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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_365/2008 
 
Verfügung vom 8. Oktober 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung von Schutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichter des Bezirkes Bülach vom 26. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber X.________ am 12. Juni 2008 Schutzmassnahmen an, nämlich ein Kontaktverbot gegenüber Y.________ und ein Betretungsverbot (Rayonverbot) hinsichtlich eines Quartiers in Wallisellen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 verlängerte der Haftrichter des Bezirks Bülach die Schutzmassnahmen bis zum 26. September 2008. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. August 2008 ersucht X.________ um Aufhebung des haftrichterlichen Entscheides vom 26. Juni 2008. Die Kantonspolizei und der Haftrichter haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin Y.________ hat sich nicht rechtzeitig vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis zum 26. September 2008. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die angefochtenen Massnahmen über den 26. September 2008 hinaus verlängert worden wären. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdesache gegenstandslos geworden und demnach abzuschreiben. 
 
2. 
Im Falle der Gegenstandslosigkeit befindet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). In dieser Hinsicht darf berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die Ausnützung der vollen Beschwerdefrist und des Friststillstandes mitverursachte. Die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV ist im Lichte von Art. 130 Abs. 3 BGG unbegründet (Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007, E. 3.2 [Pra 2997 Nr. 134]). Es kann dem Haftrichter keine Willkür vorgeworfen werden, wenn er gefährdende Handlungen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes von Seiten des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizierte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin zu. 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Haftrichter des Bezirkes Bülach schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Steinmann