Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_657/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schürch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schwere Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 14. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Jugendgericht des Kantons Bern verurteilte X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ und B.________ zu einem bedingten Freiheitsentzug von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es ordnete für ihn eine persönliche Betreuung an und erteilte ihm die Weisung, ein Anti-Aggressionstraining zu absolvieren. Vom Vorwurf des Angriffs zum Nachteil von A.________ und B.________ sprach es ihn frei. Gegen diesen Entscheid erhoben die Jugendanwaltschaft, X.________ und A.________ Berufung. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einem bedingten Freiheitsentzug von zwölf Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
 Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
 Am frühen Morgen nach der Burgdorfer "Solätte" griffen C.________ und X.________ die Brüder A.________ und B.________ an, weil diese sie verbal provoziert hatten. C.________ schlug einen der beiden ins Gesicht. Als dieser gegen seinen Bruder fiel, stürzten beide zu Boden. In der Folge schlugen und traten C.________ und X.________ ihre Widersacher heftig. D.________ kam hinzu und nahm an der Auseinandersetzung teil. Die stets verbal provozierenden, ansonsten aber lediglich abwehrenden Brüder wurden mit wuchtigen Faustschlägen, insbesondere gegen die Köpfe und Oberkörper traktiert. Als A.________ erneut zu Boden ging, schlugen und traten ihn die Angreifer weiter. Nach gesamthaft ca. zehn Minuten endete die Schlägerei. A.________ erlitt verschiedene Hautverfärbungen und -abschürfungen. Er ging mit seinem Bruder nach Hause. Am Nachmittag desselben Tages war er nicht mehr ansprechbar und konnte nicht aufgeweckt werden. Im Spital wurde festgestellt, dass er eine Karotisdissektion (einen Einriss der inneren Gefässwandschicht der Halsschlagader) erlitten hatte, die zu einem massiven Hirnschlag geführt hatte (Hirninfarkt). A.________ leidet seither an einer Halbseitenlähmung und ausgeprägten Sprachstörung. 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern II. 1 (schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.________) und III. 1 (Strafpunkt) des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben. Er sei der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig zu erklären und zu einem bedingten Freiheitsentzug von sechs Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid oder im Urteil im Verfahren seiner Mittäter verweist oder diese teilweise zwar wiedergibt, sich aber nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3-5 und S. 7 Ziff. 9), ist darauf nicht einzutreten (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; je mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Unschuldsvermutung vor (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei objektiver Würdigung verblieben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Kausalität zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und der Karotisdissektion. Die Dissektion könne rechtsmedizinisch nicht in einen eindeutigen Zusammenhang mit der Schlägerei gebracht werden, da sich weder eine direkte Einwirkung auf den Hals noch eine Überstreckung des Halses des Opfers nachweisen lasse. Eine stumpfe Gewalt gegen den Kopf vermöge keine Dissektion auszulösen. Indes könne z.B. der Konsum von Kokain den Blutdruck deutlich ansteigen lassen und damit eine Dissektion begünstigen. Indem die Vorinstanz eine spontane Gefässwandverletzung ausschliesse und ein kleines Trauma oder einen Sturz ausserhalb der tätlichen Auseinandersetzung als wenig wahrscheinlich erachte, gehe sie von dem für ihn ungünstigeren Sachverhalt aus. Dies obschon kaum aktenkundig sei, was das stark alkoholisierte und unter Drogeneinfluss stehende Opfer in der Zeit vor und nach der Auseinandersetzung - bis zur Spitaleinlieferung seien es immerhin 14 Stunden gewesen - gemacht habe. Zudem habe die Vorinstanz die Auswirkungen des Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums sowie der Drogenvorgeschichte des Opfers nicht genügend abgeklärt. Deshalb hätte sie erst recht nicht von einer äusserst geringen Wahrscheinlichkeit dieser Ursachen ausgehen dürfen (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 6-8).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Aspekt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).  
 
 Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz hält fest, zur Frage, ob die Schläge und Tritte namentlich gegen den Kopf- und Halsbereich des Opfers kausal für die Karotisdissektion und den dadurch verursachten Hirninfarkt waren, sei ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin Bern (IRM) eingeholt worden. Gemäss diesem Gutachten könnten Dissektionen der Halsschlagader sowohl spontan (aus natürlicher innerer Ursache) als auch traumatisch (aufgrund einer Einwirkung) entstehen. Als traumatischer Entstehungsmechanismus würden starke Streckungen und schnelle Seitwärts- sowie Drehbewegungen des Halses, aber auch direkte Traumen gegen den Hals wie Schläge gegen oder ein Sturz auf den Hals diskutiert. Aus rechtsmedizinischer Sicht lägen vorliegend keine Befunde vor, die auf eine direkte Gewalt gegen den Hals als Ursache für die Dissektion hinweisen würden. Eine Dissektion wegen einer Überstreckung und schnellen Seitwärts- sowie Drehbewegungen des Halses im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Schlägen gegen den Hals sei denkbar, lasse sich morphologisch aber nicht beweisen (Urteil S. 33 f. E. 4). Die Vorinstanz stellt fest, Prof. Dr. med. E.________, sei als Sachverständiger im Verfahren der Mittäter des Beschwerdeführers bei der Gefässverletzung des Opfers klar von einer traumatischen Ursache ausgegangen, weil eine spontane Dissektion sehr selten sei, mehrheitlich erst bei über 50 Jahre alten Personen auftrete und zudem in der Regel auch mit einer Gefässvorschädigung einhergehe, was beim Opfer nicht der Fall gewesen sei. Aus seiner Sicht handle es sich vorliegend um ein sehr typisches Beispiel einer traumatisch bedingten Dissektion, ohne dass sich das Trauma aufgrund der Akten sicher nachweisen lasse. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem wie auch immer gearteten Trauma im Kopf- und Halsbereich sowie dem Auftreten der Gefässschädigung und das eher jüngere Alter des Betroffenen liessen die traumatische Genese deutlich wahrscheinlicher erscheinen. An der vorinstanzlichen Einvernahme habe Prof. Dr. med. E.________ bestätigend bzw. präzisierend ausgeführt, seines Erachtens sei ein Nachweis der Ursache der Dissektion nicht möglich. Einerseits seien die Schläge und Tritte gegen den Hals sehr gut geeignet, eine solche auszulösen, andererseits könne er nicht ausschliessen, dass weniger geeignete Ereignisse, z.B. ein Sturz, verantwortlich sein könnten. Der nahe zeitliche Zusammenhang einer direkten stumpfen Gewalt gegen den Halsbereich mit dem Symptombeginn weise jedoch klar auf einen Zusammenhang hin. Er habe in den Unterlagen keine Hinweise gefunden, die ihn daran hätten zweifeln lassen, dass es eine traumatisch ausgelöste Dissektion sei. Er halte eine spontane Dissektion als weitestgehend ausgeschlossen. Weder die Abwesenheit von sichtbaren Befunden am Hals noch dass das Opfer den Heimweg geschafft habe, spreche für ihn gegen ein traumatisches Geschehen. Ein Schlag gegen den Hals müsse keine sichtbaren Spuren hinterlassen (Urteil S. 34 f. E. 4).  
 
 Die Vorinstanz erwägt, das IRM-Gutachten äussere sich nicht zur Frage, wie wahrscheinlich eine spontane Dissektion im Verhältnis zu einer aufgrund einer traumatischen Einwirkung sei. Laut Dr. med. F.________, leitender Arzt am Inselspital, sei die Klinik aber von einer traumatischen Ursache ausgegangen, weil eine solche Gefässverletzung ohne Gewalteinwirkung selten auftrete. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, aus medizinischer Sicht sei eine Dissektion aufgrund einer traumatischen Einwirkung sehr viel wahrscheinlicher. Zusätzlich sinke die Wahrscheinlichkeit einer spontanen Dissektion, wenn es sich um jüngere Personen ohne Gefässvorschädigungen handle. Das Opfer (Jahrgang 1968) sei deutlich unter dem vom Experten genannten Alter gewesen. Es sei auch auf Gefässvorschädigungen hin untersucht worden. Gemäss Prof. Dr. med. E.________ zeige die MRI-Aufzeichnung keine auf (Urteil S. 35 f.). 
 
 Die Vorinstanz erachtet eine spontane Dissektion insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Prof. Dr. med. E.________ als höchst unwahrscheinlich. Eine spontane Ursache liege einzig im Bereich des theoretisch Möglichen. Demgegenüber habe die Beweiswürdigung gezeigt, dass das Opfer in eine heftige Schlägerei verwickelt war, in deren Verlauf er von letztlich drei jungen Männern Fausthiebe und Tritte, u.a. an den Kopf- sowie Halsbereich, erhalten habe und zu Boden gestürzt sei. Bei der Einlieferung des Opfers ins Spital sei die Diagnose einer Karotisdissektion "aufgrund vorangehender Schlägerei" gestellt worden. Somit sei der Zusammenhang auch für die Spezialisten im Inselspital bereits damals offensichtlich gewesen. Die zeitliche Verzögerung des Auftretens spreche gemäss den Angaben von Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. E.________ nicht gegen eine traumatische Ursache. Zwar lasse sich ein Trauma im Halsbereich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachweisen. Laut den Aussagen der Vorgenannten, an deren fachlichen Kompetenz keine Zweifel bestünden, könne jedoch vernünftigerweise kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Hiebe und Tritte gegen den Kopf- sowie Halsbereich des Opfers und/oder der durch die Schlägerei verursachte Sturz die Dissektion verursacht habe. Die Härte und Brutalität der Auseinandersetzung sei bei der Wahrscheinlichkeit der Ursache zu berücksichtigen, denn es seien gerade diese Schläge und Tritte, die eine Kausalität als so wahrscheinlich erscheinen lasse, dass die rein theoretisch mögliche, spontane Dissektion völlig in den Hintergrund trete. Dr. med. F.________ habe ausgeführt, eine traumatische Ursache komme klarerweise am ehesten in Frage, und Prof. Dr. med. E.________ habe erklärt, vorliegend handle es sich um ein ausgesprochen typisches Beispiel einer traumatisch bedingten Dissektion. Er habe nach dem Studium der Akten keine Anhaltspunkte gefunden, die ihn an der traumatischen Genese zweifeln liessen. Eine spontane Dissektion halte er als weitestgehend auch ausgeschlossen, weil keine krankhafte Veränderung der Halsschlagader vorliege. Die Vorinstanz erwägt, auch wenn der Zusammenhang zwischen den Schlägen/Tritten und der Dissektion rechtsmedizinisch nicht nachgewiesen werden könne, genüge es, dass das Verhalten des Täters mindestens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des verpönten Erfolgs gebildet habe. Dies sei vorliegend gegeben. Die Vorbringen der Verteidigung, es gäbe neben der Schlägerei weitere mögliche Ursachen für die Dissektion, würden daran nichts ändern. Eine spontane Dissektion sei aufgrund der medizinischen Erkenntnisse sehr unwahrscheinlich resp. lediglich im Bereich des theoretisch Möglichen, selbst im Lichte des früheren Drogenkonsums des Opfers. Auch ein kleines unbemerktes Trauma oder ein Sturz ausserhalb der Schlägerei erscheine wenig wahrscheinlich, zumal keine diesbezüglichen Hinweise aktenkundig seien (Urteil S. 37 f.). 
 
2.4. Mit dieser eingehenden und schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Im Übrigen sind seine Vorbringen nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine Rüge, die Vorinstanz nehme an, er habe die Dissektion verursacht, obwohl nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, wie die Auswirkungen des Drogen- und Alkoholkonsums bzw. die frühere Drogenabhängigkeit des Opfers seien, ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Prof. Dr. med. E.________ davon ausgeht, dass der regelmässige Drogen- und Alkoholkonsum bzw. die frühere Drogenabhängigkeit des Opfers nicht zu einer spontanen Dissektion geführt bzw. eine solche nicht begünstigt habe. Der Sachverständige führte hierzu aus, lokale Gefässschädigungen an der Applikationsstelle durch den intravenösen Drogenkonsum seien bekannt, eine direkte Beeinflussung von Drogen- und Alkoholkonsum auf die Möglichkeit des Eintritts einer Dissektion jedoch nicht. Es sei zwar möglich, dass der Konsum von Kokain den Blutdruck deutlich ansteigen lasse und damit eine Dissektion allenfalls begünstigen könne. Dies seien aber sehr theoretische Überlegungen. Er könne nicht sagen, ob dies bereits einmal nachgewiesen worden sei. Auf Vorhalt der Verteidigung, dass das Opfer eine Zeit lang harte Drogen konsumiert habe, führte der Experte aus, er halte eine spontane Dissektion für äusserst wenig wahrscheinlich (Urteil S. 35 f.). Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
3.   
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Strafpunkt wendet, tut er dies nur im Hinblick auf die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 7 Ziff. 9). Dass dieser Punkt darüber hinaus bundesrechtswidrig sei, macht er nicht geltend. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 7 Ziff. 10 und act. 11 f.; Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini