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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 76/06 
 
Urteil vom 20. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Allianz Suisse Leben, Rechtsdienst, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ hat seit 1998 Anspruch auf Leistungen (Invaliden- und Kinderrenten) aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft. Da die Rentenzahlungen bis anfangs 2005 noch nicht aufgenommen worden waren, zahlte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich D.________ einen Vorschuss über Fr. 15'158.- aus. Im Gegenzug trat der Versicherte den Anspruch auf fällige Leistungen der beruflichen Vorsorge in diesem Umfang an die bevorschussende Behörde ab. Die Sammelstiftung, welche dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV den fraglichen Betrag im Juni 2005 erstattet hatte, forderte bei diesem mit Schreiben vom 24. April 2006 Fr. 10'353.65 zurück mit der Begründung, die überwiesenen Zahlungen seien um diesen Betrag zu hoch gewesen, weil die Kinderrenten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % statt eines solchen von 47 % berechnet worden seien; zudem sei - bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % - kein Teuerungsausgleich geschuldet. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV bestritt die Rückforderung. 
B. 
Die Sammelstiftung klagte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 73 BVG gegen die Stadt Zürich mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10'353.65 zurückzuerstatten, nebst Zins von 5 % seit dem 12. Mai 2006. Das kantonale Gericht trat auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein (einzelrichterliche Verfügung vom 22. Mai 2006). 
C. 
Die Sammelstiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses auf die Klage eintrete und materiell entscheide. 
 
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich dieses Verfahren nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht ist auf die Klage der Sammelstiftung nicht eingetreten, weil die Stadt Zürich nicht in den Kreis der gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG zum berufsvorsorgerechtlichen Prozess zugelassenen Verfahrensbeteiligten falle und das angerufene Gericht demzufolge funktionell nicht zuständig sei. 
2.1 Das Bundesgericht prüft auf Parteiantrag hin oder gegebenenfalls auch von Amtes wegen (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; 120 V 15 E. 1a in fine S. 18), ob die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzungen, hier insbesondere ihre Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 BVG, richtig beurteilt hat. 
2.2 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 Satz 1). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Abs. 4 [in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung]). 
 
Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 111 E. 3.1.2 S. 112). 
2.3 Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat die (letztinstanzliche) Beschwerdelegitimation des Zessionars in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten soweit ersichtlich nie in Frage gestellt (in BGE 126 V 258 [Urteil B 2/99 vom 14. Juni 2000] nicht veröffentlichte E. 1b in fine). Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der ordentlichen Sozialversicherungsgerichtsbarkeit von der Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 89 KVG (Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern) hat es sodann festgehalten, dass die Abtretung an der Rechtsnatur der Forderung nichts ändere und diese "mit all ihren Befugnissen, Vorzügen und Schwächen sowie all ihren Nebenrechten und mit ihren Belastungen auf den Erwerber übergeht". Mit anderen Worten trete der Zessionar in die Rechte des Zedenten ein, namentlich auch in jene verfahrensmässiger Natur. Aus diesem Grund bleibe die Abtretung denn auch ohne Einfluss auf die Zuständigkeit der für die Beurteilung entsprechender Streitigkeiten vorgesehenen Gerichte (RKUV 2005 Nr. KV 312 S. 4 E. 4.2 mit Hinweisen, K 66/02). Das entspricht der auch in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtslage (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil 2P.403/1994 vom 1. Februar 1996, E. 3c). So ist es auch im vorliegenden Zusammenhang zu halten. Die Stadt Zürich tritt im Umfang der Zession funktionell an die Stelle des Versicherten und gilt insofern als Anspruchsberechtigte im Sinne von Art. 73 BVG. Die Rückerstattungsforderung der Vorsorgeeinrichtung gegen die Zessionarin muss im gleichen Verfahren möglich sein, wie sie gegen den Versicherten selber möglich gewesen wäre. 
 
Das kantonale Gericht durfte mithin seine Zuständigkeit nicht verneinen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Rückerstattungsanspruch der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen materiell beurteile. 
3. 
3.1 Das Verfahren betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Es ist somit kostenpflichtig (Art. 134 OG; Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Die vorliegende Streitsache berührt zwar das Vermögensinteresse der Stadt Zürich (vgl. Urteil I 139/99 vom 22. Oktober 1999, E. 4); da sie als Beschwerdegegnerin aber auf Vernehmlassung und Antragstellung verzichtet hat, wird von der Erhebung von Gerichtskosten Umgang genommen. 
3.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: