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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_747/2018  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Konkursamt des Kantons St. Gallen, 
Regionalstelle U.________. 
 
Gegenstand 
Konkursverfahren (Wohnungsräumung), 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. August 2018 (AB.2018.37-AS). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Konkursamt St. Gallen, Regionalstelle U.________, führt ein Konkursverfahren gegen A.________. Mit Schreiben vom 17. August 2018 forderte das Konkursamt A.________ gestützt auf den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 17. Januar 2018 auf, die Wohnung (inkl. Keller und Garage) an der B.________strasse yyy in V.________ in den nächsten Tagen komplett zu räumen. Komme er dieser Aufforderung bis am 24. August 2018 nicht nach, sehe sich das Konkursamt gezwungen, den kompletten Hausrat von A.________ ohne weitere Ankündigung zu entsorgen. Mit Schreiben und E-Mail vom 20. August 2018 verlangte A.________ die Verschiebung des Datums bis mindestens 10. September 2018. Mit E-Mail vom 20. August 2018 hielt das Konkursamt am Termin fest. Mit E-Mail vom 21. August 2018 bat A.________ erneut um Verschiebung, woraufhin das Konkursamt am gleichen Tag mit E-Mail die Frist für die Wohnungsräumung bis zum 28. August 2018, 17.00 Uhr, verlängerte.  
 
1.2. Ebenfalls am 21. August 2018 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte, die Termine seien angemessen vorzugeben (Ziff. 1). In Ziff. 2 beantragte er:  
 
"Es sei eine Frist für die « Wohnungsräumungen » auf mindestens 31. August 2018 zu setzen. Gemäss Rechtsprechung wäre diese Frist ab dem 7. Tag des Empfanges der Aufforderung von mindestens 21 Tagen - also der 17. September 2018." 
Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte er nicht. In der Folge ergänzte er die Beschwerde mehrmals. 
Am 28. August 2018 teilte das Konkursamt dem Kantonsgericht mit, dass A.________ nach nochmaliger Prüfung der Akten die verlangte Fristverlängerung (bis 17. September 2018) gewährt werde. Entsprechendes teilte das Konkursamt auch A.________ mit. 
Mit Zirkulationsentscheid vom 31. August 2018 schrieb das Kantonsgericht die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Es erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 
 
1.3. Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 12. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt eine Korrektur, wonach es sich nicht bloss um eine, sondern um zwei Wohnungen handle, die zu räumen seien. Die Räumungsfrist sei auf den 2. Oktober 2018 zu setzen. Die Beschwerde sei zu bearbeiten und ein Entscheid über die Fristen zu fällen.  
Mit Verfügung vom 13. September 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung unter Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine Fristverlängerung bis 17. September 2018 gewährt worden ist und er damit erreicht hat, was er - soweit nachvollziehbar - im kantonalen Verfahren mindestens angestrebt hat und worauf er sich demnach rechtzeitig hätte einstellen müssen. 
Am 13. September 2018 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt. Am 17. September 2018 hat er sie nochmals ergänzt, wobei er neu eine Räumungsfrist bis 9. Oktober 2018 verlangt. Neu verlangt er ausserdem, ein Stockwerkeigentümerbeschluss gemäss Schreiben vom 13. September 2018 "sei in diesen Beschluss ein zu fügen und die zu setzenden Fristen für Massnahmen (baulicher Art) " seien auf den 9. Oktober 2018 zu setzen. Am 20. September 2018 hat er die Beschwerde erneut ergänzt. Die Räumungsfrist sei auf den 12. Oktober 2018 anzusetzen. Zudem hat er sinngemäss um Wiedererwägung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung ersucht. Mit Verfügung vom 21. September 2018 hat das Bundesgericht das erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 3. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer sinngemäss noch einmal um aufschiebende Wirkung ersucht. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Die Beschwerde und ihre Ergänzungen - mit Ausnahme derjenigen vom 3. Oktober 2018 - sind binnen der Beschwerdefrist erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
2.2. Vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf den sinngemässen Antrag um Feststellung, dass von der Räumungsaufforderung zwei Wohnungen und nicht nur eine betroffen sei, ist demnach nicht einzutreten. Ebenfalls neu und überdies unverständlich ist der Antrag bezüglich Stockwerkeigentümerbeschluss. Neu sind schliesslich auch die vom Beschwerdeführer konkret genannten und mehrmals verschobenen Daten, bis zu denen er die Räumungsfrist erstreckt haben will (2., 9. und 12. Oktober 2018).  
 
2.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
3.   
Das Kantonsgericht hat die kantonale Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, da das Konkursamt die beantragte Fristverlängerung bis zum 17. September 2018 gewährt habe. 
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass er selber eine Fristsetzung auf den 17. September 2018 beantragt hatte. Wenn er nun vorträgt, dieser Termin könne wegen der Beschwerdefrist an das Bundesgericht nicht durchgesetzt werden, setzt er sich mit seinen eigenen Anträgen in Widerspruch und handelt damit rechtsmissbräuchlich. Er macht ausserdem geltend, das Konkursamt habe die Fristerstreckung auf den 17. September 2018 nur bewilligt, damit nicht im Detail auf seine Beschwerde eingegangen und die Ungereimtheiten nicht untersucht werden müssten. Soweit nachvollziehbar bezieht er sich dabei auf den Umgang des Konkursamts mit seinen Fristverlängerungsgesuchen und die Androhung, den Hausrat zu entsorgen. Der Beschwerdeführer übersieht bei all dem, dass er nicht Anspruch auf eine bestimmt geartete Stellungnahme des Konkursamts an die Aufsichtsbehörde hat oder auf Beurteilung dieser Stellungnahme durch das Kantonsgericht, sondern einzig auf Behandlung seiner Beschwerde im Rahmen seiner Anträge. Dieser Anspruch bzw. das schutzwürdige Interesse an der Behandlung der Beschwerde entfällt, wenn seinen Anträgen Genüge getan worden ist. Dass Letzteres nicht der Fall wäre, legt er nicht dar. Weder macht er geltend, dass er eine längere Fristerstreckung als bis zum 17. September 2018 verlangt hätte, noch, dass er Anträge zum Thema der angedrohten Entsorgung seines Hausrats gestellt hätte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit einzelnen Äusserungen im Schreiben des Konkursamts vom 28. August 2018 nicht einverstanden ist (Ausschluss weiterer Fristerstreckungen), hat er dagegen - sofern zulässig - Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu führen. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig (Art. 75 BGG). 
Insgesamt zielt die Beschwerde einmal mehr auf eine weitere Verzögerung des Konkursverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnungsräumung (dazu bereits Urteile 5A_622/2018 vom 27. Juli 2018, 5A_200/2018 vom 10. April 2018). Ein solches Ansinnen ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch vom 15. Oktober 2018 betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg