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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_950/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, Erschleichen einer falschen Beurkundung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 9. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Y.________ und X.________ (Parallelverfahren 6B_961/2016) waren seit ihrer Einreise in die Schweiz zu Beginn des Jahres 2003 im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Nachdem der Betrieb einer eigenen Vermögensverwaltungsfirma, welche X.________ am 1. April 2003 mit zwei weiteren Personen gegründet hatte und bei welcher Y.________ Mitarbeiter war, mit dem Konkurs der Gesellschaft gescheitert war, erwarb X.________ am 3. Mai 2005 den Aktienmantel der A.________AG. Mit dieser planten er und Y.________ wiederum den Aufbau einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. Das dafür notwendige Kapital beschafften sie sich von B.________ und Dr. C.________, die der Gesellschaft bis Ende 2005 CHF 853'032.50 (und bis zum 4. April 2006 CHF 941'123.95) als Darlehen zur Verfügung stellten. Von diesem Betrag wurde in der Jahresrechnung der A.________AG lediglich CHF 331'000.-- ausgewiesen. Bis Ende Jahr gelang es lediglich einen einzigen Handelskunden zu gewinnen, wobei aus diesem Mandat im Jahr 2005 praktisch kein Einkommen erzielt wurde. Ende des Jahres 2005 war die A.________AG massiv überschuldet. Erst ab November 2006 konnten weitere Handelskunden gewonnen werden. Ende des Jahres 2006 verwaltete die A.________AG für sechs Kunden ein Vermögen von CHF 150'000.--. Bei der A.________AG, welche Ende 2006 nach ihrer Büroverlegung in A.________AG umfirmiert worden war (nachfolgend: A.________AG), führten X.________ und Y.________ gleichwertig die Geschäfte. Formell trat indes nur X.________ in Erscheinung. Y.________, der in Deutschland einschlägig vorbestraft war, hielt sich im Hintergrund.  
 
A.b. Y.________ wird vorgeworfen, er habe zusammen mit X.________ in der Zeit vom 17. Januar 2006 und dem 11. Januar 2007 im Wissen um die ertragslose und überschuldete Gesellschaft von sechs Kunden Darlehen von insgesamt CHF 2'841'429.15 unter der Vortäuschung akquiriert, die A.________AG sei eine erfolgreiche und gut situierte Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche die Gelder gewinnträchtig am Kapitalmarkt investiere. Von diesem Betrag hätten insgesamt rund CHF 553'000.-- keinen Eingang in die Buchhaltung der A.________AG gefunden und seien CHF 355'000.-- falsch verbucht worden. Das in der Buchführung aufscheinende Geld sei im Umfang von CHF 1,3 Mio. in bar bezogen und im Übrigen für betriebsfremde bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zwecke verwendet worden.  
Y.________ wird weiter die (treuhänderische) schwindelhafte Gründung der D.________AG mit Sitz in U.________ vom 28. April 2006vorgeworfen. Zudem habe er in der Folge als alleiniger Geschäftsführer und Alleinaktionär dieser Gesellschaft, welche von Beginn weg ohne Vermögenssubstanz gewesen sei, den Geschädigten L.________, u nter der Vorspiegelung, das Geld werde von der seriösen und finanziell gut dastehenden D.________AG absolut sicher und rentabel am internationalen Kreditmarkt angelegt, zum Abschluss eines Darlehensvertrages über EUR 50'000.-- bewogen. In Wirklichkeit habe Y.________ das Geld innert zweier Monate vollständig für Barbezüge und Verpflichtungen/Unkosten der D.________AG und seiner Person verwendet. Schliesslich wird Y.________ zur Last gelegt, er habe zusammen mit X.________ und einem weiteren Beteiligten an der betrügerischen Erlangung von Darlehen von verschiedenen Geschädigten in der Höhe von CHF 174'600.-- und EUR 165'000.-- zugunsten der von Beginn weg überschuldeten E.________AG mitgewirkt. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zug erklärte Y.________ in zweiter Instanz in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. In einem Punkt (in Bezug auf den Geschädigten F.________) sprach es ihn von der Anklage des Betruges frei. Ferner verpflichtete es Y.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit X.________ und eines weiteren Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz an drei Geschädigte. Das Obergericht stellte darüber hinaus die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Freisprüche in drei Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges sowie in einem Punkt von der Eventualanklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung fest. 
 
C.  
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei im Schuldspruch aufzuheben und er sei von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen. Ferner seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten sich des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil von fünf Geschädigten mit einem Deliktsbetrag von insg. CHF 2'363'755.20 schuldig gemacht. In Bezug auf den Geschädigten F.________ erachtete es den Sachverhalt nicht als nachgewiesen.  
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die A.________AG habe mit den fünf geschädigten, geschäftsunerfahrenen Geldgebern einen als "Investitionsvertrag" bzw. ab August 2006 als "Darlehnsvertrag" [sic] bezeichneten Vertrag abgeschlossen, worin sich die Geldgeber zur Hingabe eines festen Betrages für eine bestimmte Zeit und die A.________AG zu dessen Rückzahlung und zur Zahlung eines festen Zinses verpflichtet hätten. Einzig die Geschädigte I.________ habe Gelder teilweise aufgrund eines Beteiligungsvertrages vom 6. Oktober 2006 sowie aufgrund einer mündlichen Absprache gegen Quittung übergeben. 
Im Einzelnen hätten die Geschädigten folgende Beträge investiert: 
H.________              insg. EUR 127'000.-- (zwischen dem 17. Januar und                            dem 27. März 2006; 
G.G.________       CHF 60'000.-- (am 3. Februar 2006); 
I.________              insg. CHF 1'200'000.-- (am 31. März und 23. August                            2006) sowie EUR 400'000.-- (am 11. Januar 2007); 
L.________              EUR 70'000.-- (am 21. Juli 2006) und 
M.________              CHF 150'000.-- (am 6. November 2006). 
 
Die Vorinstanz nimmt an, der Geschädigte H.________ sei vom Beschwerdeführer und vom Mitangeklagten X.________ persönlich überzeugt worden, dass die A.________AG eine langjährige, seit 60 Jahren bestehende, erfolgreiche und vertrauenswürdige Vermögensverwaltungsgesellschaft sei und dass sein Geld für deren Ausbau benötigt werde. Den Geschädigten I.________, M.________ und L.________ sei die A.________AG vom Vermittler J.________, welcher selbst von der Vertrauenswürdigkeit der A.________AG überzeugt gewesen sei, als erfolgreiche und kreditwürdige Vermögensverwaltungsgesellschaft angepriesen worden. Bei der Geschädigten G.G.________ hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ deren Sohn O.G.________, welcher bei der A.________AG angestellt gewesen sei, als Vermittler benutzt, um jene zur Investition zu motivieren. Mit Ausnahme des Geschädigten H.________, welcher das Darlehen zum Ausbau der A.________AG zur Verfügung stellte, seien alle Geldgeber der Meinung gewesen, sie hätten ihr Geld in eine erfolgreich tätige und gut situierte Gesellschaft investiert, welche ihr Geld renditeträchtig an der Börse anlege. Keiner der Kunden sei darüber im Bild gewesen, dass die A.________AG praktisch ertragslos und massiv überschuldet gewesen sei und die Gelder mangels betrieblicher Einnahmen zur Deckung der laufenden Betriebskosten aufgenommen habe. Die Vorinstanz stellt weiter fest, die A.________AG habe sich mit den Investitions- und Darlehensverträgen gegenüber den Kunden nicht zu einer bestimmten Verwendung der Gelder verpflichtet. Die Gelder hätten mithin zu ihrer freien Verfügung gestanden. Gegenstand der Täuschung habe daher allein die Kreditwürdigkeit der A.________AG bzw. deren finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse gebildet, die massiv beschönigt dargestellt worden seien (angefochtenes Urteil S. 19 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 27 ff.). 
 
1.1.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatbeiträge des Beschwerdeführers kommt die Vorinstanz zum Schluss, dieser und der Mitangeklagte X.________ hätten die A.________AG im Anklagezeitraum zusammen geleitet und von Beginn weg ein festes Team zum Aufbau der Gesellschaft gebildet. Sie hätten gemeinsam, arbeitsteilig und sich gegenseitig informierend und unterstützend die "Darlehn" bzw. "Investitionssummen" akquiriert. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der A.________AG faktisch die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt und bei den betrügerischen Darlehensaufnahmen eine massgebliche Rolle gespielt. Beide Mittäter hätten die Beschaffung von liquiden Mitteln durch Darlehen gemeinsam geplant und durchgeführt, wobei sie in den einzelnen Fällen jeweils unterschiedliche, unter einander austauschbare Funktionen übernommen hätten. So habe der Mitangeklagte X.________ im Wesentlichen die schriftlich abgeschlossenen Verträge entsprechend den Weisungen des Beschwerdeführers aufgesetzt und unterzeichnet, während letzterer die Kundenkontakte gepflegt und sich um die "Aufstockung der Kundenkonten" gekümmert habe. Dabei hätten sie vornehmlich über freiwillige und ahnungslose Mittelsmänner (J.________, O.G.________) agiert und mit den Geschädigten zumindest in einer ersten Phase keinen persönlichen Kontakt unterhalten. Der Beschwerdeführer sei daher als Mittäter zu betrachten (angefochtenes Urteil S. 35 ff.).  
In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe um die Überschuldung der A.________AG per Ende 2005 gewusst. Im Wissen darum, dass die Gesellschaft zu normalen Bedingungen keine Kredite bekommen würde, hätten er und der Mitangeklagte X.________ die Geschädigten bewusst über die Kreditwürdigkeit der A.________AG getäuscht. Es habe beiden klar sein müssen, dass die Rückzahlungsforderung der Darleiher bedeutend weniger wert gewesen sei, als sie gewesen wäre, wenn die Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer habe daher auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Schliesslich sei die Bereicherung, welche der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ für die A.________AG und mithin für sich selbst angestrebt hätten, das Hauptmotiv ihres Handelns gewesen. Da diese auf auf einer Täuschung beruht habe, sei sie unrechtmässig gewesen (angefochtenes Urteil S. 39 f.). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit den Geschädigten mit Ausnahme von H.________ vor der Geldhingabe keinerlei Kontakt gehabt und sie - wenn überhaupt - erst nach Vertragsschluss kennengelernt. Die Geschädigten I.________, L.________ und M.________ seien allein von dem zunächst als Beschuldigten einvernommenen J.________ zur Gewährung der Darlehen an die A.________AG motiviert worden, wobei L.________ dessen Schwager und M.________ sein Mündel gewesen seien. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Geschädigte I.________ auf die Aussagen von J.________ abstelle, verfalle sie in Willkür. Der Geschädigten G.________ sei die Investition in die A.________AG von ihrem Sohn O.G.________ empfohlen worden, der bei der A.________AG gearbeitet und die Verhandlungen geführt habe. Aus diesen Umständen ergebe sich, dass er (der Beschwerdeführer) die Geschädigten nicht arglistig getäuscht habe. Einzig den Geschädigten H.________ habe er vor der Geldhingabe gesehen. Nach seinen Aussagen habe ihn aber der Umstand, dass bei der Präsentation der Büroräumlichkeiten alle fleissig gearbeitet hätten, zur Investition motiviert. Bei dieser Sachlage nehme die Vorinstanz zu Unrecht Mittäterschaft an. Da er zu den Geschädigten I.________, L.________, M.________ und G.________ vor Vertragsschluss keinen Kontakt gehabt habe, sei eine von ihm ausgehende arglistige Täuschung höchstens in Bezug auf J.________ und O.G.________ denkbar. Gegen ihre Stellung als "ahnungslose Mittelsmänner" spreche indes, dass J.________ damals in der Geschäftsleitung der P.________, welche die A.________AG geprüft habe, sowie Mitglied der Bankenkommission gewesen und dass O.G.________ Angestellter der A.________AG gewesen sei, der seine Arbeitgeberin gekannt habe. Beide Personen hätten aufgrund ihrer Ausbildung und Stellung somit nicht leichthin über die Bonität der A.________AG getäuscht werden können. Es gebe auch keinerlei Indizien dafür, dass er (der Beschwerdeführer) in irgend einer Weise auf J.________ eingewirkt habe, die Geschädigte I.________, seinen Schwager L.________ oder sein Mündel M.________ zur Gewährung eines Darlehens zu bewegen, zumal er von der Existenz dieser Personen gar nichts gewusst habe. Desgleichen habe er auch O.G.________ nicht darum gebeten, seine Mutter als Geldgeberin zu gewinnen. Im blossen Umstand, dass jemand den Eindruck erwecke, er arbeite für eine erfolgreiche und gut situierte Vermögensverwaltungsgesellschaft, liege offensichtlich noch keine arglistige Täuschung. Mehr als diesen Anschein könne die Vorinstanz ihm nicht vorwerfen, da er die Geschädigten I.________, M.________ und G.________ weder angeworben noch mit ihnen den Darlehensvertrag ausgehandelt habe. Mit Bezug auf den Geschädigten H.________ bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle an einer arglistigen Täuschung. Der Umstand, dass er dem Geschädigten die Firma gezeigt habe, wo dieser nach seinen Aussagen gesehen habe, wie "alle fleissig gearbeitet" hätten und dass man einen gewissen "Büroausbau mit Modernisierung" brauche, genüge zur Begründung einer arglistigen Täuschung nicht (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zum anderen beanstandet er die rechtliche Würdigung seiner Beteiligung als Mittäterschaft.  
 
2.1.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Auf der anderen Seite ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bereits bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht und sich bei der tatsächlichen Ausführung beteiligt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). In subjektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss, der auch bloss konkludent bekundet werden kann, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, haben der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ den Geschädigten I.________, L.________, M.________, G.________ und H.________ vorgetäuscht, die A.________AG habe langjährige Erfahrung und grossen Erfolg in der Vermögensverwaltung, und sie sowie ihre Exponenten seien kreditwürdig. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beteiligung des Beschwerdeführers als Mittäterschaft gewürdigt hat. Dass er - mit Ausnahme des Geschädigten H.________ - mit den Kunden vor der Gewährung der Darlehen selber nicht in Kontakt stand und auf sie nicht eingewirkt hat, steht dem nicht entgegen. Denn Mittäterschaft setzt keine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung voraus. Es genügt, dass der Mittäter bei der Entschliessung und Planung der Tat massgeblich beteiligt war. Dies stellt die Vorinstanz ausdrücklich fest, indem sie ausführt, der Beschwerdeführer habe als faktisches Organ der Gesellschaft bei deren betrügerischer Geschäftstätigkeit in gleicher Weise wie der Mitangeklagte X.________ mitgewirkt und habe die Beschaffung der liquiden Mittel durch die Darlehen gemeinsam mit diesem geplant und durchgeführt (angefochtenes Urteil S. 38). Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz die Mittäterschaft des Beschwerdeführers lediglich damit begründet, er habe davon ausgehen müssen, dass der Vermittler J.________ weitere ältere Damen zu A.________AG habe bringen sollen (Beschwerde S. 7). Dass der Beschwerdeführer die Kunden somit - mit Ausnahme des Geschädigten H.________ - gar nie persönlich kennengelernt hat oder mit ihnen erst Monate nach der Gewährung der Darlehen in Kontakt getreten ist, ist mithin ohne Bedeutung. Dies gilt auch in Bezug auf die Geschädigte I.________. Da die Mittäterschaft des Beschwerdeführers nicht voraussetzt, dass er direkt mit der Geschädigten verhandelt hat, ist auch irrelevant, inwiefern die Aussage von J.________, wonach der Beschwerdeführer mit der Geschädigten über den Vertrag über CHF 1'000'000.-- gesprochen, mit den Bekundungen der Geschädigten in Widerspruch stehen soll (angefochtenes Urteil S. 25; Beschwerde S. 5). Im Übrigen geht die Beschwerde in diesem Punkt nicht über eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Desgleichen ist ohne Bedeutung, dass es sich beim Geschädigte L.________ um den Schwager und bei der Geschädigten M.________ um sein Mündel gehandelt hat, und dass die Geschädigte G.G.________ durch ihren Sohn empfohlen worden ist. Entscheidend ist allein die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ sich J.________ und O.G.________ als Lockvogel bzw. als freiwillige und ahnungslose Mittelsmänner bedienten, denen gegenüber sie ebenfalls ein falsches Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermittelten (angefochtenes Urteil S. 29/36/38). Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände. Der Umstand, dass J.________ Verkaufsleiter der P.________ und als solcher in Stellvertretung des Generalagneten Mitglied der Eidgenössischen Bankenkommission (nicht Mitglied der Aufsichtskommission der EBK) war (Untersuchungsakten act. 22-0029/31) und dass O.G.________ Angestellter der A.________AG war (Beschwerde S. 8), ist jedenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun, zumal der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern daraus abzuleiten sein soll, dass die beiden über die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten X.________ im Bild gewesen sein sollen. Was der Beschwerdeführer weiter unter Berufung auf eine Meinung in der Literatur vorbringt (Beschwerde S. 9), beruht auf einem falschen Verständnis der zitierten Literaturstelle (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl., 2011, § 13 N 24) und geht an der Sache vorbei.  
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, wonach der Geschädigte H.________ gesehen hat, dass in den Räumlichkeiten der A.________AG "fleissig gearbeitet" wurde und ihm dies den Eindruck einer florierenden Gesellschaft vermittelt hat (angefochtenes Urteil S. 24; Beschwerde S. 7), für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechen soll. Denn die Vorinstanz erblickt die massgebliche Täuschung in der Vorspiegelung hinreichender Kreditwürdigkeit. Eine solche ist auch darin zu sehen, dass dem Geschädigten H.________ vorgegaukelt wurde, man wolle die Zahl der Mitarbeiter um 50% erhöhen, da die Kundengewinnung gut laufe, wofür man eine moderne Büroausstattung brauche (angefochtenes Urteil S. 24). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der D.________AG. Er macht geltend, es sei der Mitangeklagte X.________ gewesen, welcher das Kapitaleinzahlungskonto eröffnet und das Gründungskapital auf dieses Konto einbezahlt habe. Auch der Auftrag zur Rücküberweisung des Liberierungskapitals sei vom Mitangeklagten X.________ ausgegangen. Soweit die Vorinstanz annehme, dies sei ohne vorangehende Absprache mit ihm (sc. dem Beschwerdeführer) kaum denkbar gewesen, sei dies pure Spekulation. Täter sei in diesem Kontext allein der Mitangeklagte X.________ gewesen. Er selbst habe keinen Tatbeitrag geleistet und habe diesbezüglich auch keinerlei Motiv gehabt, das von ihm für den Betrieb der D.________AG benötigte Kapital zurückzuzahlen (Beschwerde S. 10).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, es stehe fest, dass der Mitangeklagte X.________ das Gründungskapital von CHF 100'000.-- mit Vergütungsauftrag vom 27. April 2006 ab einem Bankkonto der A.________AG auf das Kapitaleinzahlungskonto der D.________AG in Gründung überwiesen habe und dass die D.________AG am 29. Juni 2006 den Betrag von CHF 97'000.-- an die A.________AG zurückbezahlt habe. Im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Mitangeklagten X.________ gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die sofortige Rückzahlung des Kapitals sei von Anbeginn weg abgesprochen gewesen. Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten gleichermassen die Geschäftsführung der A.________AG inne gehabt und wichtige unternehmerische Entscheide seien jeweils unter gegenseitiger Absprache erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es beim Entscheid der A.________AG, die D.________AG zu gründen, anders gewesen sein soll. Beide Beschuldigten hätten gewusst, dass die A.________AG überschuldet war, im Jahr 2006 kaum Einnahmen generierte und daher ihren Betrieb nur mit der Aufnahme immer neuer Darlehen über Wasser halten konnte. Dass die A.________AG daher kein freies Kapital zur Verfügung gehabt habe, um eine Gesellschaft zu gründen, hätten daher beide gewusst. Keiner der beiden Beteiligten habe daher ernsthaft davon ausgegangen sein können, dass das Kapital von CHF 100'000.-- der D.________AG dauerhaft zur Verfügung stehen würde. Die einzige plausible Erklärung sei daher die Darstellung des Beschuldigten X.________, dass die beiden Geschäftsführer der A.________AG die Gründung der D.________AG und die Rückführung des Kapitals nach der Gründung miteinander abgesprochen hätten (angefochtenes Urteil S. 45 ff.).  
 
3.3. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ seien Mittäter bei der Schwindelgründung der D.________AG im Wesentlichen auf die Aussagen des Mitangeklagten X.________, auf den kurzen Zeitablauf zwischen den einzelnen Handlung von der Geselschaftsgründung bis zur Rückzahlung des Kapitals und auf einen Vermerk der Bank Q.________ bei der Transaktion der CHF 97'000.-- von der D.________AG auf die A.________AG. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Sachverhaltselementen nicht rechtsgenüglich auseinander. Er hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz in diesem Punkt offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich lediglich darauf, den Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Dies genügt nicht, um Willkür darzutun. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn angefochtene Urteil bloss mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt (BGE 141 IV 49 E. 3.4, 70 E. 2.2 und 249 E. 1.3.1; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1). Die Beschwerde erschöpft sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche nicht eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges im Zusammenhang mit der D.________AG und der E.________AG. In Bezug auf die D.________AG rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern die Darlehensforderung des Geschädigten L.________ schadensgleich gefährdet gewesen sei. Die Kreditwürdigkeit der A.________AG habe für die Investition keine Rolle gespielt (Beschwerde S. 10 f.). Hinsichtlich der E.________AG bringt der Beschwerdeführer vor, lediglich fünf der angeblich zehn Geschädigten hätten seinen Namen genannt. Zudem habe er ausschliesslich im Auftragsverhältnis bei bestehenden Kunden Darlehen zur freien Verfügung der Gesellschaft geworben. Er habe die Anleger zwar hartnäckig um Darlehen ersucht, habe sie aber nicht arglistig getäuscht (Beschwerde S. 11).  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Anklage des Betruges im Zusammenhang mit der D.________AG an, der Geschädigte L.________ sei im Zeitpunkt der Geldhingabe über die Verwendung des Geldes getäuscht worden und habe gestützt auf den dadurch hervorgerufenen Irrtum über die Verwendungsabsicht und die Kreditwürdigkeit der A.________AG eine Vermögensdisposition vorgenommen. Der Umstand, dass er nachträglich der Verwendung des Geldes für die Betriebskosten der D.________AG zugestimmt haben solle, ändere am Vorliegen eines mindestens vorübergehenden Vermögensschadens nichts und schliesse Betrug nicht aus (angefochtenes Urteil S. 49 ff.).  
Hinsichtlich der betrügerischen Aufnahme von Darlehen für die E.________AG führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer lasse sich zwar nicht nachweisen, dass er den Darleihern eine bestimmte Verwendung der Gelder zugesichert habe. Doch habe er zum Abschluss der Darlehensverträge einen erheblichen Tatbeitrag geleistet. Alle geschädigten Darlehensgeber hätten den Beschwerdeführer als massgebenden Verhandlungspartner bezeichnet. Dieser habe als faktischer Geschäftsführer die Handelskunden "bearbeitet" und davon überzeugt, der E.________AG direkt Gelder zur Verfügung zu stellen, die nicht auf die Handelskonti bei den Brokergesellschaften, sondern auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen gewesen seien. Der Beschwerdeführer müsse sich bewusst gewesen sein, dass die E.________AG fast ohne Haftungssubstrat gegründet und überschuldet gewesen sei. Er sei sich auch im Klaren darüber gewesen, dass er von den Handelskunden Darlehen aufgenommen habe, damit die offenen Rechnungen der E.________AG und alte Schulden der A.________AG hätten bezahlt werden können (angefochtenes Urteil S. 55, 58 ff., 63 f.). 
 
4.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesen Punkten kein Bundesrecht. Der Gefährdungsschaden bei der betrügerischen Erlangung eines Darlehens für die D.________AG ergibt sich als Folge der schwindelhaften Gründung der Gesellschaft (vgl. angefochtenes Urteil S. 64). Denn da nach erfolgter Gründung das aus einem Darlehen zugunsten der A.________AG stammende Liberierungskapital wieder an jene zurückfloss (angefochtenes Urteil S. 46 ff.), folgt ohne weiteres, dass die Rückzahlungsforderung des Geschädigten erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war (BGE 82 IV 90; 102 IV 84 E. 4; zur schadensgleichen Vermögensgefährdung vgl. BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c). Dass die Vorinstanz ausführt, der Geschädigte sei über "die Kreditwürdigkeit der A.________AG" anstelle derjenigen der D.________AG im Irrtum gewesen, beruht offensichtlich auf einem Verschrieb.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges im Zusammenhang mit der E.________AG wendet, geht seine Beschwerde wiederum nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Er setzt sich auch hier mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander, sondern bringt lediglich vor, er habe bei bestehenden Handelskunden um Darlehen zur freien Verfügung der Gesellschaft geworben. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Haltlos ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verfalle in einen Widerspruch, wenn sie in Bezug auf die betrügerische Erlangung des Darlehens des Geschädigten R.________ einerseits annehme, seine Tatbeteiligung sei erstellt und andererseits zum Schluss gelange, es könne im Berufungsverfahren in diesem Punkt kein Schuldpunkt erfolgen. Denn die Vorinstanz kommt lediglich aufgrund des Verschlechterungsverbots zu diesem Ergebnis, weil sie annimmt, die erste Instanz habe nicht explizit ausgeführt, ob sich der Beschwerdeführer bezüglich des Geschädigten R.________ des Betruges schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 60). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Strafzumessung und die Gutheissung der Zivilforderungen keine eigenständigen Rügen. Er macht lediglich geltend, das vorinstanzliche Urteil sei insofern aufzuheben, als er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Wie sich aus den obstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde im Schuldpunkt indes als unbegründet, so dass kein Anlass für weitere Erörterungen besteht. 
 
6.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog