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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_3/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts 4D_86/2016 vom 20. Januar 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beim Friedensrichteramt der Stadt Winterthur ein Schlichtungsverfahren gegen den Gesuchsgegner einleitete; 
dass das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur mit Verfügung vom 18. Juli 2016 auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und dem Gesuchsteller die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Gesuchsteller gegen den Kostenentscheid des Friedensrichteramts der Stadt Winterthur vom 18. Juli 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2016 abwies; 
dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen das obergerichtliche Urteil vom 16. November 2016 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2017 nicht eintrat (Verfahren 4D_86/2016); 
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Januar 2017 die Revision des Urteils 4D_86/2016 vom 20. Januar 2017 beantragt; 
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt; 
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann; 
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008); 
dass die Eingabe vom 26. Januar 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht; 
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann