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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_74/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 27. September 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren gegen den Beschwerdegegner einreichen liess und eine Forderung von Fr. 543.93, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015, geltend machte; 
dass der Beschwerdeführer, nachdem die Amtsgerichtspräsidentin die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 11. August 2016 vorgeladen hatte, mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Postaufgabe) erklärte, sich nicht auf eine Schlichtungsverhandlung einzulassen; 
dass die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 13. Juli 2016 zufolge Rückzugs als erledigt abschrieb und dem Beschwerdeführer die Kosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 13. Juli 2016 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2016 mangels hinreichender Rechtsmittelbegründung nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4); 
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte, und er mit seinem nicht weiter begründeten Vorbringen, es gehe um grundsätzliche Fragen bei Internetkäufen, im Übrigen verkennt, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde gar nicht eingetreten ist und sich kaufrechtliche Fragen daher im vorinstanzlichen Verfahren von vornherein nicht stellen konnten; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann