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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_568/2007 /hum 
 
Urteil vom 28. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 14. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Organisation A.________ erstattete am 26. April 2006 Strafanzeige gegen X.________, Präsident des Vereins Y.________ bzw. der Association Y.________, und Chefredaktor der französischsprachigen Zeitschrift Z.________ wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Anzeige richtete sich gegen Äusserungen in einem Artikel der April-Ausgabe 2006 der Zeitschrift Z.________, namentlich gegen diskriminierende Vergleiche zwischen dem während des Zweiten Weltkrieges im nationalsozialistischen Deutschland erfolgten Massenmord an Juden mit der von X.________ kritisierten Haltung von Nutztieren. Eine daraufhin im Kanton Genf eröffnete Strafuntersuchung wurde schliesslich am 1. November 2006 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland übernommen. Diese trat mit Verfügung vom 2. November 2006 auf die Anzeige nicht ein. 
 
Einen gegen diese Verfügung von X.________ erhobenen Rekurs wies die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 14. August 2007 bezüglich der Feststellung einer Verletzung der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit sowie einer eventuellen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab. Auf das Begehren nach Ausrichtung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung für das Untersuchungsverfahren trat sie nicht ein. Ferner ordnete sie an, das beschlagnahmte Exemplar der Z.________ (Ausgabe April 2006) sei X.________ nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist auszuhändigen. 
B. 
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 - 6 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Eventualiter stellt er den Antrag, es sei festzustellen, dass durch die vom Genfer Untersuchungsrichter angeordnete Hausdurchsuchung seiner Wohnung und des Redaktionsbüros sowie durch die Beschlagnahmung der Zeitschrift Z.________ am 16. Mai 206 die Pressefreiheit und die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt worden sei. Ferner sei ihm für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'270.35 sowie eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts und für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 700.-- zuzusprechen. 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG; § 402 Ziff. 1 und § 409 Abs. 1 StPO/ZH), gegen den die Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung u.a. von Bundesrecht und Völkerrecht offen steht (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Beschwerde ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden. 
1.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). 
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts kann nur unter dem Aspekt der Willkür gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG). 
 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung der Unschuldsvermutung und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er hat insofern ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, die Beschwerde sei von der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Fünferbesetzung zu beurteilen, weil sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe (Beschwerde S. 2). 
2.2 In welcher zahlenmässigen Besetzung die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entscheidet, richtet sich nach der Bestimmung von Art. 20 BGG. Danach entscheiden die Abteilungen in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Abs. 1). Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung (Abs. 2). Der Entscheid, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. auch Art. 74 Abs. 2 lit. a und 85 Abs. 2 BGG) vorliegt, ist der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts vorbehalten. Ein entsprechender Antrag steht der beschwerdeführenden Partei nicht zu. Im Übrigen liegt im zu beurteilenden Fall keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. Die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall (BGE 133 III 493 E. 1.1 und 1.2) oder die besondere Bedeutung des Falles für die Parteien begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG
3. 
3.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss § 39a Ziff. 2 StPO/ZH ein. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund von insgesamt vier Anklagen bzw. Nachtragsanklagen der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 15. Juli 1999 und 8. August 2000 bzw. der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 19. April 2001 und 28. April 2003 nebst anderen Delikten mehrfache Rassendiskriminierung vorgeworfen. Diese Anklagen beinhalteten namentlich denselben Vorwurf, wie er in der Strafanzeige vom 26. April 2006 zur Anzeige gebracht worden sei (Vergleich des Massenmords an Juden im Zweiten Weltkrieg mit der vom Beschwerdeführer kritisierten Tierhaltung). Der Schuldspruch durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 29. November 2004 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung und weiterer Delikte sei zwar mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005 aufgehoben und das Verfahren an das erstinstanzliche Bezirksgericht Bülach zurückgewiesen worden. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass selbst bei Weiterverfolgung der vorliegenden Strafanzeige keine Verurteilung zu einer noch wesentlich höheren Strafe möglich wäre, so dass im Sinne von § 39a Ziff. 2 StPO/ZH aus Opportunitätsgründen auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde. Vorbehalten werde eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hiefür einträten oder bekannt würden (Nichteintretensverfügung S. 1 f.). 
 
Im Weiteren nimmt die Vorinstanz an, die gemäss Art. 178 f. und Art. 181 CPP/GE angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme hätten weder die Presse- noch die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. Die in der Zeitschrift Z.________ vom April 2006 auf den Seiten 3 - 5 und 20 gemachten und vom Beschwerdeführer zu verantwortenden vergleichenden Aussagen über die Haltung von Geflügel und die Verhältnisse in Konzentrationslagern während des Zweiten Weltkrieges hätten den dringenden Tatverdacht auf eine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB begründet. An der Anordnung der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung einer Ausgabe der fraglichen Zeitschrift habe daher ein öffentliches Interesse bestanden. Der Kerngehalt der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit sei gewahrt worden. Die Zwangsmassnahmen seien auch verhältnismässig gewesen. Zur Sicherung von Beweismitteln, welche eine Abklärung und Ermittlung des Sachverhaltes erlaubten, seien die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme eines Exemplars der beanstandeten Ausgabe der Z.________ erforderlich und zweckmässig gewesen. In diesem Sinne seien sie auch für die Einstellung der Strafuntersuchung notwendig gewesen (angefochtene Verfügung S. 4 f.). 
 
Weiter nimmt die Vorinstanz an, weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ergebe sich ein Anspruch des Angeschuldigten auf einen materiellen Freispruch bzw. auf die Feststellung, dass das angeklagte Verhalten keinen Straftatbestand erfülle. Daraus folge, dass die Einstellung einer Strafuntersuchung, ohne dass das Verhalten des Angeschuldigten auf seine Tatbestandmässigkeit geprüft worden ist, die Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletze. In den vor dem Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren gehe es ausserdem im Grunde um dieselbe Thematik. Hier wie dort würden Vergleiche zwischen der Tierhaltung und der Behandlung von Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gezogen. Das Urteil in diesem Verfahren nebst der umfangreichen Literatur und Rechtsprechung werde dem Beschwerdeführer auf jeden Fall einen Anhaltspunkt für die Strafbarkeit seines Tuns geben, selbst wenn nicht exakt derselbe von ihm bemühte Vergleich Gegenstand des Verfahrens bilde (angefochtene Verfügung S. 5 f.). 
3.2 Das Bezirksgericht Bülach trat mit Beschluss und Urteil vom 26. Oktober 2007 auf die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 15. Juli 1999 betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc., auf die Nachtrags-Anklageschrift vom 8. August 2000 betreffend mehrfache Rassendiskriminierung sowie auf Nachtrags-Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 19. April 2001 betreffend einfache Körperverletzung zufolge Verjährung nicht ein. Hinsichtlich der Nachtrags-Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 28. April 2003 erkannte es den Beschwerdeführer der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Hinsichtlich der in den vom Beschwerdeführer herausgegebenen Y.________-Nachrichten vorgebrachten Kritik an der u.a. von Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft geübten Praxis des Schächtens sprach es ihn von der Anklage der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB frei (vgl. hiezu Urteil des Kassationshofs 6S.367/1998 vom 26. September 2000 E. 4 und 5). Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung erklärt. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien haltlos. Die am 16. Mai 2006 in seinen Redaktions- und Wohnräumen durchgeführte Hausdurchsuchung zwecks Beschlagnahme der noch greifbaren Exemplare der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Z.________ verletzten daher die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit. Die Zwangsmassnahmen hätten nicht der Beweisbeschaffung gedient. Sachverhalt und Verantwortlichkeit seien klar gewesen und hätten keiner zusätzlichen Erhebungen bedurft. Sie seien lediglich angeordnet worden, um die weitere Verbreitung der Zeitschrift zu verhindern (Beschwerde S. 4 ff., 17 f.). 
4.2 In der Strafanzeige der Organisation A.________ werden verschiedene in der Ausgabe vom April 2006 erschienene Textpassagen der vom Beschwerdeführer herausgegebenen Zeitschrift Z.________ beanstandet. Diese betreffen im Wesentlichen Äusserungen, in denen die Haltungsbedingungen von Nutztieren mit den Lebensbedingungen in Konzentrationslagern unter der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland sowie das rituelle Schächten mit den Verbrechen der Nazis verglichen werden (Untersuchungsakten act. 11/2 S. 1 ff.). 
4.3 Wird der Strafverfolgungsbehörde ein strafbares Verhalten zur Anzeige gebracht, ist sie nach dem Offizial- und Legalitätsprinzip verpflichtet, den relevanten Sachverhalt abzuklären und bei genügendem Tatverdacht zur gerichtlichen Beurteilung zu bringen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 73 N 6; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 774). In diesem Rahmen ist die Behörde, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtene Verfügung S. 4), auch berechtigt und verpflichtet, Zwangsmassnahmen zur Beschaffung und Erhaltung von Beweismitteln sowie zur Gewährleistung des späteren Vollzugs des Urteils, etwa zur Sicherung der Einziehung, anzuordnen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 67 N 1 f.; Schmid, a.a.O., N 684). 
Die Strafverfolgungsbehörden waren im zu beurteilenden Fall aufgrund der Strafanzeige der Organisation A.________ verpflichtet, die notwendigen Zwangsmassnahmen zur Beschaffung der Beweise bzw. zur Sicherung der allfälligen Einziehung der beanstandeten Zeitschrift zu ergreifen. Hiezu gehört auch die Hausdurchsuchung der Privat- und Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers, welche eine Beschlagnahme der fraglichen Zeitschrift erst ermöglicht hat. Dass die vom Untersuchungsrichter des Kantons Genf angeordnete und von der Kantonspolizei Thurgau rechtshilfeweise durchgeführte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme eines Exemplars der beanstandeten Nummer der Zeitschrift Z.________ (vgl. Untersuchungsakten act. 11/2 S. 14 f., 25/39) die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit verletzen würde, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe haltlos sind, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Im Übrigen wäre ihm gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme die Beschwerde offen gestanden (vgl. §§ 211 ff. StPO/TG). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
5. 
5.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Opportunitätsprinzips seien nicht erfüllt gewesen. Das vor dem Bezirksgericht Bülach hängige Strafverfahren betreffe nicht denselben Sachverhalt (Beschwerde S. 14 ff.). 
5.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aus Opportunitätsgründen in Anwendung von § 39a StPO/ZH ein. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft auf die weitere Verfolgung einer Straftat verzichten und die Untersuchung einstellen, sofern nicht wesentliche Interessen der Strafverfolgung oder des Geschädigten entgegenstehen sowie wenn u.a. der Tat neben anderen, dem Angeschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt (Ziff. 1) oder wenn eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftigen Verurteilung auszusprechen wäre (Ziff. 2; vgl. nunmehr Art. 52 StGB). 
 
Zunächst erscheint in diesem Zusammenhang fraglich, ob der Beschwerdeführer in diesem Punkt zur Erhebung der Beschwerde befugt ist. Grundsätzlich ergibt sich die Beschwer allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung der Verfügung kann nicht angefochten werden. Der Beschuldigte kann daher eine Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörde, solange mithin die Schuld des Täters noch nicht gerichtlich festgestellt ist (vgl. Art. 52, 54 StGB), bezüglich der Einstellung grundsätzlich nicht anfechten (Schmid, a.a.O., N 975; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 96 N 22; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 38 N 44). Die Einstellung des Verfahrens unter Anwendung des Opportunitätsprinzips enthält nicht implizit die Feststellung, dass die strafbare Handlung begangen worden ist (vgl. aber Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, N 710). Mit der Einstellung unter Opportunitätsgesichtspunkten wird lediglich ausgedrückt, dass ein ausreichender Tatverdacht besteht und dass - selbst wenn die Tat bewiesen wäre - eine Sanktion unter Berücksichtigung der Tatschuld nicht als notwendig erscheint (vgl. Sollberger, Das Opportunitätsprinzip im Strafrecht, ZSR 1989 II S. 24, 30). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 StGB ableiten. Die Möglichkeit des Beschuldigten, gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch zu erheben, vermittelt keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens und ein Urteil in der Sache. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips wird dadurch nicht ausgeschlossen (Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 33 StGB N 44; a.M. Schmid, a.a.O., N 111). 
 
Schliesslich verleiht auch die durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung dem Angeschuldigten keinen Anspruch darauf, dass seine Unschuld durch gerichtliche Beurteilung festgestellt wird (Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, S. 406; Trechsel, Struktur und Funktion der Schuldlosigkeit, SJZ 77/1981 S. 319). Sie garantiert dem Angeschuldigten lediglich, dass er nicht ohne gerichtliches Urteil als schuldig erklärt wird, nicht dass ein Tatverdacht widerlegt wird (Schubarth, Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, S. 25 FN 113). 
 
Der Angeschuldigte ist somit von der Nichteintretensverfügung grundsätzlich nicht beschwert. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 1P.341/2004 vom 27.7.2004 E. 2.1 mit Hinweisen; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. Bern 1999, S. 563). Dies trifft im zu beurteilenden Fall nicht zu. Die Verantwortung des Beschwerdeführers für die beanstandeten Textpassagen steht fest. Nicht geklärt ist lediglich, inwiefern diese Textstellen den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens damit, dass selbst bei Weiterverfolgung der vorliegenden Strafanzeige keine Verurteilung zu einer noch wesentlich höheren Strafe möglich wäre (Nichteintretensverfügung S. 2). Damit bringt sie keinen Vorwurf strafrechtlicher Schuld zum Ausdruck. Sie führt lediglich aus, dass selbst wenn die beanstandeten Textpassagen den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB erfüllten, bei gleichzeitiger Beurteilung mit den anderen zur Zeit der Nichteintretensverfügung vor dem Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren keine höhere Strafe resultieren würde. Aus der Begründung der Einstellungsverfügung ergibt sich auch nicht, dass die kantonalen Behörden sich grundsätzlich weigerten, eine Bestimmung des Bundesrechts anzuwenden, oder dass sie deren Bedeutung oder Tragweite verkannt hätten (vgl. BGE 119 IV 92 E. 3b). 
 
Der Beschwerdeführer ist somit durch die Nichteintretensverfügung nicht beschwert und in diesem Punkt mithin zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert. Letztlich bekundet der Beschwerdeführer lediglich das Interesse an der materiellen Beurteilung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Das blosse Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage genügt für die Begründung der Beschwer indes nicht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 96 N 22). Damit kann offen bleiben, ob die kantonalen Behörden sich zu Recht auf § 39a Ziff. 2 StPO/ZH gestützt haben, zumal die zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren noch nicht rechtskräftig beurteilt worden sind. 
 
Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass ihm die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Zürich nicht mitgeteilt worden sei. Auch habe er sich weder zur Verfahrenseinstellung äussern noch Anträge stellen oder Entschädigungsansprüche geltend machen können. Ausserdem verletze die Vorinstanz kantonales Verfahrensrecht, wenn sie über die Entschädigung nur für den Abschnitt nach der Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Zürich befinde (Beschwerde S. 18 ff.). 
6.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erkannte in ihrer Nichteintretensverfügung, dem Beschwerdeführer seien mangels erheblicher Umtriebe und mangels schwerer Beeinträchtigung in seinen persönlichen Verhältnissen weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Nichteintretensverfügung S. 2). 
 
Die Vorinstanz nimmt an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen bezögen sich alle auf das durch die Genfer Behörden geführte Verfahren bzw. auf die durch diese angeordneten Zwangsmassnahmen. Werde ein Strafverfahren in einem Kanton eröffnet und später von einem anderen Kanton übernommen, der die Untersuchung in der Folge einstelle, so sei derjenige Kanton zur Entschädigung und zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet, dessen Handlungen die vom Angeschuldigten geltend gemachten Aufwendungen auslösten. Damit habe der Beschwerdeführer seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Kanton Genf geltend zu machen (angefochtene Verfügung S. 7 f.). 
6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). 
6.4 Gemäss § 40 StPO/ZH wird die Einstellungsverfügung dem Angeschuldigten und dem Geschädigten mitgeteilt. Dass der Angeschuldigte vorgängig anzuhören ist, sieht das kantonale Verfahrensrecht nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV. Nach den obstehenden Erwägungen steht dem Beschwerdeführer als Angeschuldigtem kein Anspruch darauf zu, dass seine Unschuld durch gerichtliche Beurteilung festgestellt wird (E. 4.2.2). Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, dass er sich zur Einstellung des Verfahrens nicht äussern konnte. 
 
Gemäss § 43 StPO/ZH wird bei Einstellung des Verfahrens von Amtes wegen geprüft, ob dem Angeschuldigten eine Entschädigung oder eine Genugtuung zugesprochen wird (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 44 N 1). Der Geschädigte und der Angeschuldigte können gemäss § 44 StPO/ZH binnen 20 Tagen ab Eröffnung der Einstellungsverfügung durch schriftliche Erklärung gerichtliche Beurteilung durch den Einzelrichter verlangen. Soweit die Ausrichtung einer Entschädigung oder einer Genugtuung in Frage kommt, ist der Beschuldigte oder sein Vertreter einzuladen, die entsprechenden Ansprüche anzumelden und zu substantiieren (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 28). 
 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt, Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen zu stellen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 1P.597/2000 vom 14.11.2000, E. 3b, in: Pra 2001 Nr. 5 S. 31). Indes hat die Vorinstanz mit voller Kognition über die geltend gemachten Forderungen entscheiden können, so dass der Mangel als geheilt gelten kann. 
 
Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt auch in der Sache selbst. Nach § 43 Abs. 2 StPO/ZH steht dem Angeschuldigten bei Einstellung des Verfahrens ein Anspruch auf Entschädigung nur zu, wenn ihm wesentliche Kosten und Umtriebe entstanden sind. Nach der Rechtsprechung hat der Bürger das Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Daher ist nicht für jeden erlittenen geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung voraus (BGE 84 IV 39 E. 2c; 107 IV 155 E. 5). Dass die kantonalen Behörden für den im Kanton Zürich geführten Teil des Verfahrens keine Entschädigung zugesprochen haben, ist nicht unhaltbar, zumal in diesem Kanton gar keine Untersuchungshandlungen durchgeführt worden sind, sondern das Verfahren unmittelbar nach der Übernahme eingestellt wurde. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich die Vorinstanz nicht zu den im Kanton Genf erfolgten Verfahrensschritten geäussert hat. Sie verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach der Kanton dem Beschuldigten gegenüber nur für diejenigen durch strafprozessuale Massnahmen erlittenen Nachteile verantwortlich ist, die er angeordnet und durchgeführt hat (BGE 108 Ia 13 E. 4b). Diese Auffassung ist jedenfalls nicht willkürlich. Im Übrigen haben auch die im Kanton Genf getroffenen Massnahmen, namentlich die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme, keine wesentlichen Nachteile bewirkt (zu der gegen den Vorführungsbefehl des Untersuchungsrichters des Kantons Genf geführten staatsrechtlichen Beschwerde vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.696/2006 vom 24.10.2006). 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
7. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Boog