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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_69/2008/bnm 
 
Urteil vom 20. August 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Rieben und/oder Rechtsanwalt Oliver Albrecht, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Enrico Dalla Bona, 
2. Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Aebersold, 
3. W.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Claudia Obrecht-Hächler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 31. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
V.________ (nachfolgend: Erblasser) war mit W.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Y.________ und Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) hervorgegangen. 
 
Der Erblasser war Eigentümer der V.________ AG. Am 14. August 1995 gründete er die S.________ AG mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000.--. Bei der S.________ AG handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft. 
 
B. 
Am 22. Dezember 1989 schlossen der Erblasser und die Beschwerdegegnerin 3 einen Erbvertrag ab, in dessen Art. 7 Ziff.1 Ersterer für den Fall des Vorversterbens u.a. Folgendes verfügte: 
"a) Unsere Kinder erben zu gleichen Teilen. X.________ und Y.________ sind verpflichtet, alle Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen, die ihnen zu meinen Lebzeiten unentgeltlich als Schenkung oder Vorempfang zugewendet worden sind; ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke. Alle Nachkommen werden demgegenüber für sämtliche Zuwendungen, die ihnen als Heiratsgut, Ausstattung sowie für Erziehung oder Ausbildung zugekommen sind, ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht entbunden. 
a) Meine Aktien der V.________ AG und meine Guthaben gegenüber dieser Firma sind zu gleichen Teilen (je 1/3) den Kindern anzuweisen; Pflichtaktien, die sich bereits vor dem Erbgang in ihrem Besitze befunden haben, sind an diese Anweisung anzurechnen. Dergestalt werden alle drei Kinder nach vollzogener Erbteilung zu je einem Drittel an der V.________ AG beteiligt sein. Die überzählige Namenaktie zu Fr. 1'000.-- nom. der V.________ AG fällt als Vorauslegat an meine Ehegattin." 
 
C. 
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 25. Oktober 1995 verkaufte der Erblasser die S.________ AG an die Beschwerdeführerin. Ziff. 3 dieses Vertrags lautete wie folgt: 
"Der Kaufpreis für die von der Käuferin zu übernehmenden 500 Aktien à Fr. 1'000.-- beträgt Fr. 500'000.--. 
 
(...) 
 
Der Verkäufer erklärt, dass keine gemischte Schenkung vorliegt. Für den Fall einer Auseinandersetzung zwischen den Erben erklärt der Verkäufer, dass er die Käuferin ausdrücklich von der Ausgleichung gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB gegenüber den anderen Erben befreit." 
Wie aus dem ebenfalls öffentlich beurkundeten Aktionärsbindungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 1995 hervorgeht, beabsichtigte die S.________ AG die Übernahme sämtlicher Aktien der V.________ AG zum Preis von Fr. 8'000'000.--. 
 
D. 
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 27. Oktober 1995 verkaufte der Erblasser der S.________ AG sämtliche 1'000 Namenaktien der V.________ AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.--. Ziff. 3 dieses Vertrags lautete wie folgt: 
"Als Kaufpreis für das gesamte Aktienpaket des Verkäufers wird ein Betrag von Fr. 8'000'000.-- vereinbart. 
 
Der Verkäufer hat Kenntnis davon, dass der Verkaufspreis möglicherweise tiefer liegt als der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Verkaufs. Bei der Festsetzung des Kaufpreises wurden berücksichtigt: die Konkurrenzverhältnisse, die Schwierigkeiten am Markt aufgrund der Rezession im Baugewerbe und des Verhaltens der Konkurrenten unter Einschluss des Sohnes des Verkäufers und die sich daraus ergebenden erheblichen Margenerosionen, die aufgrund der Situation in Zukunft zu erwartenden schlechteren Gewinnaussichten sowie den erheblichen [recte: der erhebliche] Investitionsbedarf. Der Verkäufer beabsichtigt mit der Festlegung des Kaufpreises keine Begünstigung eines Erben. 
 
Sollte bei der Erbauseinandersetzung angenommen oder festgestellt werden, dass eine gemischte Schenkung vorliegt, erklärt der Verkäufer, dass er seine Tochter X.________, welche Hauptaktionärin der Käuferin ist, ausdrücklich von der Ausgleichung gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB gegenüber den anderen Erben befreit." 
E. Ferner enthielt der Kaufvertrag folgende Bestimmungen: 
"1. Zusicherungen Käuferin 
1.1. Die Käuferin hat Kenntnis davon, dass sich der Verkäufer als ehemaliger Hauptaktionär und gemäss mit der Eidg. Steuerverwaltung abgeschlossener Vereinbarung im Rahmen der Neuregelung der Eigentumsverhältnisse an den Aktien der V.________ AG verpflichtet hat, eine Superdividende in der Höhe von Fr. 1'250'000.-- zu beziehen (inkl. Dividende für 1994 in der Höhe von Fr. 200'000.--, die bereits bezahlt wurde). Der Verkäufer hat sich verpflichtet, die aus dem Bezug der Superdividende resultierende Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 437'500.-- nicht zurückzufordern. 
 
Die Käuferin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden und verpflichtet sich, die Superdividende auf erstes Begehren des Verkäufers bei der V.________ AG zu beziehen und die Zahlungen gemäss Art. 8 nachfolgend zu erbringen. 
2. Superdividende V.________ AG für den Verkäufer 
2.1. Beim Bezug der Superdividende durch den Verkäufer gemäss Ziff. 7.1 vorstehend wird die Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 437'500.-- zur Zahlung fällig. 
 
Die Käuferin verpflichtet sich, diese Zahlung entweder direkt oder durch die V.________ AG vornehmen zu lassen. 
2.2. Der nach Abzug der Verrechnungssteuer verbleibende Netto-Superdividendenanspruch von Fr. 812'500.-- wird dem Kontokorrent der Käuferin zu Lasten der V.________ AG gutgeschrieben, der Verkäufer verzichtet auf die Auszahlung dieses Betrages an sich." 
E. Ebenfalls am 27. Oktober 1995 schloss der Erblasser mit der S.________ AG einen öffentlich beurkundeten Darlehensvertrag ab, welcher u.a. folgende Klauseln enthielt: 
"1. Herr V.________ gewährt der S.________ AG für den Übernahmepreis der Aktien, d.h. den Betrag von Fr. 8'000'000.-- ein Darlehen gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages. 
1. Dieser Vertrag wird auf eine Dauer von 20 Jahren abgeschlossen, mit Beginn ab Unterzeichnung. 
 
Der Vertrag ist mit Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch beendet, resp. er wird durch vollständige Tilgung der Darlehensschuld durch die S.________ AG vorzeitig beendet. Mit dem Ablauf des Vertrages ist ein allfälliger Saldo sofort zur Zahlung fällig. 
 
Der Vertrag ist während der gesamten vereinbarten Dauer unter keinem Titel kündbar, weder durch die Vertragsparteien noch durch deren Rechtsnachfolger. 
 
Mit dem Tod von Herrn V.________ gehen die Rechte und Pflichten von Herrn V.________ aus diesem Vertrag auf dessen Erben über, welche verpflichtet sind, den vorliegenden Vertrag so wie abgeschlossen vollumfänglich einzuhalten. 
2. Das Darlehen resp. die Restanz ist jährlich zu 2% zu verzinsen. Der Zins ist quartalsweise (...) zu bezahlen. 
3. S.________ AG verpflichtet sich, Herrn V.________ jährliche Amortisationszahlungen von mindestens Fr. 200'000.-- zu leisten, erstmals per 31.12. 1996. 
4. (...) 
5. Die im Rahmen von Ziff. 8.1 des Kaufvertrages zwischen dem Darlehensgeber und der Darlehensnehmerin geleistete Zahlung von Fr. 437'500.-- gilt als Amortisationszahlung und ist nach erfolgter Zahlung vom Saldo des Darlehens in Abzug zu bringen." 
 
E. 
Am 17. Oktober 1998 unterzeichnete der Erblasser was folgt: 
"ZESSION 
Der Unterzeichnete (...) ist auf Grund des Aktien-Kaufvertrages vom 25. Oktober 1995 und des Darlehensvertrages vom 27. Oktober 1995 Gläubiger der S.________ AG (...) im Betrage von ursprünglich Fr. 8'000'000.--. 
V.________ zediert hiermit seine Forderung an seine beiden Kinder Y.________ und Z.________ zu gleichen Teilen. Y.________ ist bevollmächtigt, namens der beiden neuen Gläubiger die entsprechenden Inkassomassnahmen für Zinsen und Amortisationen und weitere allenfalls notwendigen Schritte gegen die Schuldnerin einzuleiten. Die beiden Zessionäre sind hinsichtlich dieser Zession nicht ausgleichungspflichtig und die vorliegende Transaktion geschieht ohne Anrechnung am Erbteil." 
 
F. 
Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 15. Juni 1999 verfügte der Erblasser sodann u.a. Folgendes: 
"II. Erbvorbezüge 
1. In Ergänzung zu den diesbezüglichen Feststellungen im Erbvertrag vom 22.12.1989 halte ich fest, dass meinerseits an meine drei Kinder verschiedene Vorempfänge ausgerichtet wurden, die ich auf einer Zusammenstellung zusammengefasst habe. Diese Zusammenstellung wird von mir als richtig anerkannt und unterschrieben. Sie wird im Original als Beilage 1 zu diesem Testament aufbewahrt. 
(...) 
1. Ich ergänze Art. 7 Ziff. 1 lit. b des Erbvertrages gestützt auf die vorstehenden Feststellungen dahingehend, dass alle Kinder verpflichtet sind, alle Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen, die ihnen zu meinen Lebzeiten unentgeltlich als Schenkung oder Erbvorempfang zugewendet worden sind; ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke. Die Entbindung von der Ausgleichungspflicht für Zuwendungen, die als Heiratsgut, Ausstattung sowie für Erziehung oder Ausbildung zugekommen sind, bleibt bestehen." 
In der in Ziff. 1 erwähnten Zusammenstellung führte der Erblasser u.a. einen Vorbezug der Beschwerdegegner 1 und 2 von je Fr. 3'400'000.-- mit der Bezeichnung "Zession Darlehen" sowie einen Vorbezug der Beschwerdeführerin von Fr. 812'500.-- mit der Bezeichnung "Superdividende" auf. 
 
G. 
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 11. November 1999 vereinbarten der Erblasser und die Beschwerdegegnerin 3 die Aufhebung des Ehe- und Erbvertrags vom 22. November 1989. 
 
H. 
Ab dem 30. Juli 1999 war der Erblasser auf eigenes Begehren in der Vermögensverwaltung verbeiständet und ab dem 9. März 2001 entmündigt. Er verstarb am 25. November 2001 im Alter von 80 Jahren. 
 
Am 19. August 2003 wurde über die S.________ AG der Konkurs eröffnet. 
 
I. 
Auf Klage der Beschwerdegegner vom 18. Dezember 2002 und Widerklage der Beschwerdeführerin vom 20. März 2003 hin stellte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach mit Urteil vom 13. Januar 2006 fest, dass sich das Nachlassvermögen auf Fr. 15'244'527.50 belaufe, und entschied, dass der Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdegegnerin 2 den Betrag von Fr. 81'344.85 sowie an die Beschwerdegegnerin 3 den Betrag von Fr. 1'891'549.65 und die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 den Betrag von Fr. 28'560.65 sowie an die Beschwerdegegnerin 3 den Betrag von Fr. 664'133.85 zu leisten habe, dass der Beschwerdegegnerin 3 in Teilung des Nachlasses das gesamte restliche Nachlassvermögen, d.h. der Aktivenüberschuss ohne Vorempfänge, zugewiesen werde und der gerichtlich hinterlegte Betrag von Fr. 30'157.50 mit Fr. 15'078.75 je zur Hälfte an den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 ausbezahlt werde. 
 
J. 
Mit Appellation vom 25. Januar 2006 und Rechtsbegehren vom 23. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Bern die Feststellung des Nachlassvermögens von Fr. 13'788'819.--, zuzüglich der Dividende im Konkurs der S.________ AG auf einer Darlehensforderung (inkl. Zins 2. Quartal 2003) von Fr. 6'062'657.50 (per 19. August 2003), und zuzüglich eines hinterlegten Betrags von Fr. 30'157.50, und die Teilung des Nachlasses durch Zuweisung des Aktivenüberschusses des Nachlassvermögens an die Beschwerdegegnerin 3, durch Zahlung seitens des Beschwerdegegners 1 von Fr. 135'228.-- an die Beschwerdeführerin und von Fr. 2'681'825.-- an die Beschwerdegegnerin 3 sowie seitens der Beschwerdegegnerin 2 von Fr. 33'807.-- an die Beschwerdeführerin und von Fr. 670'456.-- an die Beschwerdegegnerin 3, die Zuweisung der oben genannten Dividende und des gerichtlich hinterlegten Betrags von Fr. 30'157.50 zu ½ an die Beschwerdegegnerin 3 und zu je 1/6 an die Beschwerdegegnerin 1 und 2 sowie an die Beschwerdeführerin. Eventualiter beantragte sie die Feststellung des Nachlasses und die Teilung unter angemessener Berücksichtigung der zedierten Forderung gegen die S.________ AG. 
 
Mit Entscheid vom 31. August 2007 setzte das Obergericht das Nachlassvermögen auf Fr. 14'514'527.50 fest und entschied, dass der Beschwerdegegner 1 den Betrag von Fr. 2'118'893.90, die Beschwerdegegnerin 2 den Betrag von Fr. 36'093.90 und die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 108'693.90 je an die Beschwerdegegnerin 3 zu leisten hätten, dass der Beschwerdegegnerin 3 in Teilung des Nachlasses das gesamte restliche Nachlassvermögen, d.h. der Aktivenüberschuss ohne Vorempfänge zugewiesen werde und der gerichtlich hinterlegte Betrag von Fr. 30'157.50 mit Fr. 15'078.75 je zur Hälfte an den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 ausbezahlt werde. 
 
Die oberinstanzlichen Parteikosten auferlegte das Obergericht zu ¼ den Beschwerdegegnern und zu ¾ der Beschwerdeführerin. Diese wurde verurteilt, dem Beschwerdegegner 1 Fr. 36'221.25, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 36'463.25 und der Beschwerdegegnerin 3 Fr. 23'874.15 zu bezahlen. 
 
K. 
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2008 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht 
- die Feststellung des Nachlassvermögens von Fr. 13'789'840.--, zuzüglich der Dividende im Konkurs der S.________ AG auf einer Darlehensforderung (inkl. Zins 2. Quartal 2003) von Fr. 6'062'657.50 (per 19. August 2003), und zuzüglich eines hinterlegten Betrags von Fr. 30'157.50, die Verurteilung des Beschwerdegegners 1 zur Zahlung von Fr. 1'321'588.70 an die Beschwerdegegnerin 3, von Fr. 83'668.90 an die Beschwerdegegnerin 2 und von Fr. 496'308.85 an die Beschwerdeführerin, die Zuweisung der oben genannten Dividende sowie die Auszahlung des gerichtlich hinterlegten Betrags von Fr. 30'157.50 zu 69,5% an die Beschwerdegegnerin 3, zu 4,4% an die Beschwerdegegnerin 2 und zu 26,1% an die Beschwerdeführerin; 
- eventualiter die Feststellung des Nachlassvermögens von Fr. 19'064'527.50, die Verurteilung des Beschwerdegegners 1 zur Zahlung von Fr. 2'399'336.25 an die Beschwerdegegnerin 3 und von Fr. 960'977.25 an die Beschwerdeführerin sowie die Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 zur Zahlung von Fr. 1'199'668.15 an die Beschwerdegegnerin 3 und von Fr. 480'488.65 an die Beschwerdeführerin; 
- subeventualiter die Feststellung des Nachlassvermögens von Fr. 16'093'118.50, die Verurteilung des Beschwerdegegners 1 zur Zahlung von Fr. 2'167'819.45 an die Beschwerdegegnerin 3 und von Fr. 812'160.20 an die Beschwerdeführerin sowie die Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 zur Zahlung von Fr. 688'332.65 an die Beschwerdegegnerin 3 und von Fr. 257879.60 an die Beschwerdeführerin; 
- sub-subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. 
L. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die oberinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 
 
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG darstellt. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.-- (Art. 47 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2. 
Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Rechtsbegehren stellt, die über ihre Anträge in der Appellationsverhandlung hinausgehen oder von diesen abweichen, handelt es sich um neue und damit unzulässige Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3. 
Strittig ist, in welchem Umfang den Beschwerdegegnern 1 und 2 aufgrund der Zession vom 17. Oktober 1998 ausgleichungspflichtige Vorempfänge zugekommen sind. 
 
Das Obergericht stellte diesbezüglich fest, dass bis zum Zeitpunkt des Todes Amortisations- und Zinszahlungen an die Beschwerdegegner 1 und 2 von rund insgesamt je Fr. 500'000.-- geleistet worden sind, wobei die Amortisationszahlungen mindestens Fr. 300'000.-- ausmachten. Nach dem Tod des Erblassers hat die S.________ AG bis zum 31. Dezember 2002 an die Beschwerdegegner 1 und 2 je Fr. 278'906.25 geleistet, wobei der Anteil der Amortisationszahlungen mindestens Fr. 200'000.-- betrug. Ausserdem liess die Beschwerdeführerin den Zins für das erste Quartal 2003 von Fr. 30'157.50 (ausgehend von einer Darlehensrestanz von Fr. 6'031'500.-- am 1. Januar 2003) gerichtlich hinterlegen. 
 
4. 
Es geht dabei zunächst um die Frage, ob Ziff. 2 Abs. 4 des Darlehensvertrags vom 27. Oktober 1995 zwischen dem Erblasser und der S.________ AG eine Verfügung von Todes wegen, welche der Zession der Darlehensforderungen entgegenstünde, oder ein pactum de non cedendo darstellt. 
 
4.1 Das Obergericht erwog, gegen die Qualifikation als Verfügung von Todes wegen spreche, dass der öffentlich beurkundete Darlehensvertrag nicht im Register abgelegt worden sei, welches gemäss kantonalem Beurkundungsrecht für letztwillige Verfügungen, Erbverträge und mit ihnen verbundene Rechtsgeschäfte vorgesehen sei. Ausserdem habe die S.________ AG als nicht gesetzliche Erbin den Vertrag unterzeichnet, sodass es an der Identität der Parteien fehle. Die betreffende Klausel gebe lediglich den Grundsatz der Universalsukzession wieder. Ein pactum de non cedendo liege deshalb nicht vor, weil es an einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung fehle; ausserdem hätten die Zessionare darauf vertraut, dass kein vertragliches Abtretungsverbot bestehe, da sie im Jahre 1999 Zins- und Amortisationszahlungen erhalten hätten. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin sieht in der betreffenden Klausel insofern einen Erbvertrag, als sich der Erblasser auf den Tod hin verpflichtet habe, die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht abweichend vom Grundsatz der Universalsukzession zu regeln. 
 
Sie weist zu Recht darauf hin, dass aus einer kantonalrechtlichen Verpflichtung, Verfügungen von Todes wegen in einem bestimmten Register abzulegen, nicht automatisch auf die Qualifikation eines bestimmten Rechtsgeschäfts geschlossen werden kann. Auch führt sie zutreffend aus, dass ein Erbvertrag zu Gunsten eines Dritten abgeschlossen werden kann (Art. 494 Abs. 1 ZGB) und daher nicht zwingend der Mitwirkung des daraus begünstigten Erben bedarf (statt vieler Escher, Zürcher Kommentar, N. 4 zu Art. 494 ZGB). 
 
Indes ergibt sich aus dem Umstand, dass abgesehen von dieser Klausel kein Anlass für eine öffentliche Beurkundung bestanden hätte, nicht zwingend, dass die Parteien ein Rechtsgeschäft von Todes wegen abschliessen wollten, zumal der ebenfalls zwischen dem Erblasser und der S.________ AG abgeschlossene Aktienkaufvertrag vom 27. Oktober 1995 sowie der Aktienkaufvertrag und der Aktionärsbindungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin je vom 25. Oktober 1995 in ebendieser Form abgefasst worden sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch kein Wille der Parteien ersichtlich, die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht abweichend vom Grundsatz der Universalsukzession zu regeln. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Beteiligung an der Darlehensforderung habe für sie beim Erwerb des Unternehmens eine wesentliche Rolle gespielt. Der Wortlaut der entsprechenden Klausel, so insbesondere die fehlende Spezifizierung der Erben und - wie die Vorinstanz zu Recht darlegt - der Hinweis auf deren allfällige Pflichten, lässt indes darauf schliessen, dass es den Parteien um die Klarstellung ging, dass der Anspruch auf Leistung von Darlehenszinsen mit dem Tod des Erblassers nicht endet, sondern auf dessen Erben übergeht. 
 
4.3 Im Sinne einer Eventualbegründung wendet die Beschwerdeführerin ein, eine Abtretung könne nur soweit rechtsgültig erfolgen, als der Zedent über die abgetretene Forderung habe verfügen können; der Erblasser habe aufgrund von Ziff. 2 Abs. 4 des Darlehensvertrags über seine Forderungen jedoch lediglich insoweit verfügen können, als diese vor seinem Tod fällig geworden seien. Sie macht somit sinngemäss geltend, die entsprechende Klausel sei insofern ein pactum de non cedendo und stehe der Zession der Darlehensforderungen für den Zeitpunkt nach dem Tod des Erblassers entgegen. Sie führt jedoch nicht aus, weshalb das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll, wenn es diese Klausel nicht als pactum de non cedendo qualifiziert hat. 
 
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Ziff. 2 Abs. 4 des Darlehensvertrags sei eine Verfügung von Todes wegen, ist die Beschwerde somit abzuweisen, sodass das Obergericht die Forderung zu Recht dem Nachlass zugerechnet hat. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die angebliche Eigenschaft dieser Klausel als pactum de non cedendo beruft, ist auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5. 
Sodann geht es um die Frage, in welchem Umfang die Forderungen aus der Zession vom 17. Oktober 1998 ausgleichungspflichtige Vorempfänge darstellen. 
 
5.1 Das Obergericht erwog, dass das Darlehen, welches Gegenstand der Zession war, im Zeitpunkt der Zession buchmässig rund Fr. 7'000'000.-- sowie im Zeitpunkt der Aufstellung der Vorempfänge im Juni 1999 Fr. 6'800'000.-- betragen habe und im Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit Fr. 6'400'000.-- erfasst worden sei. Gleichwohl habe die restanzliche Darlehensforderung ihre Werthaltigkeit verloren, da die S.________ AG finanziell sehr schlecht dagestanden, ihren Zins- und Amortisationszahlungen nur sehr schleppend nachgekommen und über sie im Jahre 2003 der Konkurs eröffnet worden sei. Die Konkursdividende, welche im Urteilszeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, könne für die Bewertung der Darlehensrestanz keine Rolle spielen. Daher seien den Beschwerdegegnern 1 und 2 als Vorempfang die Amortisationszahlungen von je Fr. 500'000.-- anzurechnen. 
 
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Rahmen ihres Eventualbegehrens gegen die vorinstanzliche Feststellung, das Darlehen habe seine Werthaltigkeit verloren. 
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bilanz der S.________ AG habe per 31. Dezember 2001 Eigenkapital von Fr. 249'942.-- ausgewiesen und sei bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen gewesen; eine Verschlechterung sei erst im Jahre 2002 eingetreten. Ausserdem sei die S.________ AG ihren Zahlungspflichten bis zum Erbgang stets pünktlich und vollständig nachgekommen. Die Vorinstanz habe relevante Bewertungsfaktoren - insbesondere die Leistung von Zinszahlungen bis kurz vor Konkurs der S.________ AG - ausser Acht gelassen. Daher sei den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht der Betrag von Fr. 500'000.--, sondern jeweils die Hälfte des Gesamtwerts der Darlehensvaluta, mithin Fr. 3'216'250.-- als Vorempfang anzurechnen. 
5.2.2 Weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie die Werthaltigkeit des Darlehens verneinte, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein Eigenkapital von Fr. 249'942.-- per 31. Dezember 2001 und die angeblich stets pünktlichen Zahlungen bis zum Erbgang vermögen die Werthaltigkeit nicht zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin einräumt, ihre wirtschaftliche Lage habe sich im Jahre 2002 - somit kurz nach dem Ableben des Erblassers am 25. November 2001 - verschlechtert. Daher hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die ausstehende Darlehensvaluta, sondern auf die an die Beschwerdegegner 1 und 2 geleisteten Zahlungen abgestellt. 
 
5.3 Auch subeventualiter und sub-subeventualiter macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Bewertung der Darlehensforderung geltend. In diesem Zusammenhang rügt sie die Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Obergericht. Dieses führte betreffend den Beizug der Akten aus dem erwähnten paulianischen Anfechtungsverfahren aus, der Bewertungszeitpunkt der Aktien der V.________ AG (Frühjahr 2003) sei vorliegend nicht relevant; ausserdem seien sie im erstinstanzlichen Verfahren ediert worden. Betreffend den Beizug der Konkursakten der S.________ AG erwog das Obergericht, dass die Feststellung der Konkursdividende dem Konkursamt obliege und vorliegend noch nicht erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, welche für das vorliegende Verfahren relevanten Erkenntnisse aus den Konkursakten gewonnen werden könnten. Gestützt auf die Gegenüberstellung der eingegebenen Forderungen und der Aktiven gemäss Klage betreffend paulianische Anfechtung vom 14. Oktober 2004 sei kaum eine Konkursdividende in relevantem Umfang zu erwarten. 
5.3.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte das Obergericht den Konkurs entweder gänzlich unberücksichtigt lassen oder sämtliche im Zusammenhang mit dem Konkurs relevanten Faktoren berücksichtigen müssen; zu Letzteren zähle insbesondere die zu erwartende Konkursdividende, die einen Teil der Bewertung des Vorempfangs darstelle, deren Schätzung das Obergericht jedoch nicht vorgenommen habe. Da das Obergericht ihren Antrag auf Beizug der Akten des Konkursverfahrens über die S.________ AG sowie des Anfechtungsprozesses mit der Begründung abgelehnt habe, dass sie nicht relevant seien, liege eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Aus der Gegenüberstellung der Konkursaktiven und -passiven gemäss Klage betreffend paulianische Anfechtung vom 14. Oktober 2004 ergebe sich, dass ohne Berücksichtigung des Anfechtungsanspruchs eine Konkursdividende von ungefähr 5% resultiere, was für die Beschwerdegegner 1 und 2 zu einem Vorempfangswert von je Fr. 174'688.20 führe; unter Berücksichtigung der Prozesskosten betrage die Konkursdividende 2,89% und der Vorempfangswert je Fr. 100'969.80. Berücksichtige man, dass in der erwähnten Klage eine zu hohe Darlehensrestanz geltend gemacht werde, die Konkurspassiven sich somit nicht auf Fr. 8'661'680.--, sondern auf Fr. 7'735'709.-- beliefen, und dass die Konkursaktiven unter Einrechnung der im Anfechtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche rund Fr. 2'900'000.-- betrügen, so ergebe sich eine Konkursdividende von 37,5% und ein Vorempfang von je Fr. 1'136'560.50. 
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Berechnung der Konkursdividende und des Vorempfangwerts anführt, beruft sie sich auf einen Sachverhalt, den sie vor Obergericht nicht vorgebracht hat. Sie hat ihren Beweisantrag vor Obergericht vom 22. September 2006 lediglich damit begründet, dass die erste Instanz die fehlende Werthaltigkeit der Darlehensforderung unter den Vorbehalt geleisteter Amortisationen sowie eine Konkursdividende gestellt, Letztere jedoch nicht mehr erwähnt habe und daher die Konkursdividende gestützt auf den Aktenbeizug zu schätzen sei. Da sie sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht auf die Angaben in der Klage betreffend paulianische Anfechtung stützt, welche vom 14. Oktober 2004 datiert und somit zum Zeitpunkt des erwähnten Beweisantrags bereits vorlag, wäre sie durchaus veranlasst gewesen, in Letzterem die betreffende Berechnung der Konkursdividende und des Vorempfangswerts aufzuführen, wie sie es denn auch vor Bundesgericht getan hat. Damit hätte das Obergericht diesen Umstand bei der Beurteilung des Beweisantrags würdigen können. Da es die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat, die diesbezüglichen Vorbringen vorinstanzlich geltend zu machen, handelt es sich um neue und somit unzulässige Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
5.3.3 Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf das Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau betreffend die vorinstanzlich erwähnte paulianische Anfechtung. Dieses Urteil datiert vom 6. September 2007, somit einem Zeitpunkt nach dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts. Im Rahmen einer Beschwerde können jedoch nur Tatsachen und Beweismittel, die anlässlich des vorinstanzlichen Entscheides bereits bestanden haben, ans Bundesgericht getragen werden (vgl. Botschaft zum BGG, BBl 2001 4340). Somit handelt es sich ebenfalls um ein Novum, welches im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
5.3.4 Eine weitere Begründung, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz qualifiziert unrichtig sein sollen und ihr deshalb Willkür vorzuwerfen sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht an. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 
 
6. 
Ferner geht es um die Frage, ob die von der S.________ AG an die Beschwerdegegner 1 und 2 geleisteten Zinszahlungen von je Fr. 78'906.25 für die Zeit vom Tod des Erblassers bis zum 31. Dezember 2002 sowie von Fr. 30'157.50 für das erste Quartal 2003, insgesamt somit von Fr. 187'970.--, diesen als ausgleichungspflichtige Vorempfänge anzurechnen sind. 
 
6.1 Das Obergericht führte diesbezüglich aus, dass die Erträge der ausgleichungspflichtigen Zuwendung nicht der Ausgleichung unterstellt seien. Daher seien Zinszahlungen der S.________ AG an die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht ausgleichungspflichtig. 
 
6.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass lediglich bezogene Früchte von der Ausgleichungspflicht befreit seien, während das künftige Interesse Teil der Bewertung der Forderung sei und damit von der Ausgleichungspflicht erfasst werde. 
 
6.3 Gemäss Art. 630 Abs. 2 ZGB sind im Rahmen der Ausgleichung Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen. Danach unterliegen die Früchte, welche der Empfänger aus der lebzeitigen Zuwendung gezogen hat, grundsätzlich nicht der Ausgleichung (so implizit BGE 54 II 93 E. 2 S. 99; 50 II 104 S. 105; 44 II 356 E. 3 S. 361; statt vieler Eitel, Berner Kommentar, N. 59 zu Art. 630 ZGB, Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 297; Studer, Die Teilung in der Praxis, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 97, je mit Hinweisen). So schuldet ein ausgleichungspflichtiger Erbe, welcher bloss eine Geldsumme zugewendet erhalten hat, ohne entsprechende Abmachung im Zuwendungsgeschäft keinen Zins und ist nur für die zugewendete Summe ausgleichungspflichtig (Urteil 5C.174/1995 vom 29. Oktober 1996, E. 5a, publ. in: AJP 1997 S. 1551, mit Hinweisen). 
 
6.4 Für Erträgnisse nach Eröffnung des Erbgangs bedeutet dies jedoch nicht, dass diese - wie es die Beschwerdeführerin aus Art. 630 Abs. 2 ZGB e contrario zu schliessen scheint - grundsätzlich der Ausgleichungspflicht unterstehen. Vielmehr gilt der Ausschluss der Ausgleichungspflicht für Erträgnisse nach Eröffnung des Erbgangs erst recht, da der ausgleichungspflichtige Erbe definitiv an der Zuwendung seitens des Erblassers berechtigt ist (statt vieler Eitel, a.a.O., N. 65 zu Art. 630 ZGB, Seeberger, a.a.O., S. 298; Studer, a.a.O., S. 97, je mit Hinweisen). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zinszahlungen seit dem Tod des Erblassers stellten ausgleichungspflichtige Vorempfänge dar, ist die Beschwerde somit abzuweisen. 
 
7. 
Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Superdividende gemäss Ziff. 8 des Vertrags vom 27. Oktober 1995 zwischen dem Erblasser und der S.________ AG ein ausgleichungspflichtiger Vorempfang zugekommen ist. 
 
7.1 Nach den Ausführungen des Obergerichts sind die Parteien des Kaufvertrags von einer Brutto-Superdividende von Fr. 1'250'000.-- ausgegangen; ausserdem sei die Dividende 1994 im Umfang von Fr. 200'000.-- wahrscheinlich an den Erblasser bezahlt und als Amortisationszahlung der S.________ AG an das Darlehen angerechnet worden. Wie sich aus der Darlehens-Abrechnung der S.________ AG per 31. Dezember 2002 ergebe, sei die Verrechnungssteuerzahlung durch die V.________ AG als Amortisationszahlung an das Darlehen betrachtet worden, und zwar nicht im Umfang der vertraglich vorgesehenen Fr. 437'500.--, sondern von Fr. 367'500.--. Somit habe die S.________ AG bzw. V.________ AG und indirekt die Beschwerdeführerin durch die Ausscheidung der Superdividende von Fr. 1'250'000.-- abzüglich Verrechnungssteuerzahlung von Fr. 367'500.-- sowie durch den Verzicht des Erblassers auf Auszahlung wie auch durch die Annahme der Dividendenzahlung 1994 als Amortisationszahlung im Umfang von Fr. 200'000.-- mindestens einen Betrag von Fr. 882'500.-- erhalten. Wie sich aus einem - freilich als ungültig zu betrachtenden - Vertrag ergebe, sei ein Betrag von mindestens Fr. 812'500.-- auf das Kontokorrent der Beschwerdeführerin bei der V.________ AG geflossen. Daher dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführerin indirekt mindestens Fr. 882'500.-- unentgeltlich aus der Superdividende zugeflossen seien. 
 
7.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Annahme, dass sich aus dem genannten Vertrag ableiten lasse, die Superdividende sei ihr gutgeschrieben worden. Dieser Vertrag könne kein Indiz für eine persönliche Zuwendung an sie sein, zumal das Bestehen eines Kontokorrents bei der V.________ AG in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt worden sei. Dabei verkennt sie, dass die Vorinstanz nicht von einer direkten, sondern lediglich von einer indirekten Begünstigung ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass der Vertrag ein Argument für die Annahme eines Durchgriffs sein könne. Insofern bestätigt sie die Erwägungen des Obergerichts, wonach die Gutschrift der Superdividende indirekt ihr zu Gute gekommen sind. 
 
Ausserdem macht sie geltend, dass die Verrechnungssteuer aufgrund des mit der Steuerverwaltung vereinbarten Verzichts - entgegen anderslautender obergerichtlicher Ausführungen - wirtschaftlich vom Erblasser zu tragen gewesen sei. Inwieweit dieses Vorbringen für den Entscheid des Obergerichts relevant gewesen sein soll, tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar bzw. lässt sie ausdrücklich offen. 
Insofern ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 
 
7.3 Was die obergerichtliche Annahme eines ausgleichungspflichtigen Vorempfangs betrifft, beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Rüge, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Behandlung der Superdividende Teil der gesamten Unternehmensnachfolge vom Erblasser auf die Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Gutschrift der Netto-Superdividende von Fr. 812'500.-- und der Abzug des Verrechnungssteuerbetrags von Fr. 437'500.-- als Amortisationszahlung seien im Aktienkaufvertrag bzw. im Darlehensvertrag ausdrücklich geregelt gewesen; der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis stelle die Gegenleistung auch für diese Elemente der Transaktion dar. 
 
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz jedoch ausdrücklich auf das Vertragswerk vom 27. Oktober 1995 Bezug. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb aus der von der Beschwerdeführerin vertretenen Sichtweise zu schliessen sein soll, dass die Superdividende nicht der Ausgleichungspflicht unterstehe. Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht durch das Obergericht - insbesondere der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Missachtung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung sowie der Grundsätze der Vertragstreue (pacta sunt servanda) und des Vertrauens in den Bestand vertraglicher Vereinbarungen - erweist sich somit als unsubstanziiert, sodass auf sie nicht eingetreten werden kann. 
 
7.4 Die Beschwerdeführerin räumt ein, es sei nicht auszuschliessen, dass der Einbezug der Position "Superdividende" einen gewissen Einfluss auf den tatsächlichen Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs im Oktober 1995 gehabt habe. Gleichwohl könne dies nicht zur Annahme eines ausgleichungspflichtigen Vorempfangs führen, da der Erblasser einen erbvertraglichen Ausgleichungsdispens erteilt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz betreffend den Einfluss der vertraglichen Regelung der Superdividende auf den Wert des Unternehmens keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin einen Ausgleichungsdispens geltend macht, beruft sie sich auf die Aktienkaufverträge vom 25. und 27. Oktober 1995 (jeweils Ziff. 3). Sie setzt sich jedoch nicht mit den obergerichtlichen Ausführungen zu den Vorempfängen auseinander, wonach der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom 15. Juni 1999 die Zuwendungen an seine Kinder der Ausgleichungspflicht unterstellt habe und daher die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerin zur Ausgleichung verpflichtet seien. Die Beschwerde erweist sich somit auch insofern als unsubstanziiert. Im Übrigen lässt es die Beschwerdeführerin ausdrücklich offen, ob die Vereinbarung der Superdividende zu einer Wertveränderung des Unternehmens geführt hat, weshalb auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen ebenfalls nicht einzutreten ist. 
 
8. 
Strittig ist ferner die Berechnung der Herabsetzungsansprüche. 
 
8.1 Das Obergericht erwog, dass der Verkauf der V.________ AG an die S.________ AG eine Verfügung unter Lebenden zu Gunsten der Beschwerdeführerin darstelle, welche nicht der Ausgleichung, jedoch der Herabsetzung unterstellt sei. Der Wert der V.________ AG habe Fr. 17'500'000.-- betragen, sodass nach Abzug des Kaufpreises von Fr. 8'000'000.-- eine gemischte Schenkung von Fr. 9'500'000.-- vorgelegen habe. Der Erblasser habe diesen Betrag offensichtlich unter dem Einfluss der Beschwerdeführerin zwecks Umgehung der Verfügungsbeschränkungen veräussert und damit den Tatbestand von Art. 527 Abs. 4 ZGB erfüllt. Da die Summe aller Pflichtteile Fr. 15'009'079.70 betrage und das Nachlassvermögen von Fr. 14'514'527.50 (unter Einschluss der Vorempfänge) übersteige, seien die einzelnen Pflichtteile im entsprechenden Verhältnis, somit auf 96,705% zu kürzen. 
 
8.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass aus der fehlenden Werthaltigkeit des Darlehens (s. oben, E. 5.1 ff.) auch die fehlende Werthaltigkeit des Eigentums an der S.________ AG folge, sodass sie im Zeitpunkt des Erbgangs nicht mehr bereichert und damit nicht zur Herabsetzung verpflichtet gewesen sei. Worauf die Beschwerdeführerin diese Vorbringen stützt und in welchem Umfang eine solche Wertverminderung eingetreten sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde jedoch nicht. 
 
8.3 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Kürzung ihres Pflichtteils sei nicht zulässig, da sie den Anspruch auf den Pflichtteil verletze. Sie führt jedoch nicht an, auf welchen Grundlagen eine Überprüfung der Pflichtteilsberechnung durch die Vorinstanz vorzunehmen wäre. Insbesondere geht aus der Beschwerde nicht hervor, aus welchem Rechtsgrund und in welchem Umfang Erbansprüche bestehen. Damit kann auch nicht ermittelt werden, ob und in welchem Umfang der Erblasser Pflichtteile verletzt hat, und damit ebenfalls nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vorinstanz zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden haben soll. 
 
8.4 Was die Berechnung der Herabsetzungsansprüche betrifft, erweist sich die Beschwerde somit ebenfalls als unsubstanziiert, sodass auf sie insofern nicht einzutreten ist. 
 
9. 
Strittig ist schliesslich die Festlegung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Begründung zwar allgemein die Festlegung eines zu hohen Streitwerts durch das Obergericht. Sie beantragt jedoch weder im Rahmen ihrer Rechtsbegehren noch in der Begründung die Festlegung geringerer Gerichtskosten. 
 
9.1 Das Obergericht ging bei den Vertretern der Beschwerdegegner vom erstinstanzlich zugesprochenen Honorar von je Fr. 150'000.-- aus und reduzierte dieses auf Fr. 60'000.-- für die Vertreter der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie auf Fr. 45'000.-- für die Vertreterin der Beschwerdegegnerin 3, je zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. 
 
9.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Rechtsbegehren lediglich geltend, die Parteikosten seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Wie aus der Begründung der Beschwerde jedoch hervorgeht, beantragt sie eventualiter - für den Fall der Nichtgutheissung der Beschwerde - eine Reduktion der Parteientschädigung auf Fr. 31'480.-- für die Vertreter der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie auf Fr. 23'610.-- für die Vertreterin der Beschwerdegegnerin 3, je zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. 
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen betreffend die Parteientschädigungen. Sie beruft sich auf Art. 7 lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811), wonach das Honorar für Rechtsmittelverfahren, soweit sie von der bisherigen Anwältin oder vom bisherigen Anwalt geführt werden, 30 bis 50 Prozent des Honorars gemäss Artikel 5 betrage. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht auf der Grundlage des erstinstanzlichen Honorars (und damit des erstinstanzlichen Streitwerts), sondern auf der Grundlage des im Appellationsverfahren massgebenden Streitwerts hätte bemessen müssen. Mit der vorinstanzlichen Bemessung der Parteientschädigung würde nicht danach unterschieden, ob eine Partei gegen ein Urteil lediglich teilweise oder vollständig ein Rechtsmittel erhebe; wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte er dies ausdrücklich so geregelt. Gemäss gesetzlicher Anordnung sei die Bedeutung der Streitsache ein Bemessungskriterium für die Parteientschädigung. Da der Streitwert im Appellationsverfahren Fr. 1'324'552.20 und der der obergerichtlichen Bemessung der Parteientschädigung zu Grunde liegende Betrag somit höchstens Fr. 78'700.-- betragen habe, seien die Parteientschädigungen entsprechend dem vom Obergericht festgelegten Prozentsatz von 30 bzw. 40% im erwähnten Umfang zuzusprechen. 
 
9.3 Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre Auslegung von Art. 7 lit. b PKV darzulegen. Sie räumt jedoch selbst ein, dass das bernische Recht keine Bestimmung aufweist, nach welcher der Streitwert für jede Instanz gesondert festzustellen wäre. Ausserdem bezieht sich Art. 5 PKV, auf welchen der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 7 lit. b PKV verweist, seinem Wortlaut nach auf die Bemessung des Streitwerts im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 144 ff. ZPO/BE. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Festlegung der Parteientschädigung durch das Obergericht eine unhaltbare Begründung zu Grunde liegen soll. 
 
Ausserdem hat das Obergericht den Streitwert für das Appellationsverfahren auf Fr. 10'330'000.-- festgesetzt. Damit hätten sich die angefochtenen Parteientschädigungen auch nach der Auslegung von Art. 7 lit. b PKV gemäss der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verordnung befunden, da nach Art. 5 Abs. 1 PKV das Honorar bei einem Streitwert über Fr. 2'000'000.-- bis zu 3,8% beträgt und unter den Voraussetzungen von Art. 7 lit. b auf 30 bis 50% festgelegt werden kann. Die Beschwerdeführerin macht zwar einen tieferen Streitwert von Fr. 1'324'552.20 geltend. Sie führt jedoch lediglich aus, weshalb die Streitwertbemessung durch die erste Instanz unzutreffend sei und hält allgemein fest, derselbe systematische Fehler sei bei der Streitwertberechnung vor Appellationsinstanz aufgetreten. Worin dieser systematische Fehler bestehen soll, insbesondere woraus sich der ihrer Auffassung nach massgebliche Betrag für die Bestimmung des Streitwerts zusammensetzt, tut sie nicht dar, sodass auch nicht ersichtlich ist, worauf sie ihre tiefere Streitwertangabe stützt. Ausserdem hatte sie vor Obergericht noch einen anderen Streitwert (Fr. 861'730.--) geltend gemacht. 
 
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Bestimmungen vorzuwerfen ist. 
 
10. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. August 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Rapp