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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_413/2018  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, Fürsprecher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 31. Juli 2018 
(SK 16 308). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Mai 2016 betreffend Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Beschimpfung stellte der Beschuldigte A.________ mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. Juli 2018 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, es fehle an konkreten Anhaltspunkte, dass der amtliche Verteidiger den Beschuldigten nicht hinreichend verteidigt hätte. Ein amtlicher Verteidiger sei nicht verpflichtet, als unkritisches Sprachrohr des Beschuldigten alle vom Beschuldigten gewünschten Beweisanträge zu stellen. Im Übrigen habe der amtliche Verteidiger die Edition verschiedener Verfahrensakten beantragt und anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung den Antrag gestellt, den Beschuldigten erneut gerichtlich zu befragen. Oberinstanzlich habe er die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge weitergeleitet. Entsprechend seien bislang zwei Beweisbeschlüsse erfolgt. Zusammenfassend seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger sprechen würden. 
 
2.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 7. September 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen). 
In der Beschwerdebegründung wirft der Beschwerdeführer seinem amtlichen Verteidiger ganz allgemein vor, Beweisanträge nicht gestellt zu haben. Er legt indessen nicht konkret dar, um welche Beweisanträge es sich dabei gehandelt haben sollte. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, dass die 1. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abwies. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der 1. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli