Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.146/2003 /lma 
 
Urteil vom 28. August 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Ersatzrichter Geiser, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch 
Rechtsanwalt Manfred Dähler, Neugasse 48, 
9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
B.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Meier, Usterstrasse 57, Postfach 379, 8600 Dübendorf. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger) trat am 1. Juli 1997 bei B.________ (Beklagter) eine Stelle als Lastwagenchauffeur an. Mündlich vereinbarten die Parteien einen Nettolohn von Fr. 4'500.-- pro Monat. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 29. Februar 2000. 
B. 
Mit Weisung vom 26. September 2000 belangte der Kläger den Beklagten vor Bezirksgericht Steckborn auf Zahlung von Fr. 14'089.05 brutto sowie auf Zahlung einer nach Durchführung gewisser Beweiserhebungen zu beziffernden Überstundenentschädigung für die vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aufgelaufenen Überstunden nebst Zins. Das Bezirksgericht schützte die Klage mit Urteil vom 8. November 2001/3. Mai 2002 im Betrag von Fr. 16'752.40 nebst Zins. 
 
Auf kantonalrechtliche Berufung des Beklagten hin reduzierte das Obergericht des Kantons Thurgau den geschuldeten Betrag am 17. Oktober 2002 auf insgesamt Fr. 12'202.85. Es betrachtete den vom Bezirksgericht zugesprochenen Ferienlohn von Fr. 8'021.55 nur im Umfang von Fr. 3'472.-- als ausgewiesen. Dagegen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ansprüche des Klägers unter den Titeln "Überzeit 1999" (Fr. 2'669.10), "Anteil 13. Monatslohn 2000" (Fr. 868.65), "Rest Februarlohn 2000" (Fr. 4'343.10) und "Busse" (Fr.850.--). Einen vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 321e OR verneinte es. 
C. 
Der Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil vom 17. Oktober 2002 aufzuheben und die Sache zur weiteren Beweiserhebung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Klage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung und hat seinerseits Anschlussberufung erhoben. Mit dieser verlangt er die Erhöhung des ihm zugesprochenen Betrages auf das erstinstanzlich festgesetzte Mass, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufungsschrift muss die Begründung der Anträge enthalten. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Seiner Berufungsschrift lässt sich indessen nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Ansprüchen auf einen Anteil des 13. Monatslohnes für das Jahr 2000 und auf Vergütung eines Bussenbetrages von Fr. 850.-- Bundesrecht verletzt haben soll. Insoweit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 
 
Hinsichtlich der Ansprüche auf Überzeitvergütung und Ferienlohn rügen die Parteien, die Vorinstanz habe den bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch, die Beweislastregel und das Regelbeweismass nach Art. 8 ZGB sowie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 343 Abs. 4 OR verletzt. Überdies habe sie Art. 42 Abs. 2 OR zu Unrecht angewendet. Diese Begründung beschlägt auch die Bestreitung des Anspruchs auf den restlichen Lohn für Februar 2000 seitens des Beklagten, da er den Februarlohn mit dem Argument kürzte, der Kläger habe zu viele Ferientage bezogen. Damit schadet es dem Beklagten nicht, dass die Berufungsschrift zum Februarlohn keine eigenständigen Ausführungen enthält. Im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Schadenersatz beruft sich der Beklagte auf eine unrichtige Anwendung von Art. 321e OR. Da die Parteien in diesen Punkten Verletzungen von Bundeszivilrecht rügen und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung und die Anschlussberufung insoweit einzutreten. 
2. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Sachrichters gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., mit Hinweis). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist unzulässig (BGE 126 III 189 E. 2a; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen). 
3. 
Streitig sind im vorliegenden Verfahren in erster Linie Entschädigungen für Überstunden und Ferienlohn sowie, damit zusammenhängend, die vom Beklagten mit der Begründung zu viel bezogener Ferien vorgenommene Kürzung des Februarlohnes 2000. 
3.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger von Mitte Dezember 1998 bis Mitte Februar 1999 mit Einverständnis des Beklagten rund zwei Monate auf den Philippinen verbrachte. Die Parteien sind sich jedoch über die Bedeutung des Bezugs der entsprechenden Freitage uneinig. Nach klägerischer Darstellung handelt es sich dabei ausschliesslich um Kompensation von im Jahre 1998 aufgelaufenen Überstunden. Nach Auffassung des Beklagten hat der Kläger dabei ausschliesslich Ferien bezogen und sein gesamtes Ferienguthaben bis Ende 1999 aufgebraucht. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger während des Arbeitsverhältnisses Überstunden geleistet habe und macht geltend, der Kläger habe insgesamt zu viel Ferien bezogen. Beweismässig hängen damit die Fragen nach dem Anspruch auf Überstundenentschädigung und nach dem Ferien- bzw. Ferienlohnguthaben untrennbar zusammen. 
3.2 Die Vorinstanz schloss beweismässig, dass die Parteien nach dem Philippinenaufenthalt in Bezug auf Ferien und Überstunden bzw. Überzeit auseinander gesetzt waren. Für die restliche Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte sie verbindlich einen Ferienanspruch des Klägers von 23,5 Tagen fest, von dem der Kläger unbestrittenermassen 9 Tage bezogen habe (Art. 63 Abs. 2 OG; Erwägung 2 vorne). Weitere Ferienbezüge habe der Beklagte nicht bewiesen. Damit verbleibe ein entschädigungspflichtiger Ferienanspruch von 14,5 Tagen. Überdies schätzte sie die Anzahl der im Jahr 1999 geleisteten, abgeltungspflichtigen Überzeitstunden in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf 82 ein. 
3.3 Die Parteien rügen, dieses Beweisergebnis sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 2 OR) sowie des arbeitsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 343 Abs. 4 OR) zustande gekommen. Hätte die Vorinstanz das Beweisverfahren bundesrechtskonform durchgeführt, so der Kläger, hätte sie feststellen müssen, dass mit dem Philippinenaufenthalt ausschliesslich Überstunden kompensiert worden seien, so dass ihm nicht nur für die Zeit ab Anfang 1999, sondern auch für jene bis Ende 1998 noch eine Ferienentschädigung zustehe. Der Beklagte hält demgegenüber daran fest, dass der Kläger während des Arbeitsverhältnisses keine Überstunden geleistet und mit dem - unbestrittenen - Bezug von 75 Freitagen insgesamt mehr Ferien bezogen habe als ihm zustünden, womit er dem Kläger nichts mehr schulde und auch die Kürzung des Februarlohnes 2000 gerechtfertigt sei. 
4. 
Die Vorinstanz erwog zunächst zutreffend, dass die Beweislast für die Anzahl geleisteter Überstunden nach Art. 8 ZGB grundsätzlich den Kläger treffe, der dafür eine Entschädigung bzw. Kompensation beansprucht, während der Beklagte für die Anzahl bezogener Ferientage beweispflichtig sei (vgl. BGE 129 III 171 E. 2.4 S. 176; 128 III 271 E. 2a; 123 III 469 E. 3b S. 472). 
4.1 Zum Beweis der geleisteten Überstunden beantragte der Kläger im kantonalen Verfahren die Auswertung der Fahrtenschreiberkarten (sog. Tachoscheiben) des von ihm gelenkten Lastwagens. Denselben Beweisantrag stellte zum Gegenbeweis auch der Beklagte. Der Kläger verlangte ausserdem, der Beklagte sei zur Herausgabe der Aufstellungen nach Art. 16 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV1; SR 822.221) zu verpflichten. Nach dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber eines berufsmässigen Motorfahrzeugführers verpflichtet, zur Kontrolle, ob die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten worden sind, eine Aufstellung zu führen, in der er namentlich die Tageslenkzeit, die gesamte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die in einer Woche und insgesamt im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten und ausgeglichenen oder bezahlten Überstunden festhält. 
 
Der Beklagte kam der gerichtlichen Aufforderung zur Einreichung entsprechender Aufstellungen nicht bzw. lediglich für zwei Monate des Arbeitsverhältnisses nach. Die Vorinstanz erwog, dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen sei, die hinsichtlich der Überstunden grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen könnte. Der Beklagte rügt, sie habe damit die Beweislastregel von Art. 8 ZGB verletzt. 
4.2 Diese Rüge ist unerheblich. So ist die Vorinstanz hinsichtlich der geleisteten Überstunden nicht von Beweislosigkeit ausgegangen, deren Folgen sie den Beklagten als - ihren Erwägungen nach - beweisbelastete Partei hätte tragen lassen. Vielmehr hat sie sich in der Lage gesehen, die Anzahl geleisteter und kompensierter Überstunden in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen und hat sie eine entsprechende Schätzung auch tatsächlich vorgenommen. Die Frage der Beweislastverteilung ist damit gegenstandslos geworden (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; 114 II 289 E. 2 S. 291, je mit Hinweisen). 
5. 
Beide Parteien rügen allerdings, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Schätzung der Überstunden bzw. der bezogenen Ferientage nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht erfüllt gewesen. Die Vorinstanz habe den Beweisführungsanspruch und das vom Bundesrecht vorgeschriebene Regelbeweismass (Art. 8 ZGB) sowie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 343 OR verletzt, indem sie sich mit einer Schätzung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geleisteten Überstunden begnügt habe, ohne das zum Beweis der Leistung bzw. Nichtleistung der Überstunden beantragte Beweismittel der Tachoscheibenauswertung zu berücksichtigen. 
5.1 Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis rechtserheblicher Tatsachen zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar. Art. 8 ZGB schliesst dabei auch die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt daher dem Sachgericht namentlich unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 114 II 289 E. 2 S. 290 f., je mit Hinweisen; vgl. auch Erwägung 2 vorne). 
 
Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Instanzen eine Auswertung der Fahrtenschreiberkarten mit dem - vom Kläger auch im vorliegenden Verfahren unterstützten - Argument abgelehnt, aus diesen Aufzeichnungen seien, wenn überhaupt, nur die Lenkzeiten, nicht aber die zur Arbeitszeit gehörenden Pausen und Standzeiten für das Auf- und Abladen, Wagenreinigung, Reparaturen usw. abzulesen. Die Vorinstanz hat damit eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Tachoscheiben als Beweis für die Arbeitszeiten untauglich seien. Daran ist das Bundesgericht vorliegend gebunden. Die Rüge der Verletzung des Beweisführungsanspruchs erweist sich damit als unbegründet. Damit ist entgegen den Vorbringen des Beklagten auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den arbeitsrechtlichen Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, wenn sie den Fahrtenschreiberkarten in freier antizipierter Beweiswürdigung keine Beweiseignung zuerkannte und keine Auswertung derselben durch einen Experten veranlasste. 
 
Auch soweit der Beklagte eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs bzw. des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, weil die Vorinstanz seine zum Beweis des behaupteten Ferienbezugs angerufenen Beweismittel (Ferienabrechnung, Zeugenbefragung) nicht berücksichtigt habe, ist die Berufung unbegründet. Der Beklagte übersieht, dass die Vorinstanz diese Beweismittel sehr wohl gewürdigt hat. Sie kam dabei allerdings zum verbindlichen beweismässigen Schluss, mit diesen sei der behauptete Ferienbezug nicht bewiesen. 
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung schreibt das Bundesprivatrecht für seinen Anwendungsbereich ein bestimmtes Regelbeweismass vor. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat. Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Diesen Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis erlaubt insbesondere Art. 42 Abs. 2 OR dem Richter in analoger Anwendung, den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden und bezogenen Ferientage zu schätzen, wenn ein strikter Beweis über ihre genaue Anzahl nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses zielt dabei lediglich auf eine Beweiserleichterung ab und darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa-bb S. 276 f.; 122 III 219 E. 3a, je mit Hinweisen). 
5.2.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist eine Auswertung der Fahrtenschreiberkarten als Beweis der vom Kläger behaupteten Arbeitszeiten nicht tauglich (vgl. vorstehende Erwägung 5.1). Im Übrigen kommt die Pflicht zur Überwachung der Arbeitszeiten bei Chauffeuren nach dem klaren Wortlaut von Art. 16 ARV1 dem Arbeitgeber zu. Der Beklagte kam indessen im vorliegenden Fall der gerichtlichen Auflage zur Edition der Aufstellungen im Sinne von Art. 16 ARV1 nicht nach. Es liegt damit in der Natur der Sache, dass dem Kläger vorliegend ein strikter Beweis der Überstunden nicht möglich oder nicht zumutbar ist. So ist vom Arbeitnehmer angesichts der Pflicht des Arbeitgebers nach Art. 16 ARV1 nicht zu erwarten, dass er seinerseits irgend welche Aufzeichnungen über seine Arbeitszeiten macht. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, ein Arbeitsbuch im Sinne von Art. 15 ARV1 zu führen, wenn im von ihm gelenkten Fahrzeug wie im vorliegenden Fall ein Fahrtenschreiber vorhanden ist. Es ist unter diesen Umständen nicht realistisch, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er selber eine genaue Aufstellung seiner Überstunden beibringt. Demgegenüber kann er sehr wohl abschätzen und nach entsprechenden substantiierten Behauptungen mit Zeugen nachweisen, ob und gegebenenfalls in welchem ungefähren Umfang in einem Betrieb Überstunden geleistet worden sind. Überdies ist es an ihm, die Edition entsprechender Aufstellungen des Arbeitgebers zu verlangen. Diesen Substantiierungs- und Beweisobliegenheiten ist der Kläger ohne jeden Zweifel nachgekommen. Er hat nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen konkrete Umstände vorgebracht, die geeignet sind, seine Leistung von Überstunden hinreichend zu belegen und auch die Anzahl fassbar zu machen (vgl. BGE 122 III 219 E. 3a/b S. 222 f.). Die Vorinstanz ist daher hinsichtlich der geleisteten Überstunden zu Recht nicht von Beweislosigkeit ausgegangen, sondern hat eine Schätzung vorgenommen. 
5.2.2 Diese Erwägungen gelten auch für die Schätzung der Überstunden, die der Kläger vor dem Philippinenaufenthalt geleistet hat. Insoweit hat die Vorinstanz die Überstunden aufgrund der vorgebrachten Umstände auf die Anzahl geschätzt, die unter Anrechnung der dem Kläger bis dahin zustehenden Ferien notwendig waren, um seinen Philippinenaufenthalt zu kompensieren. Damit hat sie zugleich die bezogenen Ferientage geschätzt, für die der Beklagte nach der vorinstanzlichen Würdigung den strikten Beweis nicht zu erbringen vermochte, indessen hinreichend konkrete, für den Ferienbezug sprechende Umstände dargetan hat, um eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu begründen. 
In der Schätzung von Überstunden und Ferienbezug liegt eine Sachverhaltsfeststellung, die vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277 mit Hinweisen). Die von den Parteien gegen die vorgenommene Schätzung an sich erhobenen Vorbringen sind nicht zu hören. 
5.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Feststellung der arbeitszeitbezogenen Ansprüche der Parteien kein Bundesrecht verletzt hat. 
6. 
6.1 Den Schadenersatzanspruch des Beklagten hat die Vorinstanz abgewiesen, weil dessen Vorbringen nicht ausreichten, um eine Haftung des Klägers zu begründen. Ferner hielt sie dafür, der Schadenersatzanspruch sei infolge zu später Geltendmachung verwirkt. Der Beklagte bestreitet, dass er den Schadenersatzanspruch unzureichend substanziiert habe und dass der Anspruch verwirkt sei. 
6.2 Das Gesetz enthält keinerlei Bestimmungen darüber, wann spätestens ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden muss. Namentlich enthält das Bundesrecht keine besonderen Regeln über die Verjährung solcher Forderungen, so dass grundsätzlich die allgemeine zehnjährige Frist für Vertragsverletzungen gilt (Art. 127 OR). Von einem vorzeitigen Untergang der Forderung ist nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über den Vertragsabschluss aus dem Verhalten des Arbeitgebers auf einen vertraglichen Verzicht nach Art. 115 OR schliessen kann (BGE 110 II 344 E. 2b S. 345; 109 II 327 E. 2b; Gonzenbach, Basler Kommentar, N. 1 und 3 zu Art. 115 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Arbeitnehmer von einem Verzicht ausgehen, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, Ansprüche, die ihm dem Umfang oder dem Grundsatz nach bekannt sind, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, insbesondere unter vorbehaltloser Auszahlung des letzten Lohnes (BGE 110 II 344 E. 2 S. 345 f.; vgl. dazu auch Rehbinder, Basler Kommentar, N. 13 zu Art. 321e OR; weitergehend Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 34 zu Art. 321e OR). Weil die Forderung mit dem als Verzicht zu wertenden Verhalten untergeht, kann sie nachträglich auch nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. 
6.3 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte die Schadenersatzforderung zum ersten Mal nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Klageantwort vom November 2000 geltend gemacht, obwohl die schadensbegründenden Ereignisse bereits im April bzw. im Dezember 1999 vorgefallen waren. Das Obergericht hat somit zu Recht auf einen Forderungsverzicht geschlossen. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt unbegründet, ohne dass auf die Frage nach der hinreichenden Substantiierung des Schadenersatzanspruchs durch den Beklagten einzugehen ist. 
7. 
Nach dem Dargelegten ist sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Beide Parteien unterliegen mit ihren Rechtsmitteln. Während der Beklagte die Abweisung der gesamten Forderung verlangte, begehrte der Kläger nur eine Erhöhung des Betrages um ungefähr Fr. 4'000.--. Ausgehend von einem gesamten Streitwert von rund Fr. 16'000.-- unterliegt der Beklagte somit zu ¾ und der Kläger zu ¼. Der Beklagte hat dem Kläger somit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- zu entrichten (Art. 159 Abs. 1-3 OG). Eine Gerichtsgebühr ist mit Blick auf den Streitwert nicht zu erheben (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Der Beklagte hat dem Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- zu entrichten. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. August 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: