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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_698/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsbegehren (Körperverletzung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juni 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. Februar 2008 an der Haustüre seiner Liegenschaft anlässlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls den Betreibungsbeamten angegriffen und verletzt zu haben. Zudem habe er in einem an einen Rechtsanwalt adressierten Schreiben dem Betreibungsbeamten und einer weiteren Person mit weiteren Angriffen gedroht, sollten sie ihm nicht innert einer bestimmten Frist Fr. 100'000.-- zahlen. 
 
Das Bezirksgericht March verurteilte den Beschwerdeführer am 22. November 2010 wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--. Das Urteil ist rechtskräftig. 
 
Am 22. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch. Er machte unter Hinweis auf ein Einvernahmeprotokoll vom 30. Oktober 2012 geltend, das Bezirksgericht habe sein Urteil ohne Kenntnis der in diesem Protokoll niedergelegten Beobachtungen und Aussagen einer unbeteiligten Augenzeugin gefällt. Das Kantonsgericht Schwyz wies das Revisionsgesuch am 3. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Gutheissung des Revisionsantrags vom 22. Februar 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.   
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, der Beschwerdeführer vermöge keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorzubringen, weil er bereits 2009 und 2010 mehrmals die Befragung seiner Tochter als Augenzeugin beantragt habe (Beschluss S. 6-8 E. 4). In einer Eventualerwägung stellt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn die Aussagen der Tochter neu wären, seien sie nicht erheblich (Beschluss S. 8-11 E. 5). 
 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Nachfolgend wird zunächst die Eventualerwägung der Vorinstanz geprüft. Ist diese nicht zu beanstanden, muss sich das Bundesgericht mit der Haupterwägung nicht befassen. 
 
3.   
Die Vorinstanz stellt in der Eventualerwägung fest, der Beschwerdeführer habe zwei Stunden nach dem Ereignis bei der polizeilichen Befragung verneint, dass beim Vorfall an der Haustüre neben dem Betreibungsbeamten sonst noch jemand anwesend war. Auf Nachfragen erwähnte er zwar, dass seine Kinder die Türe geöffnet hätten. Anschliessend stellte er aber klar, die Kinder seien nach dem Öffnen der Türe ins Haus zurückgegangen und beim Vorfall nicht anwesend gewesen. Auch beim Untersuchungsrichter führte er am 21. August 2008 auf die Frage, was die Kinder, die im Haus waren, gesehen hätten, aus, das Haus sei gross und die Kinder seien nicht im Gang gewesen (Beschluss S. 8/9). 
 
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er sei zu jenem Zeitpunkt noch der Überzeugung gewesen, seine Töchter hätten sich nach dem Öffnen der Haustüre bzw. nach seinem Erscheinen an der Haustüre irgendwohin ins Haus zurückgezogen. Er habe die beiden nicht wahrgenommen, sondern seine Aufmerksamkeit dem Betreibungsbeamten zugewandt und sei davon ausgegangen, die Personen, die die Türe öffneten, hätten sich entfernt, wie das in seinem Haus so üblich sei (Beschwerde S. 16/17). 
 
Diese Darstellung des Beschwerdeführers lässt sich nicht in Einklang bringen mit den Aussagen, die die Tochter am 30. Oktober 2012 gemacht hat. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, sagte die Tochter bei der Schilderung der Vorkommnisse ausdrücklich, nach dem Vorfall an der Haustüre seien sie beide - also der Beschwerdeführer und sie selber - zusammen an den Mittagstisch zurückgegangen (Beschluss S. 10; Einvernahme S. 3 Ziff. 6). Wenn die beiden nach dem Vorfall aber zusammen von der Türe an den Mittagstisch gegangen sind, kann der Beschwerdeführer unmöglich zwei Stunden später angenommen haben, die Tochter habe sich nach seinem Erscheinen an der Türe sofort zurückgezogen und sei beim Vorfall nicht anwesend gewesen. Angesichts dieser Ungereimtheit und der übrigen Umstände durfte die Vorinstanz zum Schluss kommen, das neue Beweismittel sei nicht geeignet, die Grundlagen des früheren Urteils derart zu erschüttern, dass ein Freispruch des Beschwerdeführers in Betracht komme. Eine Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95 BGG liegt jedenfalls nicht vor. 
 
4.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn