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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_108/2019  
 
 
Urteil vom 22. August 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2018 (VV.2018.208/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1934 geborene A.A.________ bezieht seit 1. April 1999 eine ordentliche einfache Altersrente. Daneben erhält er seit 1. Oktober 2006 Ergänzungsleistungen. Zudem hat er seit dem 1. Februar 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.  
 
A.b. Am 25. Juli 2015 heiratete er die 1971 geborene B.A.________, die dannzumal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet war. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau prüfte daraufhin den Ergänzungsleistungsanspruch und sprach A.A.________ mit den Verfügungen vom 30. August und 21. Dezember 2015 rückwirkend ab 1. August 2015 Ergänzungsleistungen und eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von gesamthaft Fr. 2'530.- bzw. Fr. 2'553.- zu.  
 
A.c. Am 28. Januar 2016 teilte B.A.________ der Ausgleichskasse mit, sie werde von der Invalidenversicherung voraussichtlich eine halbe Rente erhalten (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 18. Januar 2016). Die Ausgleichskasse leitete in der Folge eine Revision des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von A.A.________ ein. Nachdem die IV-Stelle B.A.________ am 16. März 2016 rückwirkend ab 1. April 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen hatte, wurden die Ergänzungsleistungen von A.A.________ mit den Verfügungen vom 18. März und 25. Mai 2016 ab 1. August 2015 - unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von B.A.________ und ihres Rentenanspruchs - neu auf Fr. 772.- monatlich festgesetzt und für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. März 2016 zu viel bezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 14'253.- zurückgefordert. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Einsprachen, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Juni 2017 als teilweise gegenstandslos abschrieb und im Übrigen abwies.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Februar 2018 ab. Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob das Bundesgericht mit Urteil 9C_293/2018 vom 16. August 2018 den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde erneut ab. 
 
C.   
Die Beschwerdeführer führen hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei auf die Rückforderung von Fr. 14'253.- zu verzichten und bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 sei kein hypothetisches Einkommen der Ehefrau anzurechnen. Ferner ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Es ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es der Beschwerdeführerin von August 2015 bis Juni 2016 ein hypothetisches Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV anrechnete.  
 
2.2. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf welches eine Ehegattin eines EL-Bezügers verzichtet, wurden im in dieser Sache erlassenen Urteil 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3 wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht prüfte, ob bei der teilinvaliden Beschwerdeführerin Umstände vorliegen, welche gegen die Erzielung eines Einkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV sprechen. Es erwog insbesondere, die Beschwerdeführerin könnte die notwendige Hilfe für den leicht hilflosen Beschwerdeführer vor und nach den ausserhäuslichen Arbeitseinsätzen leisten. Die erst 44 bzw. 45 Jahre alte Beschwerdeführerin verfüge zudem aufgrund ihrer Berufserfahrung und sprachlichen Kenntnisse über die erforderlichen Fertigkeiten, um auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Ihr habe ein relativ breites Spektrum möglicher Tätigkeiten offen gestanden, so hätte sie gemäss den ABI-Gutachtern auch der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kundenberaterin/Verkäuferin in einem 50%-Pensum nachgehen können. Zwar hätten ihr die behandelnden Ärzte im Jahr 2014 und 2015 wiederholt teils weitgehende Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Dies sei jedoch im ABI-Gutachten berücksichtigt worden und ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin auch während des laufenden IV-Verfahrens gehalten gewesen wäre, das ihr Zumutbare zu tun, um ihre Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Im Übrigen gäbe es keine Anhaltspunkte, dass im Nachgang an die Begutachtung im ABI eine massgebliche Verschlechterung eingetreten sei. Zusammenfassend bleibe es in Anbetracht dieser Gesichtspunkte bei der Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.- (bzw. Fr. 11'860.-) hätte erzielen können.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2016 erfolge für einen Zeitraum, in welchem der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin noch in Abklärung gewesen sei. Im Rahmen der IV-Abklärung hätten ihr die behandelnden Ärzte stets eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie habe daher bis zum Vorbescheid der IV-Stelle vom 18. Januar 2016 davon ausgehen können und müssen, dass sie arbeitsunfähig sei. Es sei ihr daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen, Arbeitsbemühungen zu tätigen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Zudem wird in der Beschwerde die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch im Hinblick auf das eingeschränkte Belastbarkeitsprofil, die gesundheitliche Situation mit dem Verdacht auf ein Tumorrezidiv und die Klinikaufenthalte vom 11. bis 20. März 2016 sowie 28. April bis 8. Mai 2016 und der Betreuung des Ehemanns bestritten. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass sich die Ehefrau nachdem kein Tumorrezidiv festgestellt worden war, intensiv um Stellen bemüht und eine solche auch am 1. Juli 2016 habe antreten können.  
 
4.  
 
4.1. Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin aufgrund einer (Rest-) Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. ABI-Gutachten vom 7. November 2015) mit Verfügung vom 16. März 2016 eine halbe Rente ab 1. April 2013 zu. Der Verdacht auf ein Tumorrezidiv im Januar 2016 stellt dies nicht in Frage, zwar führt ein solcher zu notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen, dies begründet jedoch noch keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit.  
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ab März 2016 sei es zu vorübergehenden Verschlechterungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen. Dies sei - anders als im Verfahren der Invalidenversicherung (Art. 88a 2 IVV) - beim Ergänzungsleistungsanspruch zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen haben (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). Diese Bindung an den IV-Entscheid ist zudem auch gerechtfertigt, weil zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; BGE 140 V 267 E. 5.2.2 S. 275; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2). Eine Veränderung des Gesundheitszustands ist somit grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt. Kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (noch) keine höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind somit entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, nicht zu berücksichtigen (Urteil 9C_241/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4 i.V.m. E. 6.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2). 
 
4.2. Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, sie hätten während des IV-Abklärungsverfahrens aufgrund der der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit davon ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig. Zu verlangen, die Beschwerdeführerin hätte in diesem Zeitraum Arbeitsbemühungen tätigen und ein Erwerbseinkommen erzielen müssen, sei unzumutbar und völlig absurd.  
Die Vorinstanz erwog hingegen, die Beschwerdeführerin wäre auch während des laufenden IV-Verfahrens gehalten gewesen, das ihr Zumutbare zu tun, um ihre Resterwerbsfähigkeit auszuschöpfen. Damit verweist das kantonale Gericht, auf die dem gesamten Sozialversicherungsrecht und somit bereits der IV-Verfügung vom 16. März 2016 zugrunde liegende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungspflicht (Urteil 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht diese Schadenminderungspflicht nicht erst nach der gutachterlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder anders ausgedrückt: Ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis entbindet nicht davon (vgl. Urteile 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.5.2, 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.7.2). Dies gilt im Fall der Beschwerdeführerin umso mehr, als entgegen ihrer Darstellung ihr nicht von sämtlichen Ärzten stets eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. Dezember 2012 sowie die Berichte des PD Dr. med. C.________ vom 26. April 2013, des Spitals D.________ vom 10. März 2014 und der RehaClinic E.________ vom 20. November 2014), weshalb ihr die IV-Stelle auch bereits am 11. Februar 2014 mitteilte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Die Beschwerdeführer können somit mit diesem Argument die Vermutung eines freiwilligen Verzichts nicht widerlegen. 
 
4.3. In der Beschwerde wird weiter dargelegt, gemäss dem ABI-Gutachten sei das Belastbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin äusserst eingeschränkt und stelle enorm hohe Anforderungen an einen Arbeitsplatz/-geber. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein relativ breites Spektrum möglicher Tätigkeiten offen gestanden habe, sei aktenwidrig und willkürlich.  
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführerin seien körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für die bisherige Tätigkeit (Kundenberaterin/Verkäuferin in einer Parfümerie) und für andere körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Das Pensum könne über vier bis sechs Stunden umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, bei der Arbeit Pausen einzulegen oder stundenweise zu arbeiten. Nach Ansicht der Vorinstanz lasse sich dieser erhöhte Pausenbedarf betrieblich umsetzen. Zudem seien auf dem der Beschwerdeführerin offenstehenden Arbeitsmarkt in der Ostschweiz gehäuft Arbeitsstellen mit klimatisierten Arbeitsräumen und Toiletten anzutreffen. 
Das von der Vorinstanz erhobene Belastbarkeitsprofil stimmt mit den Angaben im ABI-Gutachten vom 7. Dezember 2015 überein, womit das kantonale Gericht sämtliche Umstände einer der Beschwerdeführerin zumutbaren Erwerbstätigkeit berücksichtigte. Es ist zudem nicht offensichtlich unrichtig, dass der Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin geeignete Stellen enthält. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin zudem im hier massgebenden Zeitraum aktenkundig keine hinreichenden Stellenbemühungen unternommen. So gab die Beschwerdeführerin im Februar 2016 an, in den letzten sechs Monaten keine Bewerbungen getätigt zu haben. Eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfolgte zwar am 6. April 2016, jedoch hat sich die Beschwerdeführerin bereits am 10. Mai 2016 wieder abgemeldet. Von der Einholung der Unterlagen des RAV, wie es die Beschwerdeführer fordern, sind somit keine weiteren Erkenntnisse über hinreichende Stellenbemühungen zu erwarten, zumal in der Beschwerde auch behauptet wird, der Beschwerdeführerin sei es in besagtem Zeitraum nicht zumutbar gewesen, solche zu tätigen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Akten des RAV nicht beigezogen hat. Der Stellenantritt am 1. Juli 2016 zeigt im Übrigen lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin um diese eine Anstellung bemühte, welche im geschützten Rahmen ist; ein genereller Nachweis auf eine hinreichende Arbeitssuche ist damit aber nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund ist es den Beschwerdeführern mit diesem Argument nicht gelungen, die in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV statuierte Vermutung umzustossen, dass der Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von August 2015 bis Juni 2016 möglich gewesen wäre. 
 
4.4. Die Beschwerdeführer führen schliesslich aus, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sei auch nicht möglich gewesen wegen der Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem hilflosen Ehemann. Es sei nicht möglich, nebst den über den ganzen Tag verteilt zu erbringenden Hilfestellungen einem 50%-Pensum nachzugehen, das sich bis zu sechs Stunden hinziehen könne. Die Vorinstanz stellte demgegenüber fest, die Beschwerdeführerin könne die notwendigen Hilfestellungen vor und nach der Arbeit leisten. Diese vorinstanzliche Feststellung ist angesichts der Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 12. April 2016 nicht offensichtlich unrichtig. Danach bedarf der Beschwerdeführer aufgrund von Verschleisserscheinungen des Bewegungs- und Stützapparates, besonders der Schultern, beim Aufstehen, Abliegen, Bücken, An- und Auskleiden sowie der Körperpflege Unterstützung. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch noch ohne Gehilfen bewegen und auch die Erkrankung der Harnblase wirkt sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen aus. Dass die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Pflegeleistungen für ihren Ehemann erbringen muss, ist auch vor dem von ihr gegenüber den ABI-Gutachtern geschilderten Tagesablauf schlüssig und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - ohne Weiteres ab 1. Juli 2016 eine Arbeit in einem 50%-Pensum antreten konnte.  
 
4.5. Das kantonale Gericht hat somit weder die massgebenden Sachverhaltsumstände willkürlich festgestellt noch verletzen die gestützt darauf gezogenen Schlussfolgerungen Bundesrecht.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu überbinden. Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Sie haben der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Susanne Friedauer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli