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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_42/2023  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Fellay. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (IV.2022.00007). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1965 geborene A.________ meldete sich am 5. Oktober 2000 unter Hinweis auf einen eingeklemmten Nerv und eine Operation an beiden Händen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. April 2001 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Juni 2002 teilweise gut, hob die Verfügung vom 6. April 2001 auf und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück.  
Daraufhin wurde ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 bestätigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Mai 2004 ab, was das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Beschwerde hin bestätigte (Urteil I 447/04 vom 2. März 2005). 
 
A.b. Am 3. März 2006 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Fibromyalgie abermals zum Leistungsbezug (Berufsberatung, medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ein. Tags darauf wies sie auch das Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen ab. Am 1. März 2007 wurde schliesslich das Gesuch um berufliche Massnahmen ebenfalls abgelehnt. Die gegen die Verfügungen vom 15. und 16. Januar 2007 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juni 2007 ab. Auf eine Beschwerde hiergegen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_641/2007 vom 5. Oktober 2007).  
 
A.c. Am 17. September 2015 meldete sich A.________ unter Verweis auf die Angaben ihrer behandelnden Ärzte abermals zum Leistungsbezug bei der IV an. Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2018 einen Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 27. Dezember 2018 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurück. In der Folge veranlasste diese eine polydisziplinäre Begutachtung beim BEGAZ Begutachtungszentrum Basel-Land (Expertise vom 22. Juni 2020). Gestützt darauf beschied sie das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig (Verfügung vom 23. November 2021).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Oktober 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils eine ganze Rente, eventualiter eine halbe Rente ab 1. September 2016 zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 23. November 2021. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.3. Laut den unbestritten gebliebenen und daher für das Bundesgericht mangels offenkundiger Fehlerhaftigkeit verbindlichen (vgl. vorangehende E. 1) vorinstanzlichen Feststellungen besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, einfach und klar strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne besondere fein- und grobmotorische Beanspruchung. Des Weiteren sind der Beschwerdeführerin Tätigkeiten auf oder über der Schulterhorizontalen bezüglich des dominanten rechten Armes sowie Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule nicht zumutbar. Die Vorinstanz stellte klar, dass auch Tätigkeiten mit "schwerpunktmässiger" repetitiver grob- und feinmanueller Beanspruchung nicht zumutbar sind.  
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3). Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis) und zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Hervorzuheben ist das Folgende: Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_464/2021 vom 16. September 2022 E. 4.3.1; 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Es stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist (BGE 140 V 267 E. 2.4; Urteil 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.1; Urteil 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat dem BEGAZ-Gutachten vom 22. Juni 2020 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Haushaltsarbeiten im Umfang von 80 % zumutbar seien. Es sei daher davon auszugehen, dass auch auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Tätigkeiten vorhanden seien, welche dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3 hiervor) entsprächen, und sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könne.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin verneint die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit und rügt, dass sie im Rahmen einer Wohnungs- oder Büroreinigungstätigkeit nicht nach jeder mittelschweren körperlichen Verrichtung eine längere Pause einlegen könne. Es handle sich beim Staubsaugen, beim Bettwäschewechseln, bei der Bodenreinigung, bei der Abfallentsorgung, bei der Bodenpflege, beim Wäschekorbtragen und beim Wäscheaufhängen sowie bei der Reinigung von sanitären Anlagen teilweise um mittelschwere körperliche Tätigkeiten, welche sie nur intermittierend auszuführen in der Lage sei.  
 
4.2.2. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf notwendige Arbeitsunterbrechungen, welchem Punkt die Vorinstanz in keiner Weise Rechnung getragen hat, ist stichhaltig. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Angestellte im Reinigungsdienst eines Hotels oder in einem Reinigungsunternehmen nach Belieben "längere Pausen" einlegen kann. Der erhöhte Pausenbedarf der Beschwerdeführerin schliesst eine Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit im Reinigungsbereich aus. Überdies sind der Beschwerdeführerin Beschäftigungen mit spezifischer Belastung der Hals- und Lendenwirbelsäule (d.h. wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen) und "schwerpunktmässiger" repetitiver grob- und feinmanueller Beanspruchung sowie solche auf oder über der Schulterhorizontalen bezüglich des dominanten rechten Armes nicht zumutbar (vgl. E. 2.3 hiervor). Die von der Beschwerdeführerin exemplarisch aufgeführten Reinigungstätigkeiten lassen sich nicht mit dem vom BEGAZ definierten Zumutbarkeitsprofil vereinbaren, was das kantonale Gericht verkannt hat. Jedenfalls geht der von der Vorinstanz sinngemäss angedeutete Vergleich zwischen Reinigungstätigkeiten im eigenen Haushalt und denjenigen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses fehl. Vielmehr gilt es zu beachten, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses (vgl. Urteil 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Eine Haushaltsabklärung vor Ort respektive die Einholung einer Stellungnahme der Berufsberatung erweist sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als nicht notwendig. Entgegen der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin übliche Reinigungstätigkeiten nicht zumutbar sind. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist gleichwohl zu bejahen: Die BEGAZ-Gutachter haben in der zusammenfassenden Konsensbeurteilung zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, dass körperlich leichte bis mittelschwere, einfach und klar strukturierte Tätigkeiten im Umfang von 70 % möglich und zumutbar seien. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, eine andere, adaptierte Tätigkeit in diesem Umfang auszuführen. Aufgrund des hier vorzunehmenden Prozentvergleichs (vgl. E. 5.1 hiernach) hat die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe seit über zwanzig Jahren nicht mehr gearbeitet, ist zu beachten, dass sie gemäss BEGAZ-Gutachten seit geraumer Zeit in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann sie im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2) aus ihrer langjährigen Nichterwerbstätigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch Urteile 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.3; 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.2; 8C_96/2014 vom 23. Mai 2014 E. 6.3).  
 
5.  
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin - im Sinne einer Eventualargumentation - einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % mit der Begründung, sie sei auch bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten wegen ihrer ausgeprägten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zusätzlich eingeschränkt. 
 
5.1. In erwerblicher Hinsicht hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auf 30 % festgelegt und folglich einen Rentenanspruch verneint. Damit hat es einen Prozentvergleich vorgenommen. Ein solcher bietet sich namentlich an, wenn die ohne und mit Invalidität hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen, mithin das Validen- und das Invalideneinkommen, ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteile 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1; 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.1; 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen).  
 
5.2. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).  
Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
5.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin schon mit der angenommenen Einschränkung von 30 % hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit sich die diagnostizierten Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, fand dies in der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit und im Zumutbarkeitsprofil der Ärzte des BEGAZ bereits Beachtung und kann im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt sich aus den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen kein (zusätzlicher) Abzug herleiten. Die Einschränkung auf "einfach und klar strukturierte Tätigkeit[en] ohne Übernahme von Verantwortung, ohne Zeitdruck" bezieht sich nicht auf die somatischen, sondern auf die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und fand gerade deshalb Eingang in das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil, um das psychische Leiden abzubilden. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass qualitative Anforderungen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit zusätzlich einschränkten (vgl. Urteile 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1; 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3). Weitere abzugsrelevante Merkmale wie Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad sind nicht zu ersehen und wurden auch nicht geltend gemacht.  
Die Vorinstanz ist damit bundesrechtskonform zum Schluss gelangt, es sei kein leidensbedingter Abzug zuzugestehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
6.  
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellay