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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_654/2011 
 
Urteil vom 10. Oktober 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2011. 
 
In Erwägung, 
dass I.________ (geboren 1968) sich im März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 28. Januar 2010 eine vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2009 befristete Viertelsrente zusprach, hingegen einen weiteren Anspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % verneinte, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. Juli 2011 die Beschwerde des I.________ teilweise guthiess und ihm eine vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2009 befristete halbe Invalidenrente zusprach, indessen im Übrigen das Rechtsmittel abwies, 
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 5. Juli 2011 sei die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung und Neubeurteilung des Rentenantrages an die IV-Stelle zurückzuweisen, ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, 
dass die Vorinstanz den Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Universitätsspitals X.________ vom 20. Juni 2007 und 23. Februar 2009 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf festgestellt hat, die Arbeitsfähigkeit sei - bei einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um jeweils 20 % - in zeitlicher Hinsicht ab August 2006 (recte: 2005) um 30 %, ab Februar 2009 hingegen nicht mehr eingeschränkt gewesen, 
dass das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Stellungnahme vom 28. März 2008) das MEDAS-Gutachten vom 20. Juni 2007 lediglich in Bezug auf die Annahme eines invalidisierenden Leidens (vgl. BGE 130 V 352) kritisierte und die entsprechenden Fragen im MEDAS-Verlaufsgutachten beantwortet wurden, 
dass die MEDAS-Gutachten den materiellen Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, zumal sie in Kenntnis der Vorakten erstellt wurden und die Einschätzung einer gesundheitlichen "Stabilisierung" resp. Verbesserung auf den im Januar 2007 sowie Mai und Dezember 2008 durchgeführten psychiatrischen Untersuchungen und den dabei erhobenen Befunden beruht, 
dass sich die Vorinstanz im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) eingehend und nachvollziehbar mit den medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt hat, der Beschwerdeführer diese über weite Strecken lediglich abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass durch MEDAS (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG) erstellte Gutachten grundsätzlich den Anforderungen an Unabhängigkeit, Verfahrensfairness und Waffengleichheit genügen (BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3 S. 229 ff.; 136 V 376 E. 4 S. 377 ff.) und der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 122 V 157 E. 1d S. 162) erfolgt ist, was keine Verletzung von Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 29 BV darstellt, 
dass daher die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) nicht auf einer Rechtsverletzung beruhen oder offensichtlich unrichtig sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass sich aufgrund der eindeutigen medizinischen Aktenlage, welche klar gegen ein invalidisierendes Leiden spricht, Weiterungen im Sinne von BGE 137 V 210 erübrigen, 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde unbegründet ist und der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann