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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_454/2023  
 
 
Urteil vom 27. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hofmann, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 10. Juni 2022 (460 20 234). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. November 2019 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und einfachen Betrugs zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. 
 
B. Auf Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das erstinstanzliche Urteil am 10. Juni 2022 im Schuldpunkt, sprach aber eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens und neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Strafe zu reduzieren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen letzter kantonaler Instanzen oder des Bundesstrafgerichts (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, da er vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und verurteilt wurde (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung insbesondere hinsichtlich eines medizinischen Gutachtens sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Befangenheit der Experten eines weiteren Gutachtens und eine fehlerhafte Auftragserteilung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
2.1.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1).  
Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 1 und 3 StPO). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, von 2004 bis 2013 durch wissentlich falsche Angaben gegenüber Ärzten und Versicherungen Leistungen von mehreren Hunderttausend Franken erhältlich gemacht zu haben. 2004 habe er erstmals ein unklares pseudozentralnervöses Krankheitsbild mit Störung der Körperhaltung und Muskelzuckungen der Beine gezeigt, was den Psychologen zur Annahme einer Konversionsstörung von Krankheitswert bewogen habe. Gestützt auf die bewusste Irreführung durch den Beschwerdeführer sei eine arbeitsmarktrelevante Leistungsfähigkeit verneint worden. Aufgrund einer psychiatrischen Begutachtung seien ihm, wiederum gestützt auf falsche Angaben, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie Taggelder und Renten zugesprochen worden. In den folgenden Jahren habe der Beschwerdeführer das gezeigte Beschwerdebild gegenüber Ärzten, Gutachtern, Versicherern und Behörden aktiv aufrechterhalten. Etwa habe er während sieben Jahren anlässlich regelmässiger Physiotherapie ein äusserst schweres Beschwerdebild mit Zuckungen an den Beinen und gekrümmter Haltung gezeigt. Er habe sämtliche Beschwerden nach einem strategischen Verteilmuster vorgespielt, ohne dass diese auch im Privatleben aufgetreten wären. Tatsächlich wäre er voll arbeitsfähig gewesen.  
Nach seiner IV-Anmeldung im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer durch regelmässige vorgetäuschte Wohnsitzwechsel verhindert, dass sein Gesundheitszustand überprüft werden konnte. Die Sozialversicherer seien so im Irrtum verblieben, er sei nicht arbeitsfähig. Die gezeigten Beschwerden würden indessen nicht existieren. Der Beschwerdeführer sei an seinem Wohnort handwerklich sehr aktiv gewesen, habe etwa am Bau eines riesigen Biotops gearbeitet, wobei er mit einem Bagger hantiert sowie regelmässig Baumaterial eingekauft und Bauschutt entsorgt habe. Ausserhalb der Physiotherapie habe er sich gerade aufrichten können. Er habe mehrere Kurse in Deutschland absolviert und im Juli 2009 einen Massagekurs bestanden. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer auch Auto gefahren. Ab 2011 habe er gegenüber den Behörden erklärt, den Schriftverkehr nicht mehr selbst erledigen zu können, obwohl er gar die Korrespondenz von Familienangehörigen geführt habe. Trotz der vielen fiktiven Wohnsitzwechsel habe am 13./14. November 2012 eine polydisziplinäre Untersuchung durch ein ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) stattgefunden. Da die Ärzte im Verhalten des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten festgestellt hätten, sei er observiert worden. Dabei habe sich gezeigt, dass er die angegebenen Beschwerden im Privatleben nicht zeige. 
 
2.2.2. Die Vorinstanz übernimmt im Wesentlichen die Feststellungen des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft. Sie erwägt, anhand von Unterlagen, Fotografien und Videoaufnahmen werde eindrücklich gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Anklagezeitraum ein physisches und psychisches Leistungsniveau präsentiert habe, das in krassem Widerspruch zu den Beschreibungen in den medizinischen Berichten stehe, welche Grundlage der Rentenentscheide bildeten. Das Videomaterial, das den Beschwerdeführer an zufällig ausgewählten Tagen zeige, habe keine Hinweise auf nicht steuerbare Bewegungsstörungen ergeben. Insbesondere müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, während längerer Zeit ruhig zu sitzen, ein Auto über längere Strecken zu führen, sich zu bücken, in die Knie zu gehen und Lasten zu heben. Sein Gangbild sei unauffällig, die Bewegungen koordiniert und das generelle Erscheinungsbild deute auf eine gute Kondition hin. Das Videomaterial kontrastiere stark mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in einer kreisärztlichen Untersuchung von Juni 2009, wonach er dauernd an schwer kontrollierbaren Bewegungen leide und keine schweren Dinge transportieren oder heben könne.  
Aus den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft folge sodann, dass der Beschwerdeführer im Anklagezeitraum verschiedene bauliche Tätigkeiten an seiner Liegenschaft ausgeführt habe (vgl. oben E. 2.2.1). Die Bautätigkeit sei vielfach fotografisch dokumentiert, wobei der Beschwerdeführer beim Bedienen von Maschinen zu erkennen sei. Seine Behauptung, wonach hauptsächlich befreundete Dritte die manuellen Arbeiten ausgeführt hätten, kontrastiere mit den Fotos und einem E-Mail von Mai 2011, worin er einer Bekannten erklärt habe, er habe für die Arbeiten in einem Jahr ca. 520 Stunden aufgewendet. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Bekannten im Zusammenhang mit der Beinproblematik keine Bewegungsstörungen erwähne, wohingegen in einem zeitnahen Arztbericht von Muskelzuckungen bei Berührung und einem kurzschrittigen, unregelmässig noch vorne gebeugten Zehengang berichtet werde. Auch anlässlich der interdisziplinären Abklärung des ABI vom 13./14. November 2012 habe der Beschwerdeführer von steter körperlicher Unruhe und lumbalen Schmerzen berichtet, was mit dem observierten Verhalten nicht vereinbar sei. Angesichts der dokumentierten handwerklichen Tätigkeiten sei nachvollziehbar, dass ein Untersucher im November 2012 eine gut ausgeprägte Extremitätenmuskulatur und Schwielen an den Händen festgestellt habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dies sei auf die Bewegungsstörungen zurückzuführen, sei eine Schutzbehauptung. 
Ferner habe der Beschwerdeführer im Anklagezeitraum neben den handwerklichen Tätigkeiten längere Autofahrten und Reisen absolviert und regelmässig an Proben und Konzerten der Harmoniemusik der Stadt Zug, teils in tragender Funktion, teilgenommen. Er habe etwa während eines eineinhalbstündigen Konzerts 2011 keinerlei körperliche Beeinträchtigungen gezeigt und sei im Anschluss daran gar für seine besondere Mitarbeit am Projekt geehrt worden. Laut Aussagen einer Beteiligten sei der Beschwerdeführer 2012 nach einem Besuch der Polizei von seinem Amt als Musikkommissionspräsident zurückgetreten. Er sei in dieser anspruchsvollen Funktion für das Musikalische verantwortlich gewesen und habe den Dirigenten unterstützt. Ab 2012 habe er seine Mitwirkung im Verein sukzessive reduziert; eine körperliche Beeinträchtigung hätten die befragten Mitglieder seit 2011 bemerkt. Es sei auffällig, so die Vorinstanz, dass die beschriebene Verschlechterung mit der Einleitung einer Rentenrevision und medizinischen Abklärungen zusammenfalle. 
Auch der E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers und sein Kalender wiesen für 2008 bis 2014 auf eine Vielzahl von Aktivitäten hin, die mit den in zeitnahen Therapiesitzungen und Untersuchungen gezeigten Beschwerden nicht vereinbar seien. Gleiches ergebe sich aus den Observationen von 2011 und 2014. Entgegen seiner Behauptung sei der Beschwerdeführer von den Ärzten zu seinen Ressourcen befragt worden, wobei er aber offensichtlich gezielt Tätigkeiten verschwiegen habe, die auf ein stark erhöhtes Leistungsniveau hingewiesen hätten. Seine Darstellung, die ärztlichen Untersuchungen hätten die Symptomatik verstärkt und er habe in diesen Momenten aufgrund seiner dissoziativen Persönlichkeitsstörung einen "anderen Guido" gezeigt, finde in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer etwa Details zum Ablauf und Umfang der observierten und dokumentierten Tätigkeiten schildern können, aber ausgeführt, er könne die Person auf den Videos nicht einordnen. 
 
2.2.3. Die Vorinstanz nimmt ferner Bezug auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Thorsten B.________ vom 4. März 2016. Demnach sei im Beobachtungszeitraum der vergangenen zwölf Jahre nie ein Umschlagen von einem Zustand der Symptomfreiheit in die schweren Bewegungsstörungen beschrieben worden. Dies erstaune, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, solche Zustandsverschlechterungen könnten plötzlich in jeder Situation auftreten. Indes sei eine "Umschlagssituation" einzig bei einer Hausdurchsuchung beobachtet worden. Dieser Befund deute auf eine bewusstseinsnahe Präsentation der Beschwerden hin. Dafür würden auch das sehr selektive Auftreten und die selektive Information aller Ärzte und Therapeuten, das Verunmöglichen detaillierter Untersuchungen, die Ablehnung einer erfolgsversprechenden Behandlung, nachträgliche Schilderungen von Traumatisierungen und Symptomen sowie wenig plausible Erklärungen für die gefunden Diskrepanzen sprechen. Die Beschreibung von "guten Tagen" sei mit der dokumentierten Krankengeschichte nicht vereinbar. Eine mögliche Erklärung für die aktuell vermehrt gezeigten Beschwerden bestehe darin, dass sich der Beschwerdeführer über die Jahre in eine scheinbar ausweglose Situation manövriert habe. Obwohl sein Funktionsniveau wieder intakt gewesen sei, habe er das Gefühl gehabt, die Rentenzahlungen würden ihm zur Kompensation subjektiv erlebter Ungerechtigkeiten zustehen. Die Aufdeckung der Diskrepanzen bedrohe ihn nun finanziell in elementarer Weise, was zu Ängsten und verstärkt präsentierten Symptomen geführt habe.  
Das Krankheitskonzept einer Konversionsstörung entziehe sich einer streng wissenschaftlichen Überprüfung. Beim Beschwerdeführer würden die Bewegungsstörungen als Folge eines gestörten innerpsychischen Verarbeitungsprozesses gesehen. Diese Hypothese sei jedoch nie detailliert herausgearbeitet worden, weil der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Es bestünden lediglich vage Angaben zu einer möglichen Traumatisierung. Damit lasse sich die Diagnose weder belegen noch widerlegen. Der Erklärungsansatz der verschiedenen Leistungsniveaus mit Eu- und Distress erscheine nicht plausibel. Zusammengefasst würden sich mehrheitlich Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Simulation von Bewegungsstörungen in bestimmten Situationen seit 2004 ergeben. Das Ausmass der Schmerzsymptomatik entziehe sich noch stärker einer objektiven Beurteilung. Aufgrund der Aktenlage bestünden deutliche Hinweise für eine ebenfalls bewusstseinsnahe Aggravation. Der Beschwerdeführer habe bei allen Observationen nie behandlungsbedürftige Symptome gezeigt. Gestützt auf Zeugenaussagen würden sich höchstens geringe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise für eine relevante traumatisierende Erfahrung. Sofern gemäss der gerichtlichen Beweiswürdigung von einer Simulation auszugehen sei, habe gestützt auf die Aktenlage seit 2004 keine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestanden. 
Anlässlich der erst- und vorinstanzlichen Hauptverhandlungen wurden dem Gutachter Ergänzungsfragen gestellt, namentlich mit Blick auf einen im Berufungsverfahren eingereichten Bericht der Klinik U.________ vom 10. September 2015 und die Relevanz aktueller medizinischer Berichte für seine vormalige Einschätzung. Der Experte führte zusammengefasst aus, in den observierten Tätigkeiten sei ein eklatanter Widerspruch zu den Feststellungen der Ärzte erkennbar. Die aktuellen Berichte zeigten ein sich zuspitzendes Beschwerdebild und dissoziative Zustände, die zuvor nie beschrieben worden seien. Der Schluss von einer Traumatisierung in der Kindheit auf das Auftreten von dissoziativen Zuständen dreissig oder vierzig Jahre später erscheine nicht lege artis. Nebst dem laufenden Gerichtsverfahren komme kein aktueller Auslöser für diese Störung in Betracht. Sowohl Bewegungsstörungen als auch Bewusstseinsverlust und Desorientierung bei einer Konversionsstörung seien nicht steuerbar und würden unvermittelt auftreten, was im Widerspruch zu den observierten Tätigkeiten stehe. Es fänden sich auch keine Hinweise dafür, dass ein Medikament eine derart gute Wirkung gezeigt hätte, dass eine längere Tätigkeit planbar gewesen wäre. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer vorausgesehen hätte, zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen konkreten Anlass leistungsfähig zu sein, widerspreche dem Konzept einer dissoziativen Störung. Störungstypisch wäre ein zufälliges Auftreten der Symptomatik unter dem Einfluss bestimmter Auslöser. Dies könne aber nicht nur bei Ärzten oder Physiotherapeuten der Fall sein. 
Die aktuellen Befunde seien kein Grund, von der Beurteilung des Gutachtens abzuweichen. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Anklagezeitraum ein deutlich besseres Funktionsniveau bestanden habe. Eine neue Begutachtung ergebe keinen Sinn, weil eine neurologische Ursache bislang immer ausgeschlossen worden sei und eine weitere Abklärung für den Beurteilungszeitraum von 2003 bis 2013 kaum relevant wäre. Aktuell sei davon auszugehen, dass im Anklagezeitraum eine leichte Symptomatik einer Konversionsstörung mit unwillkürlichen Bewegungen und der "Kern" einer dissoziativen Störung bzw. Symptomatik bestanden hätten, was aber die in den medizinischen Berichten konsistent geschilderte Schwere der Störungen nicht erklären könne. 
 
2.2.4. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit der Kritik des Beschwerdeführers am Gutachter Dr. med. B.________ auseinander. Dieser habe die Akten sorgfältig und kritisch studiert. Weil auch die Ergänzung des Experten an der Berufungsverhandlung vollständig und schlüssig sei, seien die Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.  
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, für den relevanten Zeitraum von 2004 bis 2013 liege mindestens eine massive Aggravation vor, womit der Beschwerdeführer die untersuchenden Ärzte und in der Folge die Sozialversicherungen über sein tatsächliches Leistungsniveau getäuscht habe. Zwar habe gestützt auf die aktuellen Einschätzungen des Gutachters eine leichte Konversionsstörung mit unwillkürlichen Bewegungen bestanden, doch gebe es aufgrund der Akten keine relevanten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Bewegungsstörung soweit habe kontrollieren können, dass er voll arbeitsfähig gewesen sei. Dies decke sich mit der Einschätzung des ABI in einer Stellungnahme von 2013, wonach weder damals noch 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers gebe das Ergebnis der Observationen kein verzerrtes Bild des tatsächlichen Leistungsniveaus wieder. In den Beweiserhebungen zu den Tätigkeiten fänden sich keine entlastenden Momente, woraus geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die in den ärztlichen Untersuchungen gezeigten Bewegungsstörungen im Alltag in einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Weise erlebt hätte. 
 
2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass diese in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Gutachter des ABI seien befangen. Nachdem die Vorinstanz auf deren Berichte kaum abstellt (vgl. oben E. 1.2.1), ist auf diese Rüge nicht einzugehen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann eine Befangenheit nicht darin erblickt werden, dass ihn die Gutachter geduzt haben, wenngleich dies wenig professionell wäre. Es ist nicht dargetan, dass sich diese Tatsache auf die Schlüssigkeit ihrer Einschätzung ausgewirkt hätte. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass die ABI-Ärzte der Invalidenversicherung im Nachgang zur Abklärung eine Observation des Beschwerdeführers empfahlen, eine Befangenheit. Dies ist im Gegenteil nachvollziehbar, ergibt sich doch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (oben E. 1.2.1), dass die Ärzte im Verhalten des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten festgestellt haben. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die ABI-Berichte in ihre Beurteilung einbezogen hat. Sie war nicht deshalb gehalten, davon abzusehen, weil die in den Untersuchungen präsentierte Aggravation auch mit dem oberflächlichen oder unfreundlichen Untersucher zusammenhängen könnte. Dieses Argument überzeugt nicht.  
 
2.3.2. Auch, was der Beschwerdeführer gegen die Überzeugungskraft des von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachtens von Dr. med. B.________ vorbringt, begründet keine Willkür. Solches ist namentlich nicht deshalb anzunehmen, weil der Gutachter einseitig den Beschwerdeführer belastende Zeugenprotokolle berücksichtigt haben soll. Der Experte hatte sich in erster Linie auf medizinische Akten zu stützen. Dass er dies nicht getan hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hingegen ist nicht entscheidend, ob die vom Beschwerdeführer angeführten, ihm wohlgesonnenen Zeugen den langjährigen Bestand von Bewegungsstörungen und deren plötzliches Auftreten bestätigt hätten. Den Zeugenaussagen kommt angesichts der medizinischen Fragestellung keine herausragende Bedeutung zu. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Staatsanwaltschaft keinen der von ihm genannten Zeugen befragt habe, prüft das Bundesgericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1.1). Eine solche Willkür legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
Im Übrigen wurden die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen, wenn auch nach Erteilung des Gutachtenauftrags, einvernommen und deren Aussagen dem Experten in der Berufungsverhandlung präsentiert. Er hat dazu Stellung genommen und sie berücksichtigt. Gestützt darauf kam er zum Schluss, dass im Anklagezeitraum eine leichte Symptomatik einer Konversionsstörung mit unwillkürlichen Bewegungen und der "Kern" einer dissoziativen Störung bzw. Symptomatik bestanden hätten. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Experte die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel ausser Acht gelassen hätte. Auch trifft offensichtlich gerade nicht zu, dass sich der Experte aufgrund der belastenden Zeugenaussagen bereits eine gefestigte Meinung gebildet hätte. Hingegen ist es schlüssig, wenn er gleichwohl an seiner Einschätzung festhielt und bestätigte, die Diagnosen könnten die in den medizinischen Berichten konsistent geschilderte Schwere der Störungen nicht erklären (oben E. 1.2.3). Dies stellt keinen "Meinungsumschwung" des Experten dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine besonders auffällige einseitige Zustellung von Beweismitteln an den Gutachter vor, welche als schwerer Verstoss gegen Art. 184 Abs. 4 StPO zu werten wäre. Ebenso wenig ist dargetan, dass sich die nachträgliche Zustellung von Zeugenaussagen an den Experten in krass aktenwidrigen Fehlannahmen niedergeschlagen hätte. Diese Tatsache begründet sodann keinen Anschein von Befangenheit des Gutachters. 
An der Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. B.________ ändert ferner nichts, dass er feststellte, im Beobachtungszeitraum sei nie ein Umschlagen von einem Zustand der Symptomfreiheit in die schweren Bewegungsstörungen beschrieben worden, Zeugen aber von einem solchen Ereignis berichtet hätten und dieses im ABI-Bericht vermerkt sei. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat der Experte seine diesbezügliche Aussage vor dem erwähnten Hintergrund korrigiert. Hingegen hat er explizit an der Richtigkeit seiner grundsätzlichen Beurteilung festgehalten und darauf hingewiesen, er habe nie gesagt, dass es nie Symptomwechsel gegeben hätte. Dies ist schlüssig. Davon, dass der Gutachter von seiner früheren Einschätzung fundamental abgewichen wäre, kann keine Rede sein. Auch zur Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Identitätsstörung (gespaltene Persönlichkeit), welche die zwei Leistungsniveaus erklären könnte, äusserte sich der Gutachter an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugend. Er verwirft sie schlüssig mit der Begründung, dass die typischen dissoziativen Elemente erst jetzt beschrieben worden seien und sich im Aktenverlauf nicht fänden. Es handle sich um ein sehr seltenes Störungsbild und es wäre zu erwarten gewesen, dass dieses in der Vergangenheit aufgefallen wäre. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass aktuell etwas präsentiert werde, das nicht mit einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung zu erklären sei, zumal auch kein Zusammenhang zu einem Trauma hergestellt werden könne. Der Experte erklärt auch die unter dem Einfluss des Strafverfahrens resp. unter Stress präsentierte Verschlechterung der Symptomatik überzeugend. Dies sei medizinisch plausibel (vgl. auch oben E. 1.2.3). Dass der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in Untersuchungshaft Bewegungsstörungen präsentierte, tut der Schlüssigkeit des Gutachtens mithin keinen Abbruch. 
Überhaupt argumentiert der Beschwerdeführer bei seiner Kritik am Gutachten von Dr. med. B.________ über weite Strecken frei. Dies ist der Fall, wenn er ausführt, entgegen dem Gutachter sei eine relevante Traumatisierung als Auslöser einer dissoziativen Bewegungs- resp. Identitätsstörung erstellt, sowie wenn er unter Verweis auf medizinische Literatur die Schlüssigkeit des Gutachtens infrage stellt. Auch, dass der Experte die Auffassung behandelnder Ärzte, etwa der Rehaklinik U.________, nicht teilt, begründet keine Willkür. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vornimmt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1; Urteil 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.4.1 mit Hinweis). 
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass der Gutachter ausführte, der im Strafverfahren ab 2013 präsentierten Verschlechterung der Bewegungssymptomatik komme nicht dieselbe Wichtigkeit zu wie früheren Feststellungen. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der Anklagezeitraum die Periode von 2004 bis 2013 umfasst. Auch, was der Beschwerdeführer gegen die gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit vorbringt, begründet keine Willkür. Namentlich widerspricht sich der Experte nicht, wenn er trotz einer leichten Konversionsstörung von einer grundsätzlich voll erhaltenen Arbeitsfähigkeit im Beurteilungszeitraum ausgeht. Ebenso wenig spricht gegen eine solche, dass der Beschwerdeführer in medizinischen Untersuchungen jeweils eine schwere Symptomatik von Bewegungsstörungen präsentierte, was gemäss dem Experten eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte. Zum einen erachtet er diese Symptomatik nachvollziehbar als bewusstseinsnah, d.h. als simuliert. Zum andern weist er darauf hin, dass ihm keine Störung bekannt wäre, die ausschliesslich in derlei Situationen auftreten würde. Zum Einwand, wonach die Bewegungsstörungen auch unter Narkose aufgetreten seien, was gegen eine Simulation spreche, äussert sich der Experte ebenfalls. Daraus liessen sich keine Rückschlüsse auf die Steuerbarkeit einer Bewegungsstörung ziehen. 
 
2.3.3. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.________ sowie die weiteren Beweise den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe im Anklagezeitraum eine invalidisierende Symptomatik bewusst vorgespielt, bzw. erheblich dramatisiert. Ebenso geht die Vorinstanz willkürfrei von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Es kann offen bleiben, ob sie ihre Kompetenz überschreitet, indem sie verschiedentlich medizinische Beurteilungen vorgenommen haben soll.  
 
2.4. Zur rechtlichen Würdigung des gewerbsmässigen Betrugs durch die Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.  
Soweit er die rechtliche Würdigung hinsichtlich des einfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen beanstandet, ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht dargetan. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in St. Gallen keinen Anspruch auf Bevorschussung der Krankenkassenprämien hatte, zumal er seinen Wohnsitz gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz nur zum Schein dorthin verlegt hatte. Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwägt, steht die Möglichkeit des Geschädigten, den Schaden von einem Dritten (hier der Heimatgemeinde) zurückzufordern, dem Betrugstatbestand nicht entgegen. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand bejaht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Bevorschussung der Prämien hatte, zumal unbestritten ist, dass dies nicht gegenüber der Stadt St. Gallen der Fall war. Entgegen seiner Auffassung ist daher auch eine Bereicherungsabsicht zum Nachteil der Geschädigten zu bejahen. Dass eine Situation des rechtfertigenden Notstands nach Art. 17 StGB vorgelegen hätte, begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Er macht lediglich geltend, er habe das Geld für einen stationären Klinikaufenthalt benötigt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB). 
 
3.1.2. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigten. Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor namentlich nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, d.h., wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies ist etwa der Fall bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidender (Urteile 6B_664/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3; 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist stets mit einer gewissen Härte verbunden. Es müssen Umstände vorliegen, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt (Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8).  
Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). 
 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch seine gewerbsmässigen Betrugshandlungen zwischen November 2004 und Oktober 2013 zu Unrecht Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 569'326.50 bezogen. Diese Summe sowie die Dauer des Leistungsbezugs sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten und Therapeuten massiv missbraucht und ein objektiv schwer fassbares Beschwerdebild gezeigt habe. Er habe hartnäckig seine Ziele verfolgt, etwa indem er die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch häufige Wohnsitzwechsel und ständige Anpassung des präsentierten Leistungsniveaus erheblich erschwert habe, insbesondere seit der Einleitung der Rentenrevision. Das Verhalten des Beschwerdeführers offenbare subjektiv durchaus eine beachtliche kriminelle Energie. Im Ergebnis wiege das Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug mittelschwer bis schwer, was eine Einsatzstrafe von 5 Jahren rechtfertige.  
Die Vorstrafenlosigkeit und das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren wertet die Vorinstanz neutral. Demgegenüber falle die Verfahrensdauer von 8 Jahren erheblich strafmindernd ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe sich seit Einleitung des Verfahrens wohl verhalten und hinsichtlich aller bis Juni 2012 begangener Delikte seien zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Dies rechtfertige eine Strafreduktion von 25 % auf 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine weitere Strafmilderung rechtfertigten würde, liege hingegen nicht vor, zumal keine krasse Zeitlücke mit behördlicher Untätigkeit zutage getreten sei. Aufgrund einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit infolge der aktuellen Diagnose sei die Strafe um weitere fünf Monate auf 3 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 
 
3.2.2. Für die Betrugshandlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen erachtet die Vorinstanz eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen für angemessen. Die Deliktssumme von Fr. 3'874.-- sei gering, wobei sich die Deliktsdauer von einem Jahr auf das Verschulden auswirke. Das Tatverschulden sei leicht, zumal sich der Beschwerdeführer in einer finanziell angespannten Lage befunden habe, und sein Anspruch auf Bevorschussung der Krankenkassenprämien nicht in Frage stehe. Aufgrund der langen Verfahrensdauer reduziert die Vorinstanz die Geldstrafe ebenfalls um 25 % auf 50 Tagessätze und spricht diese bedingt aus.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 5 Jahren für den gewerbsmässigen Betrug ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Sie liegt angesichts des festgestellten mittelschweren bis schweren Verschuldens innerhalb des sachgerichtlichen Ermessens sowie, was unbestritten ist, des bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens (Art. 146 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch dann, wenn mit dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz von einem lediglich mittelschweren Verschulden ausgegangen würde.  
Zwar kann dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesgerichts im Rahmen des Verschuldens nicht straferhöhend vorgeworfen werden, dass er ein schwer fassbares Beschwerdebild gezeigt und das Vertrauensverhältnis zu Ärzten massiv missbraucht habe. Es ist nicht so, dass er sich das Beschwerdebild ausgesucht hätte, um die Versicherungen gezielt zu täuschen. Auch der Experte führte aus, dass sich der Beschwerdeführer über die Jahre in eine scheinbar ausweglose Situation manövriert habe (oben E. 1.2.3). Dennoch ist die Einsatzstrafe von 5 Jahren bei einem mindestens mittelschweren Verschulden bundesrechtkonform. Daran ändert nichts, dass die Symptomatik einen realen Kern aufweist, zumal gleichwohl feststeht, dass der Beschwerdeführer ein weit unter dem effektiven liegendes Leistungsniveau vorgespielt hat. Eine Simulation ist mithin, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nachgewiesen. Sodann ist nicht relevant, ob die Arbeitsfähigkeit 100 % oder bloss 33 % betragen hat. Entscheidend ist, dass das effektive Leistungsniveau zur Verweigerung von Versicherungsleistungen geführt hätte. Dies ist nach dem Gesagten erstellt. 
 
3.3.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz demgegenüber, wenn sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Es ist unbestritten, dass das Verfahren mit 8 Jahren sehr lange gedauert hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist zudem sehr wohl eine krasse Zeitlücke auszumachen. So vergingen zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dessen Begründung augenscheinlich zwei Jahre. Gemäss Vorinstanz datiert das erstinstanzliche Urteil von November 2019, dessen Begründung folgte im November 2021. Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf Art. 84 Abs. 4 StPO, welcherdie Ausfertigung des Urteils grundsätzlich innert 60, höchstens 90 Tagen verlangt, nicht nachvollziehbar. Zwar handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Das massive Überschreiten dieser Fristen im vorliegenden Fall ist indessen nicht zu rechtfertigen und geradezu stossend. So hat das Bundesgericht bereits eine Begründungsfrist von 8 Monaten als massiv zu lang und Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bezeichnet (vgl. Urteil 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2). Dies muss erst Recht für eine Dauer von zwei Jahren gelten. Das erstinstanzliche Verfahren insgesamt dauerte zudem über 4 Jahre (Anklageerhebung: 14. März 2018; begründetes Urteil: 2. November 2022), was ebenfalls zu lang ist. Dies gilt, unbesehen der Notwendigkeit medizinischer Abklärungen - was im Übrigen nicht aussergewöhnlich ist -, auch für die gesamte Verfahrensdauer von 8 Jahren. Eine besondere Komplexität des Falles ist, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, nicht anzunehmen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist strafmindernd Rechnung zu tragen.  
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Vorinstanz eine bloss leicht erhöhte Strafempfindlichkeit infolge der aktuellen Diagnose annimmt. Sie berücksichtigt dies mit einer Strafreduktion um fünf Monate angemessen. Damit trägt die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eng mit dem Strafverfahren resp. mit Stresssituationen im Allgemeinen korreliert. Der Strafvollzug stellt zweifelsohne eine Stresssituation dar. Gemäss dem Experten Dr. med. B.________ ist die unter dem Einfluss des Strafverfahrens resp. unter Stress präsentierte Verschlechterung der Symptomatik plausibel (oben E. 1.2.3 und E. 1.3.2). Es liegen somit medizinisch erklärbare Faktoren vor, welche auf eine besondere Leidempfindlichkeit des Beschwerdeführers hinweisen und die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt (oben E. 2.1.2). An der Angemessenheit der vorinstanzlichen Strafreduktion ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwischen 2015 und 2021 aufgrund seines Gesundheitszustandes viermal in einen stationären Aufenthalt begeben musste und dass zufolge der behandelnden Ärzte eine hohe Suizidgefahr bestehen soll. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 
 
3.3.3. Mit Bezug auf die bedingte Geldstrafe wegen des einfachen Betrugs halten die vorinstanzlichen Erwägungen hingegen vor Bundesrecht stand. Insbesondere wird der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen. Eine Reduktion wegen entschuldigenden Notstands würde sich, selbst wenn er vorläge, nicht rechtfertigen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine Verfahrenskosten und hat er zulasten des Kantons Basel-Landschaft Anspruch auf eine Parteientschädigung. Insoweit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt Gerichtskosten von Fr. 500.--. 
 
4.  
Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500.--. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt