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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_228/2018  
 
 
Urteil vom 5. November 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Auslegung und Anfechtung einer Entschädigungsvereinbarung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 28. Februar 2018 (ZK 17 477). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 10. Juli 1996 wurde A.________ (nachfolgend: Klägerin, Beschwerdeführerin) als Beifahrerin eines Mietfahrzeugs der Halterin B.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte, Beschwerdegegnerin) Opfer eines Verkehrsunfalls. Sie erlitt einen Kopfanprall (Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges) und verlor vorübergehend das Bewusstsein. Sie wurde einen Tag im Spital überwacht und am 11. Juli 1996 mit der Diagnose "RQW paraorbital rechts und commotio cerebri" entlassen.  
In der Folge traten bei der Klägerin Schwindel auf, welche etwa acht Monate lang anhielten. Am 19. August 1996 berichtete ihr Hausarzt Dr. C.________ über erhebliche Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit bei geistiger Arbeit und schrieb die Klägerin bis zum 11. August 1996 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig. Am 2. Dezember 1996 wurde eine Standortbestimmung beim Neurologen Dr. D.________ durchgeführt, welche einen unauffälligen psychischen und neurologischen Befund ergab. Am 6. Januar 1997 beschrieb Dr. C.________ verlangsamtes Denken, vermindertes Kurzzeitgedächtnis und Wortfindungsstörungen und empfahl weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es wurde ein Antidepressivum eingesetzt und am 7. April 1997 eine Gemütsaufhellung und eine Besserung der Schlafstörungen festgestellt. Nach Absetzen des Antidepressivums kam es gemäss Arztzeugnis vom 1. September 1997 zu "psychischer Labilität, Schlafstörungen, nächtlichen Panikattacken und Erinnerungen an das Unfallgeschehen". 
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. E.________ in der Klinik X.________ am 16. März und 6. April 1998 sagte die Klägerin, sie leide unter depressiver Verstimmung, Schlafstörungen, Wiederauftauchen von Unfallbildern, Nervosität, Unsicherheit, gestörtem Erinnerungsvermögen, Ver-gesslichkeit, Verlangsamung und Kopfschmerzen bei Wetterwechsel. Die neuropsychologische Untersuchung ergab ein auffälliges Ergebnis, welches auf eine Verarbeitungsstörung hinsichtlich des Unfalls hinwies, weshalb eine Psychotherapie vorgeschlagen wurde. Als Diagnose wurde "Status nach Commotio cerebri mit Verarbeitungsstörung des Unfalls" gestellt. Die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit schätze Dr. E.________ auf 10-20 %, und er hielt die Prognose für günstig (nachfolgend: Gutachten X.________). 
Am 21. September 1998 begann die Klägerin die Behandlung beim Psychiater Dr. F.________. Dieser behandelte die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS), wobei die Behandlung im August 1999 abgeschlossen werden konnte. Im Herbst 1999 führte eine berufliche Mehrbelastung der Klägerin zu einem depressiv gefärbten Rückfall und zur Wiederaufnahme der Behandlung im November 1999. Symptomatisch standen nebst der Depressivität eine groteske Vergesslichkeit sowie Konzentrationsstörungen im Vordergrund. Erst im Februar 2000 war die Klägerin zu einer antidepressiven Medikation zu bewegen, welche allerdings kaum fruchtete und wenig später abgesetzt wurde; am 12. Mai 2000 wurde die Therapie sistiert. Aus der fehlenden Besserung schloss Dr. F.________ in seinem Bericht vom 23. September 2000, die kognitiven Störungen seien organischer Natur, bedingt durch die leichte traumatische Hirnschädigung. Die längerfristige Arbeitsfähigkeit siedelte er in der Grössenordnung von 50 % an, bezogen auf ein Pensum von 50 %. 
 
A.b. Im Sommer 2000 schlossen die Parteien (die Klägerin war anwaltlich vertreten) eine Entschädigungsvereinbarung datierend vom 19. Juli/7. August 2000 (nachfolgend: Vereinbarung) mit folgendem Inhalt ab:  
 
1. Die B.________ AG bezahlt Frau A.________ eine Schlussentschädigung von Fr. 180'000.-- aus dem Verkehrsunfall vom 10.7.1996, in dem sie als Mitfahrerin verunfallte. Die Schlussentschädigung setzt sich zusammen aus Fr. 100'000.-- Erwerbsschaden/Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Fr. 60'000.-- Haushaltsschaden und Fr. 20'000.-- Genugtuung. 
 
2. Zusätzlich bezahlt die B.________ AG unter dem Titel vorprozessuale Anwaltskosten an den Rechtsvertreter Herrn Dr. G.________ den Betrag von Fr. 30'000.--. 
 
3. Damit sind die Parteien betreffend den Verkehrsunfall vom 10.7.1996 auf der Autobahn A1 per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Die Saldoerklärung bezieht sich auch auf Halter und Lenker. 
 
4. Die Parteien stellen fest, dass Frau A.________ infolge des Verkehrsunfalls vom 10.7.1996 keine Rente der obligatorischen Unfallversicherung ("Winterthur", UVG) oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beansprucht. Eine Genugtuung oder Integritätsentschädigung, welche Frau A.________ allfällig aus der Unfalllversicherung zustehen würde, sind mit diesem Vergleich abgegolten. Sollte Frau A.________ zu einem späteren Zeitpunkt Rentenleistungen oder eine Integritätsentschädigung gemäss UVG oder IVG infolge des Verkehrsunfalls vom 10.7.1996 beziehen, so verpflichtet sie sich, die ausgerichteten Leistungen gemäss Ziff. 1 an die B.________ AG zurückzubezahlen, soweit diese Leistungen zu den zugesprochenen UVG- bzw. IV-Leistungen zeitlich und sachlich kongruent und regressfähig sind. 
 
 
A.c. Nach einer Kontrolluntersuchung am 17. November 2000 beurteilte Dr. F.________ den Zustand der Klägerin als im Wesentlichen unverändert bis leicht verschlechtert und hielt fest, es hätten sich symptomatisch keine entscheidenden Veränderungen ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit liege weiterhin in der Grössenordnung von 50 %, voraussichtlich auf Dauer. Die Prognose sei unsicher.  
 
A.d. Mit Einschreiben vom 29. Januar 2001 focht die Klägerin die aussergerichtliche Vereinbarung nach Art. 87 Abs. 2 SVG an.  
 
A.e. Es folgten weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen. Am 20. und 27. August 2001 wurde die Klägerin durch Dr. H.________ gutachterlich untersucht. Er diagnostizierte ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntraumata sowie eine angstbetonte Anpassungsstörung. Mit Verfügung vom 9. November 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Klägerin rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Sie stützt sich dabei auf das eingeholte MEDAS Gutachten, in dem von einer Einschränkung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 60 % ausgegangen und die Verschlechterung des Gesundheitszustands ca. zwischen 1991 und 2001 geschätzt wurde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 erhöhte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Invaliditätsgrad auf 77 % und sprach rückwirkend per April 2010 (Zeitpunkt der Einleitung der Revision) der Klägerin eine ganze Rente zu. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten der UPD Bern vom 26. Februar 2015 (nachfolgend: Gerichtsgutachten), das eine Chronifizierung der PTBS und eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostizierte und eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit feststellte.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 9. Dezember 2010 bzw. verbesserter Klage vom 31. Januar 2011 beantragte die Klägerin beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau im Wesentlichen, die Vereinbarung sei aufzuheben und die Beklagte sei zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 2'000'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Im Rahmen ihres zweiten Parteivortrags erhöhte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 2'800'000.--. Die Beklagte beantragte ihrerseits, die Klage kostenfällig abzuweisen.  
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2011 beschränkte das Regionalgericht das Verfahren auf die Frage der Anfechtbarkeit der Vereinbarung sowie die Frage, ob nach Abschluss der Vereinbarung eine neue Situation eingetreten sei, die durch die Vereinbarung noch nicht habe abgehandelt werden können. Es holte hierfür ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neuropsychiatrie/ Psychiatrie ein. 
Mit Entscheid vom 7. August 2017 wies die Vorinstanz die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Gerichts- und Parteikosten. Die Höhe der Parteientschädigung der Beklagten legte sie nach Eingang der Kostennote mit separater Verfügung vom 22. August 2017 fest. 
 
B.b. Am 14. September 2017 erhob die Klägerin Berufung beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte im Wesentlichen, es sei das Urteil des Regionalgerichts aufzuheben und die Sache in Aufhebung respektive Ungültigkeitserklärung der Vereinbarung zur weiteren Entscheidung über die Sache zurückzuweisen. Weiter sei eine neue, unvorhersehbare und mit der Vereinbarung nicht erfasste Situation festzustellen und die Sache zur weiteren Entscheidung über den Schadenersatz an das Regionalgericht zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Schlussentschädigung von Fr. 2'8000'000.-- zu vergüten.  
Mit Urteil vom 28. Februar 2018 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'690.-- zu bezahlen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache in Aufhebung respektive Ungültigkeitserklärung der Vereinbarung an das Regionalgericht zur weiteren Entscheidung über die Sache zurückzuweisen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
1.2. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit Hinweisen).  
 
2.  
Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden sollen, soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293 mit Hinweisen). 
 
3.  
Streitig ist zwischen den Parteien die Auslegung der Vereinbarung, namentlich deren Saldoklausel. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat entgegen der Erstinstanz die Saldoklausel in Ziffer 3 der Vereinbarung extensiv ausgelegt und festgehalten, diese umfasse mangels entsprechender Vorbehalte auch Ansprüche, welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht in Betracht gezogen hätten. Sie umfasse somit auch unvorhersehbare bzw. neue Unfallfolgen. Es hätte sich deshalb erübrigt, im erstinstanzlichen Verfahren ein Gerichtsgutachten zur Vorhersehbarkeit der Unfallfolgen bzw. der Neuheit der Beschwerden einzuholen.  
Im Sinne einer Eventualbegründung prüfte die Vorinstanz dennoch, ob die Berufung auch dann abzuweisen sei, wenn mit der Erstinstanz von einem restriktiveren Sinn der Saldoklausel ausgegangen werde. Sie hielt fest, die Erstinstanz habe überzeugend dargelegt, weshalb aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel (Vorkorrespondenz, Ausgestaltung der Vereinbarung, Aussagen der damaligen Parteivertreter, medizinische Berichte um den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung) insgesamt davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei sich vor Unterzeichnung der Vereinbarung der Labilität ihres Gesundheitszustands bzw. der Möglichkeit einer gravierenden Verschlechterung desselben bewusst gewesen und habe die eingetretene gesundheitliche Entwicklung (Arbeitsunfähigkeit/Persönlichkeitsveränderung) beim Abschluss der Vereinbarung in Betracht gezogen. Hinsichtlich des von der Erstinstanz eingeholten Gerichtsgutachtens stellte sie fest, dieses verwende den Begriff der "Unvorhersehbarkeit " nicht im Sinne einer absoluten Unvorhersehbarkeit, sondern vielmehr im Sinne einer unerwarteten, da von den positiven Behandlungsergebnissen abweichenden Entwicklung. 
 
3.2. Die Vorinstanz geht in der Eventualbegründung davon aus, gemäss dem Vertrauensprinzip sei der Parteiwille dergestalt, dass die Saldoklausel neue und unvorhergesehene Ansprüche nicht umfasse. Die Richtigkeit dieser Auslegung der Saldoklausel bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie rügt aber, es handle sich bei den geltend gemachten Ansprüchen, um neue und unvorhersehbare Ansprüche, die von der Saldoklausel nicht umfasst seien. Wie nachfolgend gezeigt wird (E. 3.3 und 3.4), ist die Rüge nicht begründet.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte von den Feststellungen des Gerichtsgutachtens nicht abweichen dürfen. Von diesen dürfe der Richter nur bei Vorliegen zwingender Gründe abweichen. Es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, wenn das Gericht zuerst ein Gutachten einhole, sodann aber nicht auf die Expertenmeinung abstelle, sondern von dieser abweiche.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, es sei im Gutachten zwar die Schlussfolgerung gezogen worden, die Entwicklung des Gesundheitszustands sei im Sommer 2000 nicht vorherzusehen gewesen. In Ziffer 6.1.4 des Gutachtens, auf welche die - absolut formulierte - Schlussfolgerung verweise, werde jedoch relativierend ausgeführt, dass sich "der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit Sicherheit vorhersagen" lasse, und es "in den Akten der 90-er Jahre [...] keine deutlichen Hinweise auf die spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes" gegeben habe. Das Gutachten verwende den Begriff der "Unvorhersehbarkeit" somit nicht im Sinne einer absoluten Unvorhersehbarkeit, sondern im Sinne einer unerwarteten, da von den positiven Behandlungsergebnissen abweichenden Entwicklung. Dem Gutachten lasse sich mit anderen Worten lediglich entnehmen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte mit Blick auf die damaligen positiven Behandlungsergebnisse nicht dem zu erwartenden Verlauf entsprochen. Dass die Parteien aber einen negativen Verlauf hätten ausschliessen und den Eintritt der günstigen Prognose als sicher betrachten können, lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde darauf, ein unzulässiges Abweichen vom gerichtlichen Gutachten zu rügen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz aber bei der Würdigung des Gutachtens gerade nicht von den Feststellungen des Gutachtens abgewichen, sondern hat sich vielmehr auf das Gutachten abgestützt. Denn sie interpretierte die Schlussfolgerung in der Antwort der Gutachter zur Frage 6.3.4.1 ("Sind seit Sommer 2000 unfallbedingt zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen eingetreten, die vorher nicht bereits vorausgesehen werden konnten?") in Verbindung mit deren Antwort zur Frage 6.1.4, auf welche die Gutachter in der Antwort zu Frage 6.3.4.1 explizit verweisen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit ist die Vorinstanz nicht vom Gutachten abgewichen, sondern hat die Aussagen im Gutachten ausgelegt und sich dabei auf die Ausführungen im Gutachten abgestützt. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde (abgesehen von der Rüge des unzulässigen Abweichens vom Gutachten) mit der Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz nicht weiter auseinander. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. hiervor E. 1.2) nicht. Mangels einer hinreichenden Rüge ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, das Gutachten verwende den Begriff der "Unvorhersehbarkeit" im Sinne einer unerwarteten Entwicklung und es lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, die Parteien hätten einen negativen Verlauf ausschliessen und den Eintritt der günstigen Prognose als sicher betrachten können.  
Im Übrigen wurde das Gutachten bereits von der Erstinstanz eingeholt. Es wäre der Beschwerdeführerin also offengestanden, in den vorinstanzlichen Verfahren mittels zusätzlichen Fragen an die Gutachter zu beantragen, dass diese ihre Schlussfolgerung zur Frage der Vorhersehbarkeit (Frage 6.3.4.1) erläutern bzw. gegebenenfalls das Verständnis der Vorinstanzen korrigieren. Dass sie dies getan hätte, zeigt sie nicht auf und ist nicht festgestellt. Damit kann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid auch unter diesem Gesichtspunkt vor Bundesgericht nicht beanstanden (vgl. E. 2 hiervor). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz hielt weiter fest, das Gutachten habe die Erstinstanz nicht davon entbunden zu beurteilen, ob sich die Parteien im Vergleichszeitpunkt des Risikos einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewusst gewesen seien. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei schlüssig und im Ergebnis - nämlich dass sich die Beschwerdeführerin vor Unterzeichnung der Vereinbarung der Labilität ihres Gesundheitszustands respektive der Möglichkeit einer gravierenden Verschlechterung desselben bewusst gewesen sei - zutreffend. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. F.________ vom 23. September 2000, dem sich entnehmen lasse, dass die Beschwerdeführerin wenige Monate vor Abschluss des Vergleichs in der psychotherapeutischen Arbeit eine Grenze gezogen und die Therapie abgebrochen habe, "da es wahrscheinlich um die Thematisierung von Inhalten gehen würde, die sie als zu bedrohend erlebe, als dass sie sich die Bearbeitung zutrauen würde", und sie "Angst [habe], dass sich dadurch gravierende Verschlimmerungen ihres Gesundheitszustandes einstellen könnten". Dr. F.________ habe die langfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur noch in der Grössenordnung von 50 % angesiedelt. Der Vergleichsabschluss sei - nach Rückfall Ende 1999, nur Stabilisierung auf mittlerem Niveau und Therapieabbruch - in einer Phase erfolgt, in der ihre gesundheitliche Verfassung labil erschienen sei und eine positive Entwicklung nicht als feststehend habe angenommen werden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der Vergleichsunterzeichnung habe sie die eingetretene gesundheitliche Entwicklung nicht in Betracht ziehen oder für möglich erachten können und müssen, erwiesen sich demnach als unbegründet.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme, ihr seien die Schlussfolgerungen von Dr. F.________ in seinem Bericht vom 23. September 2000 bekannt gewesen, sei willkürlich. Der Bericht habe der Beschwerdeführerin gar nicht bekannt sein können, da dieser erst zwei Monate nach Abschluss der Vereinbarung verfasst worden sei.  
Die Vorinstanz stellte entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht fest, der Beschwerdeführerin sei der Bericht von Dr. F.________ vom 23. September 2000 vor dem Abschluss der Vereinbarung bekannt gewesen, sondern vielmehr ihr sei die darin ausgeführte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bekannt gewesen. Dass sich der Bericht von Dr. F.________ datierend vom 23. September 2000 und somit nach dem Abschluss der Vereinbarung auf den Zeitraum vor Vergleichsabschluss (Behandlungszeitraum vom 5. Januar 2000 bis zur Sistierung der Therapie am 12. Mai 2000) bezieht, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht aber geltend, aus dem Bericht könne nicht geschlossen werden, ihr sei vor Vergleichsabschluss bekannt gewesen, dass Dr. F.________ ihre langfristige Arbeitsfähigkeit bei nur noch 50 % angesiedelt habe. 
Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht festgestellt, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass Dr. F.________ ihre langfristige Arbeitsfähigkeit bei nur noch 50 % angesiedelt habe. Sie hat vielmehr nur festgestellt, der Beschwerdeführerin sei die Labilität ihres Gesundheitszustandes und die Möglichkeit einer gravierenden Verschlechterung namentlich vor dem Hintergrund des Therapieabbruchs bekannt gewesen. Diese Feststellung ist nicht willkürlich. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. 
 
3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht voraussehen können, dass sie eine andauernde Persönlichkeitsänderung entwickeln würde. Sie habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschluss eine andere Persönlichkeit aufgewiesen als heute. Die Person, welche den aussergerichtlichen Vergleich damals unterzeichnete, sei nicht mehr dieselbe, die seit 2001 um ihre Rechte kämpfe.  
Die Vorinstanz stellte mit der Erstinstanz fest, die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung beruhe auf der bereits vor Vergleichsunterzeichnung diagnostizierten PTBS und stelle eine mögliche bzw. bekannte Folgestörung dar. Das Gutachten habe die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung denn auch unter dem Titel "Verschlechterung des Gesundheitszustandes " eingeordnet. Auch die Beschwerden, die im Bericht von Dr. H.________ vom 12. September 2001 psychiatrisch diagnostisch als "leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma " zusammengefasst wurden, seien bereits nach dem Unfall zu Tage getreten und bereits im Herbst 1999 deutlicher geworden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liege eine neue Situation nicht bereits dann vor, wenn sich die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannten bzw. diagnostizierten gesundheitlichen Probleme verschlechtern und sich daraus folgend auch Änderungen bei der Höhe des Integritätsschadens oder der Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Denn solange das später eintretende Ereignis immer noch eine zu erwartende Folge einer bereits früher bekannten Beschwerde darstelle, liege keine neue Situation bzw. kein neuer Schaden vor, sondern lediglich ein Folgeschaden. Bereits die Erstinstanz stellte fest, eine neue Forderung könne die Beschwerdeführerin nur geltend machen, wenn eine neue Situation - das heisse nicht eine Änderung/Verschlechterung des bisherigen Zustands bzw. der bisherigen Situation vorliege. Die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung sei als Folgediagnose der PTBS zu betrachten. Die Verschlechterung liege folglich nicht in einem neuen Befund begründet. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Persönlichkeitsänderung als Folgediagnose der PTBS kaum auseinander, sondern macht primär geltend, dass sich die Persönlichkeitsveränderung auf dem Boden der PTBS entwickelt habe, sei nicht entscheidend. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, bei der PTBS und der andauernden Persönlichkeitsänderung handle es sich um zwei unterschiedliche Krankheitsbilder, entkräftet das Argument der Vorinstanz nicht, bei der andauernden Persönlichkeitsänderung handle es sich um eine Folgediagnose bzw. Verschlechterung der PTBS. Dass die andauernde Persönlichkeitsänderung nicht eine Folge der PTBS darstellt, macht auch die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich geltend, sondern sie beschränkt sich darauf, darzulegen die andauernde Persönlichkeitsänderung und die PTBS würden durch das Bundesgericht anders behandelt. 
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen erneut ein unzulässiges Abweichen vom Gerichtsgutachten betreffend die Vorhersehbarkeit rügt, kann auf E. 3.3.3 hiervor verwiesen werden. 
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten geringen Wahrscheinlichkeit der Entwicklung einer Folgestörung aus der PTBS fehlt es an der Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert hätte. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierte Fachpublikation von Prof. Maercker und Dr. Hecker stammt im Übrigen aus dem Jahre 2015 und hätte durch die Beschwerdeführerin bereits in den vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können (vgl. hiervor E. 1.3). 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass eine neue und unvorhergesehene Situation vorliege, ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die Gutachter die Förster Kriterien abgehandelt und vier Förster Kriterien bejaht hätten. Damit werde bestätigt, dass eine unüberwindbare Störung vorliege. Die Abhandlung der sogenannten Förster Kriterien im Gerichtsgutachten, qualifiziert die Persönlichkeitsänderung nach Vergleichsabschluss. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die gesundheitliche Entwicklung für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht als mögliche Entwicklung vorhersehbar war. Dass nach dem Abschluss der Vereinbarung eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt, hat auch die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. 
 
3.5. Nachdem die Eventualbegründung der Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, erübrigt es sich, auf die gegen die Hauptbegründung gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine offensichtlich unzulängliche Entschädigung gemäss Art. 87 Abs. 2 SVG bejaht. 
 
4.1. Nach Art. 87 Abs. 2 SVG sind Vereinbarungen, die eine offensichtlich unzulängliche Entschädigung festsetzen, binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar. Ob die vereinbarte Entschädigung als offensichtlich unzulänglich betrachtet werden muss, ist anhand eines Vergleichs mit dem Mindestbeitrag zu entscheiden, der im Prozessfall gerichtlich zugesprochen worden wäre (Urteil 4C.219/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (BGE 109 II 347 E. 2 S. 348 f.; BGE 99 II 366 E. 3c S. 371 f.). Die vereinbarte Entschädigung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes im Vergleich zur angemessenen " offensichtlich unzulänglich " sein. Es muss ein eindeutiger, krasser Unterschied bestehen (zit. Urteil 4C.219/2001 E. 2). Dies bedeutet aber keineswegs, dass mehr als ein "offenbares Missverhältnis" vorliegen muss (zit. Urteil 4C.219/2001 E. 3b). Im Übrigen entspricht das Kriterium nach Lehre und Rechtsprechung jenem des "offenbaren Missverhältnisses" bei der Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR (BGE 109 II 347 E. 2 S. 348 f.). Das Gericht hat einen doppelten Ermessensentscheid zu treffen. Zunächst bestimmt es unter Würdigung der Umstände die Bandbreite der objektiv angemessenen Entschädigung. Alsdann hat es diese mit der vereinbarten Abgeltungssumme zu vergleichen und zu entscheiden, ob es die Differenz als noch annehmbar betrachtet oder als derart eklatant, dass die Abgeltungssumme offensichtlich unzulänglich erscheint (zit. Urteil 4C.219/2001 E. 2). Der Beweis für das offensichtliche Ungenügen der Entschädigung obliegt dem Geschädigten (BGE 109 II 347 E. 2 S. 348).  
 
4.2. Die Erstinstanz kam zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vereinbarte Entschädigung von Fr. 180'000.-- zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung offensichtlich unzulänglich gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Parteivortrag bezögen sich weitgehend auf die Entwicklung ihres gesundheitlichen Zustands, womit sie eine offensichtliche Unzulänglichkeit der Entschädigung im Zeitpunkt des Urteils und nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltend mache. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin versuche erfolglos, ihr Versäumnis, keine Behauptungen zur angeblich offensichtlich unzulänglichen Entschädigung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aufgestellt zu haben, zu korrigieren, indem sie sinngemäss geltend mache, die Vorinstanz hätte ihre Vorbringen selber auf diesen Zeitpunkt " herunterrechnen " müssen. Die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vergleichs könnten aber nicht durch eine blosse Rück-rechnung eruiert werden. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren entgegen ihrer Behauptung durchaus anwaltlich vertreten bzw. beraten worden.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn von ungenauen, unklaren oder unpräzisen Behauptungen betreffend die Angemessenheit des Betrages im Vergleichszeitpunkt auszugehen sei, könne ihr dies nicht angelastet werden. Denn das Regionalgericht hätte sie im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht darauf hinweisen müssen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin nur jeweils kurz und temporär anwaltlich vertreten gewesen und habe nie durchgängig einen Rechtsvertreter gehabt. Die Annahme der Vorinstanz, sie sei anwaltlich vertreten gewesen, sei willkürlich. Sie sei namentlich nicht bei der Ausfertigung des 2. Parteivortrages und der Schadensberechnung anwaltlich vertreten gewesen. Rechtsanwalt I.________ habe das Mandat per 20. Februar 2017 niedergelegt und auch Rechtsanwalt K.________ habe das Mandat per 3. Oktober 2011 niedergelegt.  
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren, namentlich bei der Vorbereitung und Ausfertigung der Klage vom 31. Januar 2011 sowie der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2011, nicht (zumindest zeitweise) anwaltlich vertreten gewesen ist. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, sie sei (wenn auch kurzfristig) anwaltlich vertreten und beraten gewesen. Sie legt insbesondere nicht rechtsgenüglich dar, wann Rechtsanwalt I.________ ihre Vertretung übernommen hat, nachdem Rechtsanwalt K.________ das Mandat per 3. Oktober 2011 niedergelegt hat. Sie zeigt auch nicht auf, in welchem Zeitraum der 2. Parteivortrag und die Schadensberechnung angefertigt wurde, sondern begnügt sich damit zu behaupten, sie sei bei deren Ausfertigung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Damit genügt die Beschwerdeführerin den Erfordernissen einer Willkürrüge (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht. 
Selbst wenn aber mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, sie sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, geht ihre Rüge fehl. Denn sie selbst rügt in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe nie behauptet/verlangt, "dass ausschliesslich der Urteilszeitpunkt massgebend sein solle, sondern sowohl der Vergleichszeitpunkt als auch (d.h. eventualiter) der Urteilszeitpunkt massgebend sein kann". Auch die in ihrer Beschwerde zitierten Auszüge aus der Klage machen deutlich, dass ihr durchaus bewusst war, dass sich die Angemessenheit der Entschädigungsvereinbarung nach Art. 87 Abs. 2 SVG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Umständen zur Zeit des Vertragsabschlusses beurteilt. Wenn die Beschwerdeführerin aber in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf verzichtet, Ausführungen zur Angemessenheit der Entschädigung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu machen, kann sie sich anschliessend nicht auf die gerichtliche Fragepflicht berufen. Die richterliche Befragung darf nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen oder gar die Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig erweist (vgl. Urteil 4P.84/2003 vom 28. August 2003 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie keine Behauptungen zur angeblich offensichtlich unzulänglichen Entschädigung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aufgestellt hätte; entsprechende Behauptungen würden sich ohne ein " Herunterrechnen " ergeben. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde aber nicht rechtsgenüglich auf, dass es der Erstinstanz möglich gewesen wäre, die offensichtliche Unzulänglichkeit der Entschädigung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ohne ein " Herunterrechnen " aufgrund ihrer Schadensberechnung zu beurteilen. Sie legt insbesondere nicht dar, dass die eingetretene gesundheitliche Entwicklung nicht bloss ein Szenario war, mit dem die Beschwerdeführerin zum Vergleichszeitpunkt rechnen musste, sondern dass die Möglichkeit des Eintritt dieses Szenarios vielmehr derart hoch war, dass die Entschädigung bereits im Vergleichszeitpunkt und nicht im Urteilszeitpunkt als nicht angemessen erscheint. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es sich bei der Frage der Unzulänglichkeit der Entschädigung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung einerseits und dem Umfang der Saldoklausel in der Vereinbarung andererseits um zwei unterschiedliche Fragestellungen handelt. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe eine gravierende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei Abschluss der Vereinbarung als mögliche Entwicklung in Betracht gezogen, bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass bei Beurteilung der Zulänglichkeit der Entschädigung von diesem Szenario als wahrscheinliches Szenario auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde darauf, einen Erwerbsschaden per Ende 2001 geltend zu machen. Damit bezieht sie sich aber auf einen Zeitpunkt nach Abschluss der Vereinbarung. Zudem setzt sie sich in ihrer Beschwerde nicht mit der Wahrscheinlichkeit einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % respektive 75 % bzw. gegebenenfalls der Wahrscheinlichkeit anderer Szenarien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung auseinander. Damit gelingt es ihr nicht, die Entschädigung als offensichtlich unzulänglich auszuweisen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, wenn das Bundesgericht die Auffassung des Obergerichts, wonach kein Gutachten zur Frage der Vorhersehbarkeit hätte eingeholt werden müssen, als korrekt beurteilen sollte, müssten die Begutachtungskosten für das erstinstanzliche Verfahren neu verlegt werden. Es sei nicht die Beschwerdeführerin gewesen, welche das medizinische Gutachten beantragt habe, sondern die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Berufung die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt. Dass das Obergericht im Gegensatz zum Regionalgericht eine andere Rechtsauffassung betreffend Umfang der Saldoklausel vertreten würde, sei nicht vorhersehbar gewesen. 
Die Vorinstanz trat auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Neuverlegung der Gerichtskosten mangels fristgerechter Rüge nicht ein. Allerdings hat, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, erst die Vorinstanz die Auffassung vertreten, es wäre kein Gutachten erforderlich gewesen. 
Die Beschwerdeführerin hat aber vor den Vorinstanzen und in ihrer Beschwerde selbst die Auffassung vertreten, die Saldoklausel der Vereinbarung sei restriktiv auszulegen und umfasse neue und unvorhersehbare Ansprüche nicht. Sie hat sich in ihrer Beschwerde mehrfach auf das Gerichtsgutachten berufen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die entsprechenden Kosten für das Gerichtsgutachten zu tragen hat. Eine Neuverlegung nach Art. 107 Abs. 2 ZPO rechtfertigt sich nicht. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 19'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross