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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_96/2007 
 
Verfügung vom 8. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
G.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 11. Dezember 2007, worin G.________ die Beschwerde vom 20. März 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2007 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Januar 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Widmer Durizzo