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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_326/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. März 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Juli 2011 die Aufenthaltsbewilligung des nigerianischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1977) nicht mehr verlängerte, worauf dieser hiegegen mit Rechtsmitteln erfolglos bis vor Bundesgericht zog (vgl. Urteil 2C_1190/2013 vom 4. Januar 2014) und im Dezember 2013 die Schweiz verliess, 
dass A.________ sich mit einem in seinem Herkunftsland ausgestellten Schengen-Visum u.a. seit dem 2. September 2016 wieder hier aufhält und am 23. September 2016 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte kamerunische Staatsangehörige B.________ heiratete, mit der er eine Tochter (geb. 2005) und Zwillinge (geb. 2014) hat, 
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. November 2016 das von A.________ gestützt auf diese Ehe gestellte Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ablehnte und er hiegegen - in der Hauptsache erfolglos - an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich gelangte (Entscheid vom 30. Januar 2017), 
dass A.________ diesen Entscheid am 27. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzog und dort in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie implizit um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nachsuchte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 2. März 2017 abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten mit einem Vorschuss von einstweilen Fr. 2'060.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
dass A.________ mit Beschwerde vom 27. März 2017 dem Bundesgericht namentlich beantragt, die letztgenannte Verfügung aufzuheben, ihn von etwelchen Kostenvorschusspflichten zu befreien und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren, 
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit welcher im kantonalen Verfahren zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird (verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten) keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, mit welchem das in der Hauptsache anhängige Verfahren abgeschlossen würde, 
dass eine Beschwerde - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 Abs. 1 BGG) - laut Art. 93 Abs. 1 BGG gegen eine solche Verfügung nur zulässig ist, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder aber die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass Art. 93 Abs. 1 lit. BGG im vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Beurteilung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers geht, klarerweise nicht zur Diskussion steht und somit nur der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Frage käme, 
dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen) die beschwerdeführende Partei, die einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil - hier eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht - geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Nichteintretensfolge, wirklich droht; 
dass die Beschwerdeschrift keine Darlegungen dieser Art enthält, sondern darin im Gegenteil ausgeführt wird (S. 3 oben), die Sozialen Dienste der Stadt Zürich würden den vom Verwaltungsgericht eingeforderten Betrag bevorschussen bzw. hätten diesen bevorschusst, 
dass dieser Umstand vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer E-Mail der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 22. März 2017 belegt wird, 
dass damit ein nicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal nicht damit gerechnet werden muss, dass die Vorinstanz nach Eingang der Vorschusszahlung aus Gründen fehlender Sicherstellung der Prozesskosten auf die Beschwerde vom 27. Februar 2017 nicht eintreten wird, 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist, 
dass es sich rechtfertigt, angesichts der offenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren (welches zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren hätte abgewiesen werden müssen [Art. 64 BGG]) damit hinfällig und dasjenige um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein