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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_123/2007 /fun 
 
Urteil vom 16. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer, 
vom 24. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels durch eine kriminelle Organisation. Seit 28. März 2006 befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft. 
B. 
Mit Urteil vom 31. August 2006 wies das Bundesgericht eine Haftbeschwerde des Beschuldigten letztinstanzlich ab (Verfahren 1S.11/2006). Am 23. März 2007 stellte X.________ letztmals ein Haftentlassungsgesuch, welches das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) mit Verfügung vom 12. April 2007 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, am 24. Mai 2007 ebenfalls abschlägig. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung. 
 
Das Bundesstrafgericht und das Eidg. URA haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Die BA beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Juli 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar (zur amtlichen Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E. 3). 
1.1 Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29 Abs. 3 BGerR; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E. 3). 
1.2 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 
2. 
Gemäss den Vorschriften des BStP darf Untersuchungshaft nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, nämlich "dringender Fluchtverdacht" oder Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 1-2 BStP). Kollusionsgefahr besteht, falls "bestimmte Umstände" vorliegen, "welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde" (Art. 44 Ziff. 2 BStP). Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr vorliegt (Art. 50 BStP). 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes, insbesondere von Kollusionsgefahr. 
2.2 In seinem letzten Haftprüfungsentscheid vom 31. August 2006 hat das Bundesgericht die Annahme von Verdunkelungsgefahr durch die eidgenössischen Strafjustizbehörden als grundsätzlich bundesrechtskonform beurteilt. Dabei hat es auf seine publizierte Rechtsprechung hingewiesen, wonach gerade im Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden müsse. In begründeten Fällen könne die Verdunkelungsgefahr auch nach erfolgter Befragung der relevanten Gewährspersonen (und allenfalls sogar nach Anklageerhebung) noch weiter fortbestehen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2-3.5 S. 23-27). Entsprechendes müsse umso mehr im Umfeld des mutmasslichen organisierten Menschenhandels bzw. der gewerbsmässigen Förderung der Prostitution gelten. Zwar hätten im vorliegenden Fall schon zahlreiche Befragungen von Auskunftspersonen und Zeug(inn)en stattgefunden. Wie sich aus den Akten ergebe, stünden jedoch noch weitere Einvernahmen von anderen Gewährspersonen aus, insbesondere aus dem Umfeld des Beschuldigten. Die Ermittler würden ihm ausserdem vorwerfen, er habe in die Schweiz eingeschleuste Frauen angewiesen, gegenüber der Polizei und Dritten keine Angaben zu machen über die Art und Weise ihrer Einreise sowie über die Verhältnisse in den fraglichen Bordellen. Zwar lägen unterschiedliche Aussagen vor über die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten; in dem von ihm frequentierten Prostitutionsmilieu herrsche jedoch ein "Klima der Angst", was sich auf die Aussagebereitschaft der Betroffenen auswirke (Urteil 1S.11/2006 vom 31. August 2006, E. 6.2). 
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird der aktuelle Stand der Strafuntersuchung zusammengefasst. Die Beschwerdekammer legt ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Strafverfolgungsbehörden im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor von Kollusionsgefahr ausgehen dürfen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine sofortige Haftentlassung. Entgegen seiner Ansicht stützt die Beschwerdekammer ihre Einschätzung nicht "allein" auf die Umstände, dass er im Rotlichtmilieu tätig gewesen und nicht geständig sei und dass Differenzen zwischen seinen Aussagen und denen anderer Personen bestünden. Ebenso wenig basiert die Annahme von Verdunkelungsgefahr auf reinen Spekulationen. Es kann diesbezüglich auf die sachbezogenen Erwägungen auf Seiten 5-6 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. In ihrer Vernehmlassung weist die BA ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss diversen Beweiserhebungen nach wie vor dazu neige, Drohungen auszusprechen bzw. Druck auf Verfahrensbeteiligte auszuüben. 
2.4 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei willkürlich und rechtsungleich, wenn er wegen Kollusionsgefahr inhaftiert werde, während sich Drittpersonen, die anders ausgesagt hätten als er, in Freiheit befänden. Er verkennt, dass er sich in strafprozessualer Haft befindet, weil er schwerer Straftaten dringend verdächtig ist und zudem kollusionsgeneigt erscheint. Er legt nicht dar, dass auch bei den fraglichen Drittpersonen, insbesondere Zeuginnen und geschädigten Personen, entsprechende Haftgründe erfüllt wären. Die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV) sowie des Willkürverbotes (Art. 9 BV) erweist sich als offensichtlich unbegründet. 
2.5 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben dem besonderen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zusätzlich noch derjenige der Fluchtgefahr gegeben wäre. 
2.6 Die in diesem Zusammenhang noch beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich ebenfalls als unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (Seiten 4-7) wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdekammer Haftgründe im Sinne von Art. 44 Ziff. 1-2 BStP als erfüllt erachtete. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes brauchte sie sich dabei nicht mit sämtlichen tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen Argumenten des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen zu befassen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, und es wird auch aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Motivation des vorinstanzlichen Haftprüfungsentscheides hält auch unter Gehörsgesichtspunkten vor dem Bundesrecht stand. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass er sich schon seit 28. März 2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft befinde. Die von den Strafverfolgungsbehörden angerufene Kollusionsgefahr und die von ihnen geltend gemachten ausstehenden Ermittlungshandlungen (inklusive Rechtshilfeersuchen) dürften nicht dazu führen, dass er, der Beschwerdeführer, auf unabsehbare Zeit inhaftiert bleibe. Eine Weiterdauer der Haft verstosse gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bzw. gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten (bzw. zu befürchtenden neuen) Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). 
3.2 Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die bisherige Dauer der Untersuchungshaft im vorliegenden Fall noch verfassungskonform. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen droht dem Beschwerdeführer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.2 S. 28). Wie sich aus dem Haftdossier ergibt, handelt es sich hier zudem um komplexe Ermittlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten, internationalen Rechtshilfeersuchen und umfangreichen Akten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1S.11/2006 vom 31. August 2006, E. 7). Unzulässige Verfahrensverzögerungen oder andere schwerwiegende Versäumnisse der Strafjustizbehörden, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würden, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Allerdings ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer nun schon seit mehr als 15 Monaten in Haft befindet, das Ermittlungsverfahren noch hängig ist und die BA für die kommenden Wochen und Monate weitere Ermittlungshandlungen im In- und Ausland in Aussicht gestellt hat. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hat die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden deshalb ausdrücklich zum speditiven Abschluss der Strafuntersuchung ermahnt. Das Bundesgericht schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz an. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch, die Beschwerdekammer habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt. 
4.1 Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheides habe ein Zeuge ausgesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über hohe Einkünfte verfüge. Insbesondere erziele dessen Ehefrau aus der Vermietung von "Etablissements" monatliche Einnahmen von Fr. 12'000.--. Angesichts der ehelichen Beistandspflicht erscheine die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht erstellt. Im Verfahren vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer diese Sachdarstellung. Unter Hinweis auf die Untersuchungsakten stellt er sich auf den Standpunkt, über die fragliche Liegenschaft sei bereits 2006 die Betreibung auf Grundpfandverwertung eröffnet worden. Die Zwangsverwertung habe im April oder Mai 2007 stattgefunden. Allfällige ausstehende Mietzinsen seien direkt an das Betreibungsamt bezahlt worden. Er sei seit über einem Jahr in Untersuchungshaft und derzeit mittellos. 
4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, seine finanzielle Bedürftigkeit im fraglichen Verfahren rechtzeitig nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gewisse frühere Einkünfte seiner Ehefrau, insbesondere hohe Mietzinseinnahmen, nicht bekannt gewesen wären oder dass es ihm verwehrt worden wäre, in die relevanten Akten Einsicht zu nehmen. Insofern hätte schon im vorinstanzlichen Verfahren Anlass bestanden, die angebliche völlige Mittellosigkeit näher zu begründen. Dass die Beschwerdekammer die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege noch verneint hat, hält somit vor der Verfassung stand. 
5. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers unterdessen ausreichend dargelegt wird), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: