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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_43/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juli 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Räumungskosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. Juni 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Verfügung vom 21. März 2016 feststellte, dass die vom Beschwerdeführer gemietete 1-Zimmer-Wohnung Nr. xxx an der Strasse U.________ in V.________ am 25. November 2015 geräumt und die eingelagerten Gegenstände am 19. Februar 2016 entsorgt wurden, und es die Räumungskosten im Betrag von Fr. 4'652.-- dem Beschwerdeführer auferlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 21. März 2016 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juni 2016 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von Fr. 4'652.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann