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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_424/2020  
 
 
Urteil vom 18. August 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. April 2020 (VB.2019.00665). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1960, türkischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Oktober 1989 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde in der Folge in die Türkei zurückgeführt. Auf das am 20. Januar 1998 erneut in der Schweiz gestellte Asylgesuch wurde nicht eingetreten, wogegen A.________ Beschwerde erhob. Am 1. März 1999 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Trotz bald darauf erfolgter Trennung wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mehrmals verlängert und ihm am 11. März 2004 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7. Mai 2007 wurde die Ehe geschieden. 
 
B.   
Am 14. September 2017 ging beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ein. Am 26. Juni 2018 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei, wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Staatsgebiets an. Zudem entzog es einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Die Rekursinstanz der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte mit Entscheid vom 3. September 2019 diese Verfügung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. April 2020 ab. 
 
C.   
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Es sei die Streitsache zur vorinstanzlichen Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. Mai 2020 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ ergänzte am 23. Juni 2020 seine Beschwerdeschrift mit neuen Beweismitteln. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer legte im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals ein undatiertes "Schlichtungsprotokoll zwischen Familien" in türkischer Sprache sowie die dazugehörige Übersetzung und einen undatierten Auszug aus dem Familienregister der Stadt Konya bei. Diese Beweismittel sollen belegen, dass er nie die Absicht gehabt habe, seinen Wohnsitz zu verlegen, sondern eine familiäre Notsituation seinen Aufenthalt in der Türkei notwendig gemacht habe. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2020 ein vom 28. März 2020 datiertes "Schlichtungsprotokoll zweier Familien" mit Übersetzung vom 2. Mai 2020, eine Bestätigung der protokollführenden Person über den Zeitpunkt, in dem das Protokoll erstellt worden ist sowie eine Übersetzung des Auszuges des Familienregisters der Stadt Konya ein.  
 
1.2.1. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 20. April 2020 eröffnet worden und die Beschwerde wurde unter Einhaltung der Beschwerdefrist von 30 Tagen am 20. Mai 2020 erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Grundsätzlich sind die Beweismittel zusammen mit der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG einzureichen, wobei diese Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dementsprechend ging das Bundesgericht weder auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm eine Frist bis zum 22. Juni 2020 zur Nachreichung von Beweismitteln einzuräumen, noch auf die anbegehrte Erstreckung dieser Frist bis zum 22. Juli 2020 ein. Die fraglichen Beschwerdebeilagen vom 23. Juni 2020 sind verspätet eingereicht worden und bleiben im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. Urteil 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 1.1).  
 
1.2.2. Hinsichtlich der rechtzeitig eingereichten neuen Beweismittel ist Art. 99 Abs. 1 BGG massgebend, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Es ist unklar, ob die eingereichten Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts am 1. April 2020 bereits existiert haben - wie es die verspätet beigebrachte Übersetzung, welches das Schlichtungsprotokoll auf den 28. März 2020 datiert, suggeriert - und bei der Vorinstanz hätten eingereicht werden können oder ob es sich um echte Noven handelt, die unbeachtet bleiben müssen. Da aber auch die Voraussetzungen zur Berücksichtigung unechter Noven nicht erfüllt sind, kann diese Frage offenbleiben.  
 
1.2.3. Die gegenteilige Begründung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Er ist der Ansicht, dass die Absichten und die Motive seiner Landesabwesenheit zu prüfen seien und diese zu einem anderen Ergebnis führen könnten, als es die Vorinstanz ermittelt hat. Die familiäre Notsituation sei ein gewichtiges Indiz gegen die Verlegung seines Lebensmittelpunktes in die Türkei. Insofern habe die Vorinstanz eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung mit Bezug auf innere Tatsachen (Absicht des auf Dauer gerichteten Verbleibs in der Türkei) begangen, was in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG zu korrigieren sei.  
 
1.2.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermischt verschiedene Aspekte. Vorab hat das kantonale Gericht nicht materielles Recht derart angewendet, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich geworden wären. Bereits die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts hat ausdrücklich festgehalten, dass die vorgebrachte familiäre Notlage nichts daran ändert, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers während der fraglichen Zeit in der Türkei befunden hat. Nur weil das Verwaltungsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers gefolgt ist, gibt sein Entscheid nicht bereits dazu Anlass, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Dazu müsste das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten. Dies ist hier nicht der Fall, wurde das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung doch bereits von den Vorinstanzen mit der gleichen Begründung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG (SR 142.20) festgestellt (vgl. Urteile 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3 und 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen), wobei auch der fragliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers eine angemessene Berücksichtigung fand. Die neuen Beweismittel sind somit unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.).  
 
2.3. Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 145 II 322 E. 1.4; 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit  gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine  minimale physische Präsenz auf dem  schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2 S. 325 mit Hinweisen).  
 
3.2. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der  Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz  ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung  nach sechs Monaten Auslandaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; in der ursprünglichen, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 5437]). Mit dieser mit dem alten Recht (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG [BS 1 121]) übereinstimmenden Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die  Abmeldung oder einen  Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten - abgestellt. Zur Erörterung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen  ununterbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch  mehrere kürzere Auslandaufenthalteerfüllt werden kann, hat das Bundesgericht festgehalten, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 325), wobei es weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d. S. 372 f.; Urteil 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1).  
 
3.3. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt. Im Sinne dieser publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) präzisiert, dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls durch  vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte  nicht unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 325 f. mit Hinweisen).  
 
3.4. Hinsichtlich der Verlegung des Wohnsitzes gilt es zu präzisieren, dass dieser jeweils nicht alleine ausschlaggebend für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist, sondern nur in Verbindung mit den gesetzlichen Erfordernissen, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden ist, allenfalls unterbrochen durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen) Aufenthalte, bedeutsam sein kann (BGE 145 II 322 E. 2.4 S. 326).  
 
4.   
Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers während der fraglichen Zeit in der Türkei befunden hat, was dieser in Abrede stellt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich seiner Absicht zum dauernden Verbleib in der Türkei falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt. Dadurch sei sie in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sich sein Lebensmittelpunkt während seines Aufenthaltes in der Türkei dort befunden habe und seine Niederlassungsbewilligung als Folge davon erloschen sei. 
 
4.1. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr postuliert. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238 mit Hinweisen). Unerheblich sind die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt. Das Motiv ist jedoch Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2019 N. 24 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen; EUGEN BUCHER, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1976, N. 26 zu Art. 23 ZGB).  
 
4.2. Ausgehend von der korrekt wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermutete die Vorinstanz aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers, dass sich dessen Lebensmittelpunkt zwischen dem 2. Juli 2015 und dem 29. November 2017 in der Türkei befand. Dort leben seine erwachsenen Kinder und seine erste (geschiedene) Ehefrau, währenddessen ihn in diesem Zeitraum keine Beziehungen mit der Schweiz verband. Er verfügte weder über eine Wohnung noch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Nahe Verwandte sind keine bekannt und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für das Aufrechterhalten von Beziehungen in der Schweiz vorhanden.  
 
4.3. Es ist Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung, sondern auch zur Beweisbeschaffung verpflichtet ist (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt (vgl. Urteil 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt keinerlei Gründe oder Sachumstände offen, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt während dieses Zeitraums in der Schweiz hätte befinden sollen. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er hier einer regelmässigen Arbeit nachgegangen wäre, über eine Wohnung verfügt oder sonst welche Lebensbeziehungen gehabt hätte. Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Vermutung zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht als willkürlich gelten und das Bundesgericht ist demnach an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.4. An dieser Erkenntnis würde sich auch nichts ändern, wenn die neu eingereichten Beweismittel, entgegen den obenstehenden Erwägungen (vgl. E. 1.2), berücksichtigt werden würden. Erstens sind die Motive für die Verlegung des Lebensmittelpunktes unerheblich. Zweitens spricht, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die familiäre Notlage für die Verlegung seines Wohnsitzes in die Türkei, da er dort solange verweilen wollte, bis sich die Situation seine Sohnes geklärt hatte. Sein Aufenthalt erfolgte somit in der Absicht dauerhaften Verbleibens, auch wenn dessen Dauer nicht mit Bestimmtheit voraussehbar war.  
 
4.5. Schliesslich wäre es ihm unbenommen gewesen, ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung einzureichen (Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE), als er bemerkte, dass sein Aufenthalt aufgrund der familiären Situation mehr Zeit in Anspruch nehmen würde als geplant. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.  
 
5.   
In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Erwägungen der Vorinstanz in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 61 Abs. 2 AIG sowie Art. 79 VZAE stünden. Zur Konkretisierung des Lebensmittelpunktes habe sie auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB zurückgegriffen, welcher an die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort anknüpfe, obschon das Bundesgericht festgehalten habe, dass es auf die Motive der Landesabwesenheit nicht ankomme. Es gehe nicht an, den zivilrechtlichen Wohnsitz zum Kriterium des Lebensmittelpunktes zu machen, welcher ex lege gerade Absichten zur Tatbestandsvoraussetzung erkläre und gleichzeitig erwägen, auf die Absicht komme es nicht an. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer vermischt die bundesgerichtlichen Begründungen zu den verschiedenen Tatbestandsvarianten beim Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt des Betroffenen von mehr als sechs Monaten ist es unerheblich, aus welchen Gründen er die Schweiz verlassen hat. Der blosse Zeitablauf als formelles Kriterium reicht aus, um die Niederlassungsbewilligung zum Erlöschen zu bringen (E. 3.2). Solches ist vorliegend nicht der Fall und wurde auch von der Vorinstanz nie vorgebracht.  
 
5.2. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer regelmässig jeweils knapp vor Ablauf der massgeblichen Frist von sechs Monaten (konkret zwischen dem 1. September 2015 und 9. Februar 2017 aufeinanderfolgend nach 164, 176 und 179 Tagen sowie im September 2017 nach 163 Tagen) für kurze Aufenthalte in die Schweiz zurückgekehrt, um den Ablauf der Frist zu unterbrechen. In einer solchen Konstellation ist es jedoch notwendig, den Lebensmittelpunkt des Betroffenen unter Einbezug der persönlichen Absichten festzustellen. Befindet sich dieser nicht mehr in der Schweiz, gilt es anschliessend zu prüfen, ob die Besuche in der Schweiz ausreichen, um den Ablauf der Frist zu unterbrechen, oder ob sie als bloss vorübergehende Aufenthalte zu qualifizieren sind, welche den Ablauf der Frist von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht zu stoppen vermögen (E. 3.3).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer hielt sich über einen Zeitraum von 29 Monaten insgesamt weniger als drei Monate in der Schweiz auf. Entgegen dem im BGE 145 II 322 zugrundeliegenden Sachverhalt ging er dabei, wie bereits erwähnt (E. 4.3), keiner Erwerbstätigkeit nach, hatte keine Wohnung und weitergehende persönliche Kontakte in der Schweiz legt er ebenfalls nicht dar. Unter diesen Umständen erwecken seine Aufenthalte den Anschein, dass sie nur getätigt wurden, um eine minimale physische Präsenz in der Schweiz aufrechtzuerhalten und reichen folglich nicht aus, um die Frist von sechs Monaten zu unterbrechen (vgl. BGE 145 II 322 E. 3.2; Urteil 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.2).  
 
5.4. Ebenfalls keine Grundlage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet das Argument des Beschwerdeführers, dass ein Auslandaufenthalt von 26 Monaten mit Unterbrüchen nicht ausreichend sei, damit überhaupt die Ausnahmekonstellation zur Anwendung gelangen könne, bei der die sechsmonatige Frist durch vorübergehende Besuche nicht unterbrochen werde.  
 
5.4.1. Er verweist dafür auf das Urteil 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.3 wonach bei Sachverhalten wie seinem, wenn ein Ausländer während eines grösseren Zeitraumes landesabwesend sei und jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit bloss für Besuchszwecke in die Schweiz zurückkehre, vorausgesetzt werde, dass dieses Verhalten über mehrere Jahre hinweg anhalte. Mit mehreren Jahren seien mindestens drei gemeint und nicht bloss ein oder zwei Jahre wie in seinem Fall. Zudem sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit zu fordern, dass bei einem längeren rechtmässigen Aufenthalt wie bei ihm, d.h. seit über 22 Jahren, die kumulierte Gesamtdauer der Landesabwesenheit höher sein dürfe als bei Personen, die ihre Niederlassungsbewilligung erst seit wenigen Jahren hätten.  
 
5.4.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass es bei der fraglichen Konstellation nach Art. 61 Abs. 2 AIG einerseits um einen längeren Zeitraum der Landesabwesenheit geht, der nicht mit einer präzisen Anzahl Jahre definiert ist. Andererseits ist es offensichtlich, dass bei einem solchen Verhalten, auch wenn es weniger als drei Jahren dauert, die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne der Rechtsprechung erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Niederlassungsbewilligung einer Person zu belassen ist, deren Lebensmittelpunkt sich mittlerweile ins Ausland verschoben hat. Eine Niederlassungsbewilligung soll dem Ausländer viel mehr ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, dem Ausländer eine Anwesenheitsberechtigung einzuräumen, auf die er sich falls nötig eines Tages berufen kann (Urteile 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.2; 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4), ungeachtet davon wie lange er sich zuvor bereits in der Schweiz rechtmässig aufgehalten hat.  
 
5.4.3. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich dementsprechend auch verschiedene Beispiele bei denen der fragliche Auslandaufenthalt vergleichbar oder gar weniger lang dauerte als vorliegend beim Beschwerdeführer und die Niederlassungsbewilligung dennoch erloschen war (z.B. Urteile 2C_19/2017 vom 21. September 2017; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011); und zwar selbst wenn sich die Betroffenen zuvor ähnlich lange wie der Beschwerdeführer rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hatten (z.B. Urteile 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016; 2C_147/2010 vom 22. Juni 2010).  
 
6.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching