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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_20/2019  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2018 (UP180064). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete im Oktober 2018 eine erneute Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und versetzte ihn in Untersuchungshaft. Das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestellte ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 einen amtlichen Verteidiger. Dagegen erhob A.________ am 4. November 2018 Beschwerde, da er sich selbst verteidigen wolle. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass ein offensichtlicher Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliege, weshalb A.________ zwingend ein Verteidiger beigegeben werden müsse. 
 
2.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegen deren Beschluss vom 11. Dezember 2018. Die III. Strafkammer überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Januar 2019 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung als Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung der III. Strafkammer auseinander, die zur Abweisung der Beschwerde führte. Er vermag folglich nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli