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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_612/2021  
 
 
Urteil vom 24. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern, 
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung Sicherheitshaft - Neubeurteilung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 8. Oktober 2021 (BK 21 437). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie warf ihm vor, am 25. Januar 2020 mehrere Schüsse auf seine Ex-Partnerin in deren Wohnung abgefeuert zu haben. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft führte A.________ Beschwerde bis an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 5. Juni 2020 ab (Urteil 1B_234/2020). 
Das Regionalgericht Oberland verurteilte A.________ am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleichentags verfügte es - vorerst für die Dauer von drei Monaten - die Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen führte A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 4. August 2021 abwies. Die von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde hiess dieses am 23. September 2021 mangels Fluchtgefahr teilweise gut, hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 1B_476/2021). 
 
B.  
Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts verfügte die Verfahrensleitung des Obergerichts am 27. September 2021 die Fortführung des Verfahrens und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 9. November 2021 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 8. Oktober 2021 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid vom 8. Oktober 2021, mit dem die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Der Beschwerdeführer bestreitet, wie bereits in den früheren Verfahren (1B_234/2020 und 1B_476/2021), die ihm vorgeworfenen Tathandlungen grundsätzlich nicht und verzichtet auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Er hält einzig fest, er habe gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Mordes Berufung angemeldet und beantrage einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Er ist aber der Auffassung, es bestehe, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, weder Kollusions- noch Wiederholungsgefahr. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, es gehe zu weit, auch noch für das hängige Berufungsverfahren Kollusionsgefahr anzunehmen. Alle Einvernahmen seien mehrfach erfolgt und das erstinstanzliche Urteil sei gefällt. Einzig die abstrakte Möglichkeit, er könnte nachträglich noch auf das Opfer und die Zeugin einwirken, reiche für Kollusionsgefahr nicht aus, zumal dem mit der Strafsache befassten Obergericht eine nachträgliche Änderung der Aussagen von Opfer und Zeugin wohl auffallen würde.  
 
2.2. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 
Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 335-351 StPO) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 und Art. 405 Abs. 1 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1-3.2.2; Urteil 1B_541/2020 vom 9. November 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Vorliegend fand am 8. Juli 2021 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt und der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber ausnahmsweise auch nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch Kollusionsgefahr bestehen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowohl das Opfer als auch die Zeugin erneut umfassend einvernommen. Ihre Aussagen stehen folglich mehrfach und präzise fest. Damit ist indes das Hauptargument der Strafbehörden, aufgrund dessen das Bundesgericht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 E. 3.1 die Kollusionsgefahr als noch vorhanden beurteilte, weg gefallen.  
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat sich die Ausgangslage entscheidend verändert. Dass in Bezug auf die Zielrichtung bei der Schussabgabe nach wie vor unterschiedliche Aussagen vorliegen, ist unbehelflich. Zum jetzigen Zeitpunkt des Strafverfahrens ist jedenfalls nicht mehr ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich noch die Möglichkeit hat, diese Beweismittel konkret zu beeinflussen bzw. zu manipulieren, so dass die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt bzw. gefährdet würde. Ob allenfalls eine erneute Befragung des Opfers und der Zeugin anlässlich der anhängig gemachten Berufungsverhandlung stattfinden wird, ist unklar. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und des Opfers. Dabei ist anzumerken, dass die Tochter bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr einvernommen wurde. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass, anders als im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_234/2020, keine anderen Beweismassnahmen wie die Einvernahme der Tochter bzw. des Waffenhändlers mehr im Raum stünden. Damit zeigt sie selbst auf, dass sich die Ausgangslage wesentlich verändert hat. 
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, welche konkreten Verdunkelungshandlungen vom Beschwerdeführer beim derzeitigen Verfahrensstand noch zu befürchten sind. Somit liegt einzig eine theoretische Möglichkeit vor, dieser könnte kolludieren. Dies reicht gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch zur Bejahung des besonderen Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr nicht aus. Es verletzt demnach Bundesrecht, dass die Vorinstanz Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) angenommen hat. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Annahme der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Der Vorfall vom 25. Januar 2020 sei in seiner "Vita singulär". Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen einen Vorfall bzw. diese einzige Gewalttat auf seine Gefährlichkeit und sein Gewaltpotential schliesse. Er weise keine einschlägigen Vorstrafen auf und die Vorinstanz habe auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine psychische Störung aufgezeigt. Die Rückfallprognose könne daher nicht als ungünstig bezeichnet werden.  
 
3.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).  
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2.; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). 
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8). 
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei ihm bezüglich eines Gewaltdelikts um einen 54-jährigen Ersttäter, weshalb es an bereits früher verübten gleichartigen Strafen fehle, ist unbehelflich. Denn wie er selbst festhält, kann gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei drohenden schweren Verbrechen ausnahmsweise auch vollständig auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden (vgl. E. 3.2 hiervor, sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Ein solches schweres Verbrechen bzw. ein untragbar hohes Risiko für das Opfer liegt hier vor. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Damit wurde er wegen eines sehr schweren Angriffs auf das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben einer Person verurteilt. Zudem ist der Kontext dieser Tatausübung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat aus kurzer Distanz mehrere Schüsse auf seine Ex-Partnerin in deren Wohnung abgefeuert, weil sie angeblich schlimme Wörter zu ihm gesagt und ihn nicht als Mann respektiert habe. Zu Recht beurteilte die Vorinstanz diese Tat als von erheblicher Schwere, die von einem grossen Gewaltpotenzial zeuge. Diese Auffassung vertrat im Übrigen auch das erstinstanzliche Gericht, indem es die Skrupellosigkeit der Tat bejahte und den Beschwerdeführer nicht wegen versuchter Tötung, sondern wegen versuchten Mordes schuldig sprach. Anhaltspunkte, dass die Tat aus Verzweiflung bzw. Hilflosigkeit erfolgt sei, wie der Beschwerdeführer vorgebracht hat, sind demgegenüber nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändert auch sein Verweis auf das Urteil 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 nichts. Anders als in jenem Entscheid (vgl. E. 4.4 des zitierten Urteils), wurde der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Gewaltausbruch vorliegend, jedenfalls objektiv gesehen, nicht provoziert.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz begründe ihre Auffassung, wonach die Tat (noch) nicht den Abschluss des Beziehungsdramas darstelle, zu Unrecht mit dem angeblich von ihm verwendeten Konjunktiv einer verdolmetschten Aussage. Die vorinstanzlichen Ausführungen muten tatsächlich formalistisch an, insbesondere vor dem Hintergrund der Übersetzung der Einvernahme und allfälliger sprachlicher Ungenauigkeiten. Entsprechend fehlt es der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz an Überzeugungskraft. Indes kann der diesen Ausführungen zugrunde liegende Gedanke, wonach der Beschwerdeführer sein Vorhaben, namentlich die Tötung seiner Ex-Partnerin, nach Haftentlassung allenfalls noch "abschliessen" wolle, nicht als völlig haltlos bezeichnet werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Situation habe sich durch die bisher erstandene Haft beruhigt bzw. es sei zu einer Distanzierung zum Delikt gekommen, kann zumindest auch unter Berücksichtigung seiner fehlenden Reue und Einsicht bezweifelt werden. Dies gilt auch für sein Vorbringen, eine gleiche oder ähnliche Situation wie damals, welche wieder zu einem möglichen Gewaltausbruch führen würde, könne gar nicht mehr entstehen, da die Ausgangslage eine andere sei. Inwiefern sich die Ausgangslage zu seinen Gunsten verändert haben soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation bzw. einer "Abwärtsspirale" befunden haben soll, die mit dem Vorfall "zum Stoppen gekommen sei", ist fraglich, ob er sich bei einer Entlassung aus der Haft nicht wieder in einer solchen Abwärtsspirale bzw. in einem schlechten psychischen Zustand befände. Namentlich gilt es zu berücksichtigen, dass er nunmehr nach der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, eine langjährige Haftstrafe zu verbüssen. Weiter droht ihm eine mehrjährige Landesverweisung; ferner steht es sehr schlecht um seine berufliche wie auch seine gesundheitliche Situation (vgl. zu Letzterer: Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 4.4).  
Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschwerdeführer habe nicht mehr viel zu verlieren. Es sei von einer ernsthaften Gefahr auszugehen, weil er erneut versuchen könnte, das Opfer umzubringen, um "abzuschliessen". Dies kann jedenfalls nicht als rein hypothetische Möglichkeit bezeichnet werden. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, eine Wiederholung der Tat sei auch aus praktischen Gründen quasi ausgeschlossen, da er nicht mehr mobil und auf die Unterstützung einer Hilfsperson angewiesen wäre. Dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands keine Waffe mehr bedienen und kein Taxi benützen könnte, macht er indes zu Recht nicht geltend. Damit steht einer erneuten Begehung der Tat, wie er sie am 25. Januar 2020 zu Lasten seiner Ex-Partnerin verübt hat, grundsätzlich nichts im Wege. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer der aktuelle Aufenthaltsort des Opfers zurzeit offenbar (noch) nicht bekannt ist. Dieser Umstand vermag keine Gewähr dafür zu bieten, dass er den Ort nicht doch ausfindig machen und sein Vorhaben beenden könnte. 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die Vorinstanz habe erwogen, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr dränge sich vorliegend nicht auf. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, die Wiederholungsgefahr werde nicht mit einer psychiatrisch abzuklärenden Gefährlichkeit begründet, sondern mit der Beziehungsdynamik und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer geplant habe, das Opfer umzubringen. An dieser Ausgangslage habe sich nichts geändert. Aufgrund der objektiven Tatumstände, der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie der nach wie vor bestehenden Beziehungsproblematik dürfe von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden.  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Aufgrund der hohen Gefährdung der körperlichen Integrität durch die drohende Tat sind zudem geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte zu bewerten. Diese Bewertung kann beim Beschwerdeführer, der in Bezug auf Gewaltdelikte als Ersttäter zu gelten hat, grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Mit der erwähnten tatsächlichen Feststellung im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Gewalttat aus nichtigem Anlass, seiner schlechten gesundheitlichen Situation, der andauernden Beziehungsproblematik, der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie der fehlenden Einsicht und Reue sind vorliegend jedoch genügend andere konkrete Elemente vorhanden, um ihm eine Rückfallprognose stellen zu können. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Schwere der Tat, die am oberen Ende der Messlatte anzusiedeln ist, wie erwähnt, geringere Anforderungen zu stellen sind. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass keine ernsthaften konkreten Anhaltspunkte für eine psychische Störung bestehen. Lägen solche vor, wäre wohl ein Gutachten anzuordnen gewesen. Sodann trifft nach dem Gesagten auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine persönlichen Verhältnisse zu würdigen. Überdies zeigt er ohnehin nicht auf, inwiefern die gefestigte familiäre Situation in der Schweiz etwas an der vorinstanzlichen Einschätzung ändern sollte. Aufgrund der geschilderten Umstände ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch ohne Gutachten festhielt, die Rückfallprognose falle ungünstig aus. 
 
3.4. Obschon der besondere Haftgrund restriktiv zu handhaben ist, hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Bestehen des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mögliche Ersatzmassnahmen gar nicht geprüft habe.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO), welche die Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, seien nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind in der Tat etwas knapp ausgefallen. Das Haftgericht hat grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dennoch nicht vor. Denn vorliegend sind tatsächlich keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend mindern könnten. Eine Auflage betreffend den Aufenthaltsort hat, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht den gleichen Zweck wie die Haft. Dasselbe gilt auch für ein allfälliges Kontakt- bzw. Rayonverbot. Ein solches erscheint vorliegend ebenfalls ungeeignet, um das Opfer vor einer drohenden schweren Straftat zu schützen. Überdies ist ohnehin fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt daran halten könnte und würde, sollte er wieder in eine "Abwärtsspirale" geraten. Anderweitige Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend mindern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft lasse sich der dargelegten Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnen, hält daher vor dem Bundesrecht stand.  
 
4.3. Dass die Fortsetzung der Haft in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Deren Dauer von bisher rund 22 Monaten kommt nicht in die Nähe der für den Fall der Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall und einer Gutheissung seiner Berufung sowie der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von den von ihm beantragten vier Jahren, droht noch keine Überhaft.  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier