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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.214/2006 /blb 
 
Urteil vom 6. Februar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftssteigerung, 
 
SchKG-Beschwerde nach OG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, vom 3. November 2006. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 3. November 2006, womit die Beschwerde von X.________ abgewiesen wurde, die dieser gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts A.________ vom 17. Juli 2006 betreffend die im Rechtshilfeauftrag des Konkursamts K.________ (SZ) durch das Konkursamt des Kantons Aargau (Amtsstelle A.________) am 29. Mai 2006 durchgeführte Versteigerung des der Y.________ AG in Liquidation gehörenden Grundstücks G.________ LB-Nr. xxxx, ..., eingereicht hatte, 
in die Eingabe von X.________ vom 27. November 2006, womit der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids beantragt und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz begehrt, 
 
in Erwägung, 
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110), 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, insoweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten A.________ bemängelt und zur Begründung seines Standpunkts auf ein anderes Konkursverfahren beim Konkursamt K.________ hinweist, 
dass der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe einen Nichtigkeitsgrund übersehen, weil ein Faustpfandrecht nicht mit einem Grundpfandrecht gleichgestellt werden könne, wie dies das Konkursamt K.________ getan habe, 
dass die obere Aufsichtsbehörde dazu unter anderem erwogen hat, selbst wenn das Konkursamt K.________ in Verletzung von Art. 244 SchKG einzig aufgrund der Eingabe der Einwohnergemeinde E.________ deren Forderung als grundpfandgesicherte anstatt als faustpfandgesicherte Forderung in das Lastenverzeichnis aufgenommen hätte, wäre dieses nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 93 III 59 E. 3 S. 66; 122 III 137 E. 1; Dieter Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 26 zu Art. 244 und N. 25 zu Art. 249 SchKG), und im Übrigen mache der Beschwerdeführer nicht geltend, gegen das Lastenverzeichnis des Konkursamts K.________ Beschwerde erhoben zu haben, 
dass sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), weshalb auf seine Rüge nicht eingetreten werden kann, 
dass das Obergericht weiter ausführt, das Lastenverzeichnis sei nach dem Nichteintreten auf zwei Kollokationsklagen in Rechtskraft erwachsen und habe daher Grundlage der öffentlichen Versteigerung gebildet, und der Beschwerdeführer dem nichts entgegensetzt, 
dass insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zinsen seien ab einem falschen Zeitpunkt berechnet worden und es liege kein vom Schuldner und der Gläubigerin unterzeichneter Pfandvertrag vor, wonach (sinngemäss) auch die verfallenen Zinsen unter die Pfandhaft fielen, im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, weshalb sie nicht gehört werden können (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; Art. 79 Abs. 1 OG), 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass das Beschwerdeverfahren nach dem übergangsrechtlich massgeblichen alten Recht - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Aargau (Amtsstelle A.________) und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: