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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_168/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2014 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Zustellung des Urteils des Strafgerichts Schwyz in der Strafsache IPCO vom 18. April 2013 erhoben mehrere Gläubiger/Privatkläger Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Dessen Präsident erliess am 25. April 2014 folgende als "Mitteilung" bezeichnete Verfügung: 
 
 "Den Beschwerdeführern gemäss untenstehendem Verteiler wird der Eingang Ihrer Beschwerde bestätigt. 
 
 Nach Durchsicht der Beschwerden wird den Beschwerdeführern einstweilen folgendes mitgeteilt: 
 
a) Bei der 20-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 399 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche von den Gerichten nicht verlängert oder sistiert werden kann. Hinsichtlich des Ablaufs der Berufungsfrist wird - bis zum Beweis einer allfälligen, früheren Zustellung - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil spätestens am Tage des Datums der Beschwerdeschrift, bzw. allenfalls am Tage der Postaufgabe der Beschwerde erhalten haben. 
 
b) Eine Neuansetzung der Berufungsfrist gemäss Ziff. 3 der Beschwerdeanträge erscheint prima vista nur möglich, wenn die Beschwerdeführer mit ihrem Hauptantrag für eine ausführliche Begründung durchdringen sollten. Ansonsten läuft die Berufungsfrist gemäss den Ausführungen gemäss lit. a vorstehend ab. 
 
c) Die Vorinstanz hat insgesamt drei Urteile erlassen, nämlich SGO 2012 10 (B.________), SGO 2012 11 (C.________) und SGO 2012 12 (D.________). Sämtliche Beschwerdeführer bemängeln die "Begründungsbeschränkung" im "Urteil D.________". Die vorliegenden Beschwerden sind deshalb - bis zu einem gegenteiligen Bescheid - ausschliesslich im Strafverfahren gegen D.________ erfasst worden. 
 
 Die weiteren prozessleitenden Anordnungen erfolgen, soweit erforderlich, später." 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. April 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Bei der angefochtenen Verfügung handelt sich um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander. Sie legt nicht dar - noch ist solches ersichtlich -, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli