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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_869/2023  
 
 
Urteil vom 20. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2023 (FE.2023.7-EZE2, ZV.2023.181-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
C.________ und A.________ leben seit 2021 getrennt und stehen sich gegenwärtig vor dem Kreisgericht St. Gallen in einem Scheidungsverfahren gegenüber, das von Kreisrichterin B.________ geführt wird. Diese hat seinerzeit bereits das Eheschutzverfahren geleitet und mit Entscheid vom 24. August 2021 durch Genehmigung einer Vereinbarung abgeschlossen. Ferner hat sie über ein Abänderungsgesuch betreffend den Eheschutz entschieden; die Beschwerde ist zur Zeit vor dem Kantonsgericht hängig. 
Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 verlangte A.________ den Ausstand von B.________. Das Ausstandsgesuch wurde vom Kreisgerichtspräsidenten St. Gallen am 19. September 2023 abgewiesen mit der Begründung, es bestünden nicht die geringsten Anhaltspunkte, welche den Anschein von Befangenheit erwecken könnten. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Es erwog, dass der Beschwerdeführer primär Kritik an der Staatsanwaltschaft übe und bereits das Kreisgericht festgehalten habe, er könne das Straf- und das familienrechtliche Verfahren nicht auseinanderhalten, und dass die angebliche Voreingenommenheit der Familienrichterin im Übrigen mit dem seinerzeitigen Verhalten betreffend Einhaltung der Schutzmassnahmen während der Corona-Pandemie begründet werde, was keinen Ausstand begründe und ohnehin am erstmaligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren scheitere. 
Mit Beschwerde vom 15. November 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern er seine kantonale Beschwerde hinreichend begründet hätte. Er wiederholt seine Kritik an der Staatsanwaltschaft bzw. am strafrechtlichen Verfahren und seine Ausführungen im Kontext mit den Schutzmassnahmen während der Covid-Pandemie. Die abstrakte Behauptung, es bestehe sehr wohl ein Zusammenhang mit der Befangenheit von Familienrichterin Braun, stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides dar. Im Übrigen wären die Ausführungen auch in der Sache selbst von vornherein nicht geeignet, einen Ausstandsgrund aufzuzeigen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli