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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.99/2005 /bnm 
 
Urteil vom 15. November 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph M. Niederer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, 
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Aktenrückgabe, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 
7. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 3. November 2004 eröffnete der Konkursrichter am Kantonsgerichtspräsidium Zug gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG den Konkurs über X.________. Dieser erhob dagegen am 12. November 2004 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts und beantragte die Aufhebung des Konkurserkanntnisses. Mit Verfügung vom 15. November 2004 stellte der Vorsitzende der Justizkommission fest, dass die fragliche Beschwerde mangels eines entsprechenden Antrags keine aufschiebende Wirkung habe, das Konkursamt aber angewiesen werde, den Konkurs vorläufig nicht zu publizieren. Das Konkursamt Zug lud daher X.________ auf den 18. November 2004 zur Einvernahme vor. Anlässlich der Einvernahme reichte dieser in neun Klarsichtmappen abgelegte Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse ein. Ferner übergab er in einer weiteren konkursamtlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2004 dem Konkursamt eine Kopie eines Verwaltungsvertrages zwischen Y.________ und X.________. 
A.b Mit Urteil vom 6. Januar 2005 hob die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die Verfügung des Konkursrichters vom 3. November 2004 auf und erklärte die darin ausgesprochene Konkurseröffnung als nichtig, weil der Konkurs nicht am letzten Wohnsitz, sondern am Arbeitsort des Schuldners eröffnet worden war. Mit Telefax vom 11. Januar 2005 ersuchte X.________ das Konkursamt um Rückgabe der von ihm eingereichten Unterlagen. Das Konkursamt teilte ihm am gleichen Tag per Telefax mit, die fraglichen Belege bildeten Bestandteile der konkursamtlichen Einvernahme vom 18. November 2004 und könnten ihm daher nicht retourniert werden. 
B. 
Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2005 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. 
Das Konkursamt teilte am 8. Februar 2005 der Aufsichtsbehörde mit, gemäss der beiliegenden Kopie des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug werde im Rahmen einer Strafuntersuchung um Einsicht in die konkursamtlichen Akten begehrt. Die Justizkommission werde daher ersucht, die ihr am 28. Januar 2005 übergebenen Akten nach erfolgter Einsichtnahme direkt dem Untersuchungsrichteramt zuzustellen. Diesem Ersuchen ist bis anhin nicht entsprochen worden. 
Mit Urteil vom 7. Juni 2005 erkannte die Aufsichtsbehörde, die Beschwerde werde abgewiesen und die vom Beschwerdeführer an das Konkursamt des Kantons Zug eingereichten Unterlagen würden zusammen mit den übrigen konkursamtlichen Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder im Falle eines abweisenden Entscheids der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug überwiesen. 
C. 
X.________ hat mit Beschwerde vom 17. Juni 2005 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ferner seien die von ihm dem Konkursamt des Kantons Zug eingereichten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben und die übrigen konkursamtlichen Akten betreffend den Beschwerdeführer seien unverzüglich der Vernichtung zuzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
1.1.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Justizkommission habe - wie erwähnt - mit Urteil vom 6. Januar 2005 die vom Konkursrichter am Kantonsgerichtspräsidium ausgesprochene Konkurseröffnung als nichtig erklärt. Dieser nichtige Akt habe somit zu keinem Zeitpunkt Wirkungen zu entfalten vermocht (vgl. BGE 117 III 43). Als Folge davon seien die vom Konkursamt gestützt auf das nichtige Konkurserkanntnis vorgenommenen Handlungen nichtig und damit wirkungslos, unabhängig davon, dass sie nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnten. Unter diesen Umständen bestehe aber kein Interesse daran, dass Belege zu nichtigen konkursamtlichen Einvernahmen archiviert würden. Daran ändere auch nichts, wenn vom Konkursamt vorgebracht werde, dass in der konkursamtlichen Einvernahme vom 18. November 2004 auf gewisse vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen verwiesen worden sei und bei einer Rückgabe dieser Belege diese Einvernahme ihren Sinngehalt verlöre. Das spiele keine Rolle, nachdem die fragliche Einvernahme ohnehin unbeachtlich sei. Das Konkursamt wäre daher grundsätzlich verpflichtet, dem Beschwerdeführer seine von ihm eingereichten Unterlagen zurückzugeben. 
1.1.2 Die Vorinstanz fährt fort, allerdings habe das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten das Konkursamt in der Zwischenzeit um Zustellung der konkursamtlichen Akten ersucht. Dieses Gesuch umfasse zweifellos bzw. insbesondere die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege über seine finanziellen Verhältnisse. Es stelle sich daher die Frage, ob die bei der Justizkommission befindlichen konkursamtlichen Akten samt diesen Unterlagen an das Untersuchungsrichteramt ausgehändigt werden dürfen. 
 
Nach § 21 Abs. 1 StPO/ZG bedürfe es zu Durchsuchungen sowie zur Beschlagnahme von Beweisstücken und von Gegenständen oder Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung der Anordnung durch den Untersuchungsrichter, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu bezeichnen seien. Die Beweismittelbeschlagnahme diene der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fielen. Beweismittel in diesem Sinne seien alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen könnten. Es genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der - vorgeworfenen - strafbaren Handlung in Zusammenhang stehe (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, N. 2 zu § 69). 
 
Aus anderen Verfahren sei der Justizkommission bekannt, dass das Untersuchungsrichteramt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug und Veruntreuung führe. Zur Abklärung dieser Vorwürfe habe das Untersuchungsrichteramt dessen finanzielle Lage zu erforschen. Das Untersuchungsrichteramt habe dazu nicht nur den Beschwerdeführer zu befragen, sondern auch entsprechende Urkunden zu beschaffen. Die Voraussetzungen zur Beschlagnahme der vom Beschwerdeführer an das Konkursamt eingereichten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse seien daher zweifellos gegeben. Dem Untersuchungsrichteramt seien diese Unterlagen daher auszuhändigen. Damit komme eine Rückgabe dieser Akten an den Beschwerdeführer nicht in Frage. In diesem Fall würde die Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen beiseite schaffe oder vernichte und den Herausgabeanspruch des Untersuchungsrichteramtes vereitle. 
1.1.3 Was die übrigen, nicht vom Beschwerdeführer eingereichten Akten des Konkursamtes anbelange, sei auf BGE 80 I 1 ff. hinzuweisen. Danach sei für die Vorlegung amtlicher Akten der Grundsatz der Gewaltenteilung zu beachten. Da nach diesem die Gerichte und die Verwaltungsbehörden einander gleichgeordnet seien, müsse angenommen werden, dass die Gerichte mangels besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht befugt seien, den Verwaltungsbehörden die Vorlegung ihrer Akten zu befehlen, sondern dass diese, sofern sie um Edition ersucht würden, selber darüber zu entscheiden hätten, ob das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Akten oder dasjenige an der Wahrheitsvermittlung durch die Gerichte überwiege (BGE 80 I 4). Das Konkursamt entscheide somit im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens, ob es dem Untersuchungsrichteramt die amtlichen Akten übergebe oder nicht. Das habe das Konkursamt getan, indem es in seinem Schreiben vom 8. Februar 2005 die Justizkommission ersucht habe, sämtliche Akten direkt dem Untersuchungsrichteramt zuzustellen. Damit seien auch mit Bezug auf die übrigen nicht vom Beschwerdeführer eingereichten konkursamtlichen Akten die Voraussetzungen zu deren Überweisung an das Untersuchungsrichteramt erfüllt. 
1.1.4 Schliesslich hat die Aufsichtsbehörde erwogen, nach dem Gesagten wäre das Konkursamt an sich verpflichtet, dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Unterlagen herauszugeben. Aufgrund des Editionsgesuches des Untersuchungsrichteramtes sei allerdings davon abzusehen, und die fraglichen Unterlagen seien zusammen mit den übrigen konkursamtlichen Akten, welche das Konkursamt ebenfalls dem Untersuchungsrichteramt zugänglich machen wolle, an das Letztere zu überweisen. 
1.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Akten, welche im Zusammenhang mit den nichtigen konkursamtlichen Handlungen produziert worden seien, vernichtet werden müssten und dass die Dokumente, welche er dem Konkursamt eingereicht habe, ihm sofort wieder zurückgegeben werden müssten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 8a Abs. 3 und 4 SchKG. Abs. 4 dieser Bestimmung befasse sich einzig mit der zeitlichen Befristung des Auskunftsrechts, indem er für Gerichts- und Verwaltungsbehörden die 5-jährige Beschränkung des Einsichtsrechts aufhebe. Hätte der Gesetzgeber den Gerichts- und Verwaltungsbehörden auch die Einsichtnahme in die konkursamtlichen Akten im Falle einer nichtigen oder aufgehobenen Betreibung zugestehen wollen, so hätte er entsprechend legiferiert. Es liege somit ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers vor, welches für anders lautende kantonale Normen keinen Spielraum belasse. 
1.2.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid vom 7. Juni 2005 keine Gelegenheit gegeben, zum Gesuch des Untersuchungsrichteramts Stellung zu nehmen. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was nur mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). 
 
Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen zur Beschlagnahmeverfügung im Sinne von § 21 Abs. 1 StPO/ZG und zum Beweiserhebungsverbot, welches die Strafuntersuchungsbehörde, gestützt auf die nichtigen Handlungen des Konkursamtes einzuhalten habe. Die damit aufgeworfenen Fragen beschlagen kantonales Recht, dessen Verletzung nicht mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG gerügt werden kann (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116). 
1.2.2 Mit der Gesetzesnovelle von 1996 wurden die Betreibungsämter gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG verpflichtet, Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist. Der Ausschluss des Einsichtsrechts kommt im Ergebnis einer Löschung gleich, obwohl keine eigentliche Löschung (streichen mit Rotstift und/oder Hinschreiben des Wortes "gelöscht") geschieht (Botschaft, BBl 1991 III S. 32). Mit Bezug auf die Löschung des Eintrags einer nichtigen Betreibung im Betreibungsregister hat das Bundesgericht denn auch befunden, das Löschungsinteresse des Betriebenen gebiete nicht, dass der Eintrag schlechtweg zum Verschwinden gebracht werde; es genüge in der Tat, den Eintrag beispielsweise mit dem Vermerk zu versehen, die Betreibung sei durch Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom betreffenden Datum nichtig erklärt worden. Die auf diese Weise gekennzeichnete Betreibung dürfe dann in Registerauszügen nicht mehr erwähnt werden (BGE 115 III 24 E. 2b S. 27). Damit wird namentlich auch der erhöhten Beweiskraft, die dem Register gestützt auf Art. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB zuteil wird, Rechnung getragen (BGE 121 III 81 E. 4a S. 84 mit Hinweis auf BGE 119 III 97 E. 2 S. 98). 
 
Diese Grundsätze gelten auch bei einer als nichtig erklärten Konkurseröffnung, d.h. im Register ist zu vermerken, dass die Konkurseröffnung vom 3. November 2004 von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 6. Januar 2005 nichtig erklärt wurde. 
1.2.3 Gemäss Art. 5 der Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (VABK; SR 281.33) vom 5. Juni 1996 gelten für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten die Art. 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; 281.32). Art. 10 Abs. 3 KOV bestimmt, dem Konkursprotokoll seien beizulegen: das Inventar, das Verzeichnis der Forderungsangaben, ..., die Berichte der Konkursverwaltung und die gerichtlichen Verfügungen über den Schluss oder den Widerruf des Konkursverfahrens. Nach Art. 14 Abs. 1 KOV dürfen die Akten erledigter Konkurse nach Ablauf von 10 Jahren vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden, eben so die Kassa-Bücher nebst Belegen, die Kontokorrent-Bücher und Bilanzhefte nach Ablauf von 10 Jahren seit deren Abschluss. Das Konkursverzeichnis ist während 40 Jahren seit dessen Abschluss aufzubewahren (Abs. 2). 
 
Die vom Konkursrichter produzierten Akten sind, insbesondere das Konkursprotokoll, während der in Art. 14 Abs. 1 KOV bestimmten Dauer aufzubewahren. Diese sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht sofort zu vernichten. 
1.2.4 Die Vorinstanz hat betreffend die nicht vom Beschwerdeführer eingereichten Akten befunden, das Konkursamt entscheide im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens, ob das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Akten oder dasjenige an der Wahrheitsvermittlung durch die Gerichte überwiege und die amtlichen Akten dem Untersuchungsrichteramt zu übergeben seien (E. 1.1.3 hiervor). 
 
Obwohl im angefochtenen Entscheid nicht gesagt wird, um was für Akten es sich handelt, ist darauf hinzuweisen, dass den Gerichts- und Verwaltungsbehörden grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf den Erhalt von Auskünften betreffend die Situation des Betriebenen zusteht, wie sie sich aus den Büchern und Registern ergibt. Dabei sind die Regeln der Rechtshilfe nach Art. 4 SchKG analog anwendbar (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, articles 1-88, N. 63 zu Art. 8a Abs. 4 SchKG, S. 125; vgl. dazu auch BGE 93 III 4 ff. und BGE 110 III 49 E. 4 S. 5, mit Bezug auf das Auskunftsrecht im Konkursverfahren). So kann jedes Konkursamt der Schweiz, die bei einem anderen Konkursamt archivierten Konkursakten zur Benützung heraus verlangen (BGE 71 III 116). Das gestützt auf Art. 8 (heute 8a) SchKG vorausgesetzte Interesse kann auch im öffentlichen Recht, z.B. im Strafrecht, begründet sein (BGE 73 IV 139 f.). 
 
Sollte der Beschwerdeführer zu den vom Konkursamt selbst produzierten Akten auch diejenigen mit einbeziehen wollen, die nicht von ihm, sondern von Dritten eingereicht worden sind, so könnte darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). Dabei ist anzumerken, dass das Konkursamt Akten, die es von einer anderen Amtsstelle erhalten hat, nach pflichtgemässem Ermessen - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - dem Untersuchungsrichteramt weiterleiten kann. Unterlagen, die das Konkursamt von den Gläubigern erhalten hat, sind diesen persönlich zurückzugeben. 
1.2.5 Am 6. Januar 2005 hat die Justizkommission des Obergerichts die Verfügung des Konkursrichters vom 3. November 2004 aufgehoben und die darin ausgesprochene Konkurseröffnung als nichtig erklärt. Eine nichtige Verfügung entfaltet von Anfang an (ex tunc) keinerlei rechtliche Wirkungen (BGE 117 III 39 E. 5 S. 43, statt vieler: Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, S. 195/196 Rz. 104). Handelt es sich um eine vollstreckbare Verfügung, um einen Befehl, so ist der Befehl unverbindlich und darf von jedermann missachtet werden. Ist die Betreibungshandlung eine rechtsgestaltende Verfügung, so tritt trotz des äusseren Scheins die beabsichtigte Rechtsveränderung nicht ein. Die als gepfändet erklärte Sache ist nicht gepfändet, der Schuldner kann nach wie vor die Sache verkaufen, verwalten und nutzen (Vital Schwander, Nichtige Betreibungshandlungen, BlSchK 1954 S. 10). Von der Nichtigerklärung werden somit alle vorsorglichen Anordnungen erfasst, die das Gericht nach Eingang des Konkursbegehrens zur Wahrung der Rechte der Gläubiger getroffen hat (Art. 170 SchKG). Das gleiche Schicksal trifft die vom Konkursamt nach Eingang des Konkurserkenntnisses in die Wege geleiteten Massnahmen (Art. 221 ff. SchKG). Dies hat zur Folge, dass die vom Beschwerdeführer dem Konkursamt überreichten Akten keine amtlichen Akten mehr sind, da der Rechtsgrund für die behördliche Inbesitznahme entfallen ist. 
 
Der Beschwerdeführer hatte am 11. Januar 2005 beim Konkursamt um Rückgabe der von ihm eingereichten Unterlagen ersucht. Am 7. Februar 2005 erbat das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug das Konkursamt Zug im Rahmen einer Strafuntersuchung betreffend Vermögensdelikte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf § 15 Abs. 1 StPO/ZG, § 22 Abs. 1 GOG und Art. 8a SchKG die konkursamtlichen Akten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz hat - wie erwähnt - befunden, dass die Akten eigentlich dem Beschwerdeführer herausgegeben werden müssten, doch sei wegen dem Editionsgesuch der Strafbehörde davon abzusehen. Dieser Auffassung kann nach dem Gesagten nicht zugestimmt werden. Weil die Konkurseröffnung ihre Wirkungen verloren hat, kommt dem Konkursamt gegenüber dem Untersuchungsrichteramt die Rechtsstellung eines gewöhnlichen Dritten zu mit der Folge, dass die Strafbehörde die vom Beschwerdeführer dem Konkursamt überlassenen Akten nach der für sie geltenden eigenen Form heraus verlangen muss. Der Eigentümer der Unterlagen hat dabei die Möglichkeit, sich der Beschlagnahme nach kantonalem Strafprozessrecht zu widersetzen und eine richterliche Beurteilung zu verlangen (§ 80 StPO/ZG). Andererseits ist auch das Untersuchungsrichteramt davor zu schützen, dass der Beschwerdeführer den Beweis vereiteln kann, wenn die Unterlagen ihm direkt ausgehändigt werden. Um dies zu verhindern, ist dem Untersuchungsrichteramt Gelegenheit zu geben, die Edition der Dokumente mit einer Beschlagnahmeverfügung zu verlangen. Das Konkursamt hat die Frist anzusetzen. 
 
Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als darin befunden worden ist, die vom Beschwerdeführer an das Konkursamt des Kantons Zug eingereichten Unterlagen seien zusammen mit den übrigen konkursamtlichen Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug zu überweisen. 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Dem Begehren des Beschwerdeführers, ihn angemessen zu entschädigen, kann somit nicht entsprochen werden, und es kann auch nicht in ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgedeutet werden, zumal die Bedürftigkeit mit keinem Wort dargetan wird (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juni 2005 wird aufgehoben. 
1.2 Das Konkursamt des Kantons Zug wird angewiesen, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um allenfalls die Akten, welche der Beschwerdeführer dem Konkursamt am 18. November 2004 und am 6. Dezember 2004 übergeben hat, zu beschlagnahmen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist hat das Konkursamt die Akten dem Beschwerdeführer unverzüglich persönlich zurückzugeben. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sowie dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, Postfach 1356, 6301 Zug, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: