten Revisionsgrund erfasst werden.  
 
2.2. Der Gesuchsteller hält dem Bundesgericht vor, es sei auf seine ausführliche Beschwerdebegründung ungenügend bzw. überhaupt nicht eingegangen. Einen Revisionsgrund nennt er nicht. Ausgehend von der Gesuchsbegründung käme höchstens Art. 121 lit. d BGG in Betracht, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat". Dass einzelne "Anträge" unbeurteilt geblieben seien (Art. 121 lit. c BGG), wird nicht geltend gemacht, bzw. es ist nicht ersichtlich, welche Anträge im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde unbeantwortet geblieben wären.  
 
2.3. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. März 2019 gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung hatte bzw. in vertretbarer Weise geltend machen konnte. Ausgangspunkt der Beurteilung war Art. 14 Abs. 1 AsylG, wonach eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung; dabei ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Anspruch offensichtlich besteht (E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Das Bundesgericht hat anschliessend und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung betreffend Konkubinate geprüft, ob der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der mehrjährigen Pflege der Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin einen Bewilligungsanspruch geltend machen könne. Es hat erkannt, dass im Falle einer noch bestehenden Ehe mit einer Drittperson eine anspruchsbegründende Berufung auf ein eheähnliches Zusammenleben häufig wohl schon grundsätzlich ausser Betracht falle, im Falle des Gesuchstellers aber jedenfalls konkret, dies angesichts der mit blossen gegenteiligen Behauptungen nicht zureichend (Art. 97 und 105 Abs. 2 BGG) in Frage gestellten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz betreffend das Fehlen einer Wohngemeinschaft mit der Partnerin bzw. einer massgeblichen finanziellen Unterstützung durch diese (E. 2.2). Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht sei auf seine Argumente über die aus einer Konkubinatsbeziehung resultierenden Ansprüche nicht (näher) eingegangen, womit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vorliege. Dabei handelt es sich nicht um Revisionsgründe. Dass konkrete in den Akten liegende erhebliche Tatsachen (und welche) aus Versehen nicht berücksichtigt worden wären, wird nicht aufgezeigt. Letztlich laufen die Vorbringen des Gesuchstellers auf eine Kritik an der Rechtsanwendung in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen (Art. 83 lit. c BGG, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 8 EMRK, Art. 97 und 105 Abs. 2 BGG) hinaus, wie dies in einem Beschwerdeverfahren möglich wäre. Das Revisionsverfahren dient hingegen nicht dazu.  
 
2.4. Der Gesuchsteller erwähnt schliesslich, dass das Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe, er auf ein solches aber explizit verzichtet habe. Dies trifft zu: Es wurde im Ausgangsverfahren übersehen, dass unter dem Titel "Unentgeltliche Rechtspflege sowie Kosten und Entschädigung" (Beschwerdeschrift Rz 41) ein entsprechendes Gesuch gerade nicht gestellt wurde. Insofern liegt allenfalls sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG (e contrario) vor. Dies war allerdings für den Ausgang des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens nicht von Belang, weil es so oder anders zur Kostenauflage an den Beschwerdeführer (den heutigen Gesuchsteller) kam. (Auch) insofern besteht kein Anlass für eine Revision des angefochtenen Urteils.  
Es rechtfertigt sich aber, das Dispositiv des Urteils 2C_282/2019 zu berichtigen: Ziff. 2 des Urteilsdispositivs ist zu streichen. 
 
2.5. Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet.  
 
2.6. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Dispositiv des Urteils 2C_282/2019 wird in dem Sinn berichtigt, dass Ziffer 2 gestrichen wird. Es lautet wie folgt: 
 
"1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt." 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller