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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_641/2007/bnm 
 
Urteil vom 14. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ AG in Liquidation, 
p.A. Y.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Konkursamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Konkursamtliche Liegenschaftsverwertung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin (in Gutheissung ihres ersten Fristerstreckungsgesuchs) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 5. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 5. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der (infolge des Wochenendes bis zum 17. Dezember 2007 verlängerten) Nachfrist (unter Berufung auf eine angebliche Vorschusspflicht der Vormundschaftsbehörde B.________) um eine weitere Fristerstreckung bzw. um Ansetzung einer Notfrist ersucht hat, welchem Gesuch jedoch nicht entsprochen werden kann, weil die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden und im Übrigen nicht die Vormundschaftsbehörde, sondern die Beschwerdeführerin als Prozesspartei sicherstellungspflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin gegenstandslos wird, 
dass schliesslich der für die Beschwerdeführerin handelnde bzw. sie vertretende Y.________ der (mit der Nachfristansetzung ergangenen) Aufforderung zum Nachweis seiner aktuellen Berechtigung zur Beschwerdeführung für die X.________ AG in Liquidation nicht nachgekommen ist, weshalb die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung unbeachtet geblieben wäre (Art. 42 Abs. 5 BGG) und es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten Y.________ persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Das Gesuch um Ansetzung einer zweiten Nachfrist bzw. einer Notfrist wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann