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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_395/2009 
 
Urteil vom 12. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. August 2009. 
In Erwägung, 
dass die Vizepräsidentin der 2. Abteilung des Kreisgerichts See-Gaster mit Entscheid vom 6. Juli 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vom 4. Juni 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an das Kantonsgericht St. Gallen weiter zog, dessen Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter den Rekurs des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 4. August 2009 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. August 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er beide kantonalen Entscheide beim Bundesgericht anfechten will; 
 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 6. Juli 2009 gerichtet ist, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. August 2009 richtet; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin