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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_813/2018  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2018 (KES.2018.52). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ musste schon mehrere Male fürsorgerisch untergebracht werden. Am 7. Juli 2015 wurde für sie eine Begleitbeistandschaft und am 1. Dezember 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. 
Am 30. Juli 2018 wurde sie mit ärztlicher Einweisung erneut fürsorgerisch untergebracht. Am 30. August 2018 beantragte die Klinik U.________ die Verlängerung. Nach Anhörung und Einholung eines Gutachtens verfügte die KESB Münchwilen am 6. September 2018 die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik U.________, A1 (Akutstation), verbunden mit der Weisung an die Klinik, eine interne Verlegung auf die Stationen A2 oder A3 zu prüfen und sofern möglich vorzunehmen. Ferner hielt sie fest, dass die nächste behördliche Überprüfung in sechs Monaten ab der ärztlichen Einweisung erfolge und 30 Tage vor Ablauf ein ausführlicher Bericht der Klinik einzureichen sei, soweit bis dahin nicht bereits die Entlassung erfolgt sei. 
Mit Entscheid vom 19. September 2018 ergänzte das Obergericht des Kantons Thurgau den angefochtenen Entscheid dahingehend, dass die behördliche Unterbringung für maximal vier Monate seit der ärztlichen Unterbringung weitergeführt und 30 Tage vor Ablauf ein ausführlicher Arztbericht mit Antrag einzureichen ist, sofern die Entlassung bis dahin noch nicht erfolgt sein sollte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
Am 28. September 2018 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde wird in handschriftlicher Form, aber in einer Fotokopie davon eingereicht; damit fehlt es an einer Originalunterschrift im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung durch Unterschrift auf der Fotokopie oder Einreichung des Originaldokumentes mit der dortigen Unterschrift ist insofern überflüssig, als die Beschwerde ohnehin den nötigen Anforderungen nicht genügt (dazu E. 2 und 3). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Weiter ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). 
 
3.   
Die Eingabe enthält kein Rechtsbegehren und im Übrigen auch keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides zum Schwächezustand und dem selbstgefährdenden Verhalten sowie zur Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik, sondern in erster Linie eine allgemeine Schilderung von Episoden aus ihrem Leben und Nennung von Hobbys. Sachbezogen ist einzig die Behauptung, sie sei in ihren Wahrnehmungen nicht gestört und nicht "schizo". Diese Aussagen betreffen indes den Sachverhalt, erfolgen in appellatorischer Form und werden auch nicht weiter ausgeführt. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der mit allen relevanten Fragen detailliert auseinandersetzende angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen könnte. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli